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2 StR 221/11

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 221/11 vom 10. August 2011 in der Strafsache gegen wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und der Beschwerdeführerin am 10. August 2011 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Darmstadt vom 26. Januar 2011 - soweit es sie betrifft - im Strafausspruch aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück- verwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagte wegen unerlaubter Einfuhr von Be- täubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaub- ten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Frei- heitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Ihre auf die Verlet- zung materiellen Rechts gestützte Revision hat den aus der Entscheidungsfor- mel ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen ist sie aus den Gründen der Antrags- schrift des Generalbundesanwalts unbegründet i.S.d. § 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - Zu Recht beanstandet die Revision, dass das Landgericht es - bei an- sonsten rechtsfehlerfreien Strafzumessungserwägungen - sowohl bei der Prü- fung des Vorliegens eines minderschweren Falls nach § 30 Abs. 2 BtMG als auch bei der Strafzumessung im engeren Sinne unterlassen hat, die persönli- chen Verhältnisse der Angeklagten und daraus resultierend die Wirkung der Strafe für deren zukünftiges Leben in die Abwägung miteinzubeziehen. Nach den Feststellungen des Landgerichts ist die Angeklagte alleinerziehende Mutter eines 10jährigen Sohnes und einer einjährigen Tochter (UA S. 5). Der Senat vermag nicht auszuschließen, dass die Strafkammer bei Berücksichtigung die- ses nach § 46 Abs. 1, Satz 2, Abs. 2 StGB bedeutsamen Umstands im Ergeb- nis auf eine mildere Strafe erkannt hätte. Die Feststellungen zum Strafausspruch können bestehen bleiben; einer Aufhebung bedarf es nicht, weil sie von dem zur Aufhebung führenden Rechts- fehler unberührt bleiben. Ergänzende, nicht widersprechende Feststellungen insbesondere zu den persönlichen Verhältnissen der Angeklagten sind möglich. Fischer Appl Schmitt Eschelbach Ott 2 3