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Beschluss

I ZR 28/11

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Drucker und Plotter sind nach richtlinienkonformer Auslegung des § 54a Abs. 1 UrhG aF vergütungspflichtige Vervielfältigungsgeräte. • Art. 5 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/29/EG umfasst Vervielfältigungen digitaler Vorlagen, insbesondere bei Funktionseinheiten aus PC und Drucker. • Eine widerlegliche Vermutung rechtfertigt die Anwendung der Vergütung auf Drucker, da sie typischerweise für vergütungspflichtige Vervielfältigungen verwendet werden; diese Vermutung kann durch Nachweis entkräftet werden. • Die Möglichkeit technischer Schutzmaßnahmen oder die Zustimmung des Rechteinhabers entfällt nicht grundsätzlich den Anspruch auf gerechten Ausgleich nach der Richtlinie.
Entscheidungsgründe
Drucker und Plotter als vergütungspflichtige Vervielfältigungsgeräte (§ 54a UrhG aF) • Drucker und Plotter sind nach richtlinienkonformer Auslegung des § 54a Abs. 1 UrhG aF vergütungspflichtige Vervielfältigungsgeräte. • Art. 5 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/29/EG umfasst Vervielfältigungen digitaler Vorlagen, insbesondere bei Funktionseinheiten aus PC und Drucker. • Eine widerlegliche Vermutung rechtfertigt die Anwendung der Vergütung auf Drucker, da sie typischerweise für vergütungspflichtige Vervielfältigungen verwendet werden; diese Vermutung kann durch Nachweis entkräftet werden. • Die Möglichkeit technischer Schutzmaßnahmen oder die Zustimmung des Rechteinhabers entfällt nicht grundsätzlich den Anspruch auf gerechten Ausgleich nach der Richtlinie. Die Klägerin, Verwertungsgesellschaft und im Auftrag der VG Bild-Kunst tätig, verlangt von den Beklagten, die Drucker und Plotter in Deutschland herstellen, einführen oder vertreiben, Auskunft über Menge, Art und Vertrieb dieser Geräte im Zeitraum ab 1. April 2001 sowie die Feststellung einer Zahlungspflicht gemäß veröffentlichtem Tarif. Streitgegenstand war, ob Drucker und Plotter unter die vergütungspflichtigen Vervielfältigungsgeräte des § 54a Abs. 1 UrhG aF fallen. Das Landgericht gab der Klage überwiegend statt, das Berufungsgericht wies sie ab. Nach Zurückverweisung durch das Bundesverfassungsgericht legte der BGH dem EuGH Fragen zur Auslegung der Richtlinie 2001/29/EG vor. Der EuGH klärte, dass Art. 5 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie auch Vervielfältigungen digitaler Vorlagen umfasst und dass ein gerechter Ausgleich unabhängig von Zustimmung oder bloßer Möglichkeit technischer Maßnahmen zu beurteilen ist. Auf dieser Grundlage entschied der BGH zu Gunsten der Klägerin in den Auskunftsansprüchen und verwies den Feststellungsantrag zur weiteren Bemessung zurück. • Rechtsgrundlage sind § 54a Abs. 1 UrhG aF in Verbindung mit § 54g Abs. 1 und die Verpflichtung zur richtlinienkonformen Auslegung nach Art. 5 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/29/EG. • Der EuGH entschied, dass "fotomechanische Verfahren oder andere Verfahren mit ähnlicher Wirkung" Vervielfältigungen mittels PC und Drucker umfassen, wenn diese als ein einheitliches Verfahren unter der Kontrolle derselben Person auf die Herstellung analoger Träger abzielen. • Drucker und Plotter sind daher bei richtlinienkonformer Auslegung als vergütungspflichtige Vervielfältigungsgeräte zu erfassen; es kommt nicht darauf an, ob die Vorlage digital oder analog ist. • Innerhalb einer Funktionseinheit ist das Gerät vergütungspflichtig, das am deutlichsten der Vervielfältigungsfunktion dient; bei PC/Drucker-Funktionseinheiten kommt dem Drucker diese Rolle zu. • Das Unionsrecht erlaubt, wegen Praktikabilität eine widerlegliche Vermutung anzunehmen, dass Drucker für vergütungspflichtige Vervielfältigungen genutzt werden; diese kann durch Nachweis ausgeschlossen werden. • Weder die bloße Möglichkeit technischer Schutzmaßnahmen noch eine Zustimmung des Rechtsinhabers hebt den Anspruch auf gerechten Ausgleich generell auf; nur tatsächliche Wirkung technischer Maßnahmen kann den Anspruch entfallen lassen. • Das Bundesverfassungsgericht hat frühere gegenteilige Auslegungen wegen Verstoßes gegen Art. 14 GG eingeschränkt; diese verfassungsgerichtliche Bindung ist für die Auslegung zu beachten. Der Senat hebt das Berufungsurteil auf und entscheidet, dass die Klägerin Auskunftsansprüche gegen die Beklagten hinsichtlich der seit 1. April 2001 bis 31. Dezember 2007 in Verkehr gebrachten Drucker und Plotter geltend machen kann; die Berufung der Beklagten wird insoweit zurückgewiesen. Über den Feststellungsantrag zur Zahlungspflicht kann der Senat nicht selbst entscheiden, weil noch Feststellungen zur Höhe der Vergütung zu treffen sind; die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Bei der weiteren Bemessung ist zu berücksichtigen, dass für Drucker innerhalb einer PC‑Drucker-Funktionseinheit feste Vergütungssätze gelten können, diese jedoch entsprechend zu reduzieren sind, soweit Drucker innerhalb anderer Gerätketten verwendet werden; außerdem bleiben Zustimmung des Rechtsinhabers und die bloße Möglichkeit technischer Schutzmaßnahmen grundsätzlich ohne Einfluss auf den Anspruch, es sei denn, technische Maßnahmen verhindern tatsächlich die jeweiligen Vervielfältigungen.