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Entscheidung

VII ZR 164/09

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZR 164/09 vom 28. Juli 2011 in dem Rechtsstreit Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Juli 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka, den Richter Dr. Kuffer, die Richterin Safari Chabestari, den Richter Halfmeier und den Richter Prof. Leupertz beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 19. August 2009 wird zurückgewiesen. Bedenken gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, den Beklagten sei es nach Treu und Glauben verwehrt, sich auf einen früheren Verjährungsbeginn als den 3. Juli 2007 zu berufen, veranlassen nicht die Zulassung der Revision, weil ein entscheidungserheblicher Zulassungsgrund insoweit nicht vorliegt. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO). Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Gegenstandswert: 26.961,63 € Kniffka Kuffer Safari Chabestari Halfmeier Leupertz Vorinstanzen: LG Duisburg, Entscheidung vom 11.11.2008 - 6 O 418/07 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 19.08.2009 - I-3 U 75/08 -