Entscheidung
1 StR 633/10
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 633/10 vom 2. August 2011 in der Strafsache gegen wegen Steuerhinterziehung hier: Anschlusserklärung und Revision des H. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. August 2011 gemäß § 396 Abs. 2 Satz 1 StPO beschlossen: 1. H. ist nicht berechtigt, sich der Anklage gegen den Angeklagten als Nebenkläger anzuschließen. 2. Die von H. am 9. Mai 2010 eingelegte Revision ge- gen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 5. Mai 2010 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen. Gründe: Das Landgericht Augsburg hat den Angeklagten mit Urteil vom 5. Mai 2010 wegen Steuerhinterziehung in sechs Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Dagegen richtet sich die Revision des Angeklagten. Soweit dem An- geklagten Bestechung und Beihilfe zur Untreue zur Last gelegt wurde, hat das Landgericht das Verfahren wegen Verjährung gemäß § 260 Abs. 3 StPO einge- stellt. Dies beanstandet die Staatsanwaltschaft mit ihrer zum Nachteil des An- geklagten eingelegten Revision. H. hat mit einem an das Landgericht Augsburg gerichteten Schreiben am 9. Mai 2010 Revision eingelegt. Wiederholt (am 2. Dezember 2009, 13. Januar und 13. Februar 2010) hatte H. beim Landgericht Erklärungen zum Anschluss als Neben- kläger im Verfahren gegen den Angeklagten abgegeben, die die Strafkammer 1 2 3 - 3 - jeweils zurückgewiesen hat. Eine „4. Anschlusserklärung/Nachbegründung der 3. Anschlusserklärung mit neuen Tatsachen“ hat er mit Schreiben vom 16. November 2010 an den Bundesgerichtshof gerichtet. Steuerhinterziehung (§ 370 AO), Bestechung (§ 334 StGB) und Untreue (§ 266 StGB) sind keine Tatbestände, die im Katalog der Straftaten des § 395 Abs. 1 und 3 StPO, bei deren Verfolgung die Nebenklage zulässig ist, enthalten sind. H. ist daher nicht berechtigt, sich mit einer Anschlusserklä- rung (§ 396 Abs. 1 Satz 1 StPO) der Anklage in diesem Verfahren anzuschlie- ßen, da auch andere zum Anschluss berechtigende Tatbestände nicht gegeben sind. 4 5 - 4 - Da H. am Verfahren gegen den Angeklagten nicht beteiligt ist, ist er nicht befugt, ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Landgerichts Augs- burg einzulegen. Seine Revision ist deshalb als unzulässig zu verwerfen (§ 349 Abs. 1 StPO). Nack Wahl Rothfuß Hebenstreit Sander 6