Entscheidung
2 StR 304/11
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 304/11 vom 17. August 2011 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen schweren Bandendiebstahls u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 17. August 2011 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, §§ 430 Abs. 1, 357 Satz 1 StPO beschlossen: 1. Auf die Revisionen der Angeklagten A. -S . D. , A. D. und S. wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 1. März 2011 - gemäß § 357 StPO auch bezüg- lich des Nichtrevidenten P. - im Rechtsfolgenausspruch da- hin abgeändert, dass die Anordnung über die Einziehung der sichergestellten Maurerhammer und Bolzenschneider (Asserva- tenbuch-Nummern 11.1.1 und 11.1.2) sowie des sichergestell- ten Navigationsgeräts Tomtom einschließlich Ladegerät (As- servatenbuch-Nummer 11.2.2) entfällt; insoweit wird die Verfol- gung der Taten auf die anderen Rechtsfolgen beschränkt. 2. Die weitergehenden Revisionen werden als unbegründet ver- worfen. 3. Die Angeklagten haben die Kosten ihrer Rechtsmittels zu tra- gen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten A. -S. D. wegen schwe- ren Bandendiebstahls in vier Fällen und versuchten schweren Bandendieb- stahls in sechs Fällen, in allen Fällen tateinheitlich mit Sachbeschädigung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten, den Angeklag- ten A. D. wegen schweren Bandendiebstahls in zwei Fällen und versuchten schweren Bandendiebstahls in drei Fällen, in allen Fällen tateinheit- lich mit Sachbeschädigung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten und den Angeklagten S. wegen schweren Bandendieb- stahls in zwei Fällen und versuchten schweren Bandendiebstahls in drei Fällen, in allen Fällen tateinheitlich mit Sachbeschädigung, zu einer Gesamtfreiheits- strafe von drei Jahren verurteilt. Darüber hinaus hat es die Einziehung der sichergestellten Maurerhammer und Bolzenschneider (Asservatenbuch- Nummern 11.1.1 und 11.1.2) sowie des sichergestellten Navigationsgeräts Tomtom einschließlich Ladegerät (Asservatenbuch-Nummer 11.2.2) angeord- net. Die auf die Sachrüge gestützten Revisionen der Angeklagten führen - hinsichtlich des nicht revidierenden Mitangeklagten P. gemäß § 357 StPO - dazu, dass die Einziehungsanordnung entfällt und insoweit die Verfol- gung der Taten auf die anderen Rechtsfolgen beschränkt wird (§ 430 Abs. 1 StPO); im Übrigen sind sie unbegründet gemäß § 349 Abs. 2 StPO. Der Generalbundesanwalt hat in seiner Zuschrift zur Einziehungsanord- nung Folgendes ausgeführt: 1 2 3 - 4 - "Die Urteilsfeststellungen tragen die Einziehungsanordnung nicht. Nach § 74 Abs. 1 StGB können nur Gegenstände eingezogen werden, die durch die Straftat hervorgebracht oder zu ihrer Begehung oder Vorbe- reitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind. Der Gegen- stand muss gerade bei der abgeurteilten Tat eine bestimmende Rolle gespielt haben, die im Urteil festzustellen ist (Senat, Beschluss vom 27. März 2003 - 2 StR 197/03; Fischer StGB § 74 Rdn. 4). Diese Vo- raussetzungen sind in den Urteilsgründen nicht durch Feststellungen belegt. Das Landgericht hat zur Begründung der Einziehungsanordnung lediglich ausgeführt, die Entscheidung beruhe auf § 74 StGB (UA S. 34). Die im Tenor aufgeführten Gegenstände werden in den Urteils- gründen nicht genannt. Es wird bereits nicht mitgeteilt, wann und wo die eingezogenen Gegenstände sichergestellt worden sind. Tatsächlich sind die eingezogenen Gegenstände erst Tage nach der letzten verfah- rensgegenständlichen Tat anlässlich der Durchsuchung der Wohnung des Angeklagten sichergestellt worden (SA II Bl. 246f.). Den Urteils- gründen ist jedoch vor allem nicht zu entnehmen, dass einer der Ange- klagten die Gegenstände zur Vorbereitung oder bei einer der abgeur- teilten Taten eingesetzt hat oder sie zumindest hierfür bestimmt waren. Dies ergibt sich auch nicht aus dem Gesamtzusammenhang der Ur- teilsgründe. Denn neben den abgeurteilten waren noch die Taten zu Zif- fer 1 bis 33, 36 und 40 Gegenstand der Anklage (SA IV Bl. 724f.). Hier- bei handelte es sich ebenfalls um Aufbrüche von Automaten. Diese Fäl- le wurden jedoch nicht abgeurteilt, sondern gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt (UA S. 25). Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass die Angeklagten den Maurerhammer und den Bolzenschneider ausschließlich bei einer oder mehrerer jener Taten eingesetzt und das Navigationsgerät nur zur Vorbereitung jener Taten verwendet haben." Dem schließt sich der Senat an.4 - 5 - Der geringe Erfolg der Revisionen rechtfertigt eine Kostenteilung nicht (§ 473 Abs. 4 StPO). Fischer Schmitt Berger Krehl Eschelbach 5