Entscheidung
IV ZR 94/10
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 94/10 vom 21. Juli 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Vorsitzende Richterin Dr. Kessal-Wulf, den Richter Wendt, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, den Richter Dr. Karczewski und die Richterin Dr. Brockmöller am 21. Juli 2011 einstimmig beschlossen: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 12. Zivil- senats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 11. Februar 2010 wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Streitwert: 10.080 € Gründe: Die Revision ist gemäß § 552a ZPO durch Beschluss zurückzuwei- sen, weil die Voraussetzungen für ihre Zulassung weggefallen sind und das Rechtsmittel darüber hinaus keine Aussicht auf Erfolg bietet. Zur Begründung wird auf den Hinweis der Vorsitzenden vom 6. Juni 2011 Bezug genommen (§ 552a Satz 2, § 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO). 1 - 3 - Den Schriftsatz des Klägervertreters vom 14. Juni 2011 hat der Senat berücksichtigt. Die außertarifliche Weiterbeschäftigung des Klä- gers ist aus den bereits ausgeführten Gründen unerheblich. Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass die Parteien mit dem neuen Anstel- lungsvertrag die Maßgeblichkeit der Regelungen der ZVK -L in Kenntnis der tarifvertraglichen Systemumstellung und der darauf basierenden Neufassung der Satzung vereinbart haben. Dr. Kessal-Wulf Wendt Harsdorf -Gebhardt Dr. Karczewski Dr. Brockmöller Vorinstanzen: LG Karlsruhe, Entscheidung vom 16.01.2009 - 6 O 188/07 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 11.02.2010 - 12 U 115/09 - 2