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IX ZR 140/10

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 140/10 vom 9. August 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Raebel, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Pape und Grupp am 9. August 2011 beschlossen: Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 7. Juli 2011 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Gründe: Die Anhörungsrüge ist nicht begründet. 1. Der Kläger hat bereits nicht beachtet, dass nach Auffassung des Se- nats ein Gehörsverstoß nicht vorliegt (Beschluss vom 7. Juli 2011, Rn. 3). Le- diglich hilfsweise hat der Senat ausgeführt, dass sich der Kläger mit der selb- ständig tragenden Erwägung einer Entreicherung nicht auseinandergesetzt ha- be (Beschluss aaO Rn. 4 f). Da sich die Anhörungsrüge nur auf diese Hilfser- wägung bezieht, kann sie keinen Erfolg haben. 2. Davon abgesehen hat der Kläger in der Beschwerde selbst geltend gemacht, die Klageforderung im Berufungsrechtszug auf § 134 InsO gestützt zu haben. Dieser Anspruch kann nur begründet sein, wenn sämtliche für seine Abweisung maßgeblichen Gründe des Berufungsgerichts angegriffen werden. Daran fehlt es im Streitfall. Soweit der Kläger einen Anspruch aus einem Darle- 1 2 3 - 3 - hensvertrag in den Raum stellt, werden keine eigenständigen Zulassungsgrün- de erhoben. Kayser Raebel Gehrlein Pape Grupp Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 02.10.2009 - 418 O 118/08 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 22.07.2010 - 9 U 203/09 -