OffeneUrteileSuche
Entscheidung

IX ZB 39/11

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
5Zitate
6Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

5 Entscheidungen · 6 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 39/11 vom 21. Juli 2011 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Vill, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Fischer und Dr. Pape am 21. Juli 2011 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Freiburg vom 16. Dezember 2010 wird auf Kos- ten des Schuldners als unzulässig verworfen. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € fest- gesetzt. Gründe: I. Über das Vermögen des Schuldners ist am 26. Mai 2004 das Verbrau- cherinsolvenzverfahren eröffnet worden. Die weitere Beteiligte zu 1 wurde zur Treuhänderin bestellt. Ein Schlusstermin ist bislang nicht bestimmt worden. Nach Ablauf der Frist von sechs Jahren seit der Eröffnung des Insolvenzverfah- rens hat der weitere Beteiligte zu 2 beantragt, die Restschuldbefreiung zu ver- sagen, weil der Schuldner Auskunfts- und Mitwirkungspflichten verletzt habe. Das Insolvenzgericht hat die Restschuldbefreiung versagt. Die sofortige Be- schwerde des Schuldners ist erfolglos geblieben. Mit seiner Rechtsbeschwerde 1 - 3 - will der Schuldner weiterhin die Aufhebung des Versagungsbeschlusses errei- chen. II. Die Rechtsbeschwerde ist nach § 300 Abs. 3 Satz 2, §§ 6, 7 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist jedoch unzulässig. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entschei- dung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO). 1. Die Feststellung des Beschwerdegerichts, der Schuldner habe gegen Auskunfts- und Mitwirkungsrechte verstoßen, verletzt nicht dessen Verfahrens- grundrechte aus Art. 103 Abs. 1 GG und Art. 3 Abs. 1 GG. Der Schuldner hat im Ergänzungsblatt 5 G zum Vermögensverzeichnis, das seinem Eröffnungsan- trag beigefügt war, sein Arbeitseinkommen angegeben und die Frage nach „Zu- lagen“ verneint. Dass er auf Tantiemeansprüche verzichtet oder diese abgetre- ten hatte oder dass sein Geschäftsführervertrag insoweit bereits vor dem Eröff- nungsantrag abgeändert worden war, war daraus nicht ersichtlich; die Rechts- beschwerde weist auch nicht nach, dass der Schuldner dies in den Tatsachen- instanzen so vorgetragen und näher begründet hätte. 2. Das Beschwerdegericht hat keinen seine Entscheidung tragenden Obersatz aufgestellt, der von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Auslegung des § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO abweicht. Zu den tatsächlichen Um- ständen, die für das Insolvenzverfahren von Bedeutung sind und deshalb vom Schuldner offen zu legen sind, zählen auch solche, die eine Insolvenzanfech- tung begründen können, denn eine erfolgreiche Anfechtung führt zu einer Meh- 2 3 4 - 4 - rung der Insolvenzmasse (BGH, Beschluss vom 11. Februar 2010 - IX ZB 126/08, NZI 2010, 264 Rn. 6; vom 23. September 2010 - IX ZB 16/10, NZI 2010, 999 Rn. 5). Davon ist das Beschwerdegericht ausgegangen. Einen Ober- satz des Inhalts, die auf eine Insolvenzanfechtung hindeutenden Anhaltspunkte müssten nicht hinreichend konkret sein, hat das Beschwerdegericht nicht auf- gestellt. 3. Die Feststellung des Beschwerdegerichts, der Schuldner habe vor- sätzlich gehandelt, beruht nicht auf einem Verstoß gegen dessen Verfahrens- grundrecht aus Art. 103 Abs. 1 GG. Die Rechtsbeschwerde beanstandet auch hier, dass die Angaben des Schuldners im Eröffnungsantrag nicht gewürdigt worden seien. Hier gilt das unter 1. Gesagte ebenfalls. Der Antrag enthielt keine Angaben zu Rechtsgeschäften, welche den Tantiemeanspruch des Schuldners betrafen. 5 - 5 - - 6 - 4. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen. Kayser Vill Lohmann Fischer Pape Vorinstanzen: AG Freiburg, Entscheidung vom 29.10.2010 - 8 IK 105/04 - LG Freiburg, Entscheidung vom 16.12.2010 - 3 T 280/10 - 6