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Entscheidung

IV ZR 31/11

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 31/11 vom 27. Juli 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Richter Wendt, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, die Richter Dr. Karczewski, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller am 27. Juli 2011 beschlossen: Die Gegenvorstellung des Beklagten zu 2 gegen die Streitwertfestsetzung in dem Beschluss des Senats vom 13. Juli 2011 wird zurückgewiesen. Gründe: Die nach § 63 Abs. 3 GKG zulässige Gegenvorstellung des B e- klagten zu 2 ist unbegründet. Der Streitwert der Nichtzulassungsbeschwerde, für die der Beklag- te zu 2 vor ihrer Rücknahme keinen Antrag und keine Begründung einge- reicht hatte, ist zutreffend auf 74.924,26 € festgesetzt worden. Dies ist der Betrag der Hauptforderung, zu dessen Zahlung der Beklagte zu 2 nach Maßgabe des angegriffenen Berufungsurteils verurteilt wurde. Gemäß § 47 Abs. 3 GKG ist Streitwert im Verfahren über die Be- schwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert. Nach dem hiernach heranzu- ziehenden § 47 Abs. 1 Satz 2 GKG ist die Beschwer maßgebend, wenn 1 2 3 - 3 - das Verfahren endet, ohne dass der Rechtsmittelführer - wie hier - einen Antrag oder eine fristgebundene Rechtsmittelbegründung eingereicht hat. Abzustellen ist dabei allein auf die formelle Beschwer, die sich d a- nach richtet, in welchem Umfang die Vorinstanz von den Anträgen des Rechtsmittelführers abgewichen ist (allgemeine Meinung siehe Dö rndor- fer in: Binz/Dörndorfer/Petzold/Zimmermann, Gerichtskostengesetz 2. Aufl. § 47 GKG Rn. 4, 6; Hartmann, Kostengesetze 41. Aufl. § 47 GKG Rn. 7, 10; Meyer, Gerichtskosten 2. Aufl. § 47, Rn. 7, 12). Deshalb kann keine Berücksichtigung finden, dass der Beklagte zu 2 vor Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde in Ansehung des Urteils des Berufungsge- richts bereits 30.000 € an die Klägerin gezahlt hatte. Wendt Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski Lehmann Dr. Brockmöller Vorinstanzen: LG Göttingen, Entscheidung vom 18.03.2010 - 4 O 285/08 - OLG Braunschweig, Entscheidung vom 02.02.2011 - 3 U 67/10 -