Entscheidung
I ZB 73/09
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 73/09 vom 17. August 2011 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. August 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof. Dr. Büscher, Dr. Kirchhoff und Dr. Koch beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Gläubiger wird der Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 25. August 2009 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Beschwerdegericht zurückverwie- sen. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 3.237,55 € festgesetzt. Gründe: I. Die Schuldner wurden vom Landgericht Frankfurt (Oder) zur Heraus- gabe des Grundstücks W. in S. verurteilt. Sie bewohnen das auf diesem Grundstück vom Schuldner errichtete Wohnhaus. Die Gläubiger betreiben gegen die Schuldner die Räumungsvollstreckung. Mit Schreiben vom 25. August 2008 hat der Schuldner beim Amtsgericht Fürstenwalde Räumungsschutz beantragt. Das Amtsgericht hat die Zwangs- vollstreckung zunächst unter der Auflage vorläufig eingestellt, dass der Schuld- ner ein amtsärztliches Attest oder Gutachten zur Möglichkeit der Räumung bei gründlicher medizinischer Begleitung vorlegt. Nachdem der Schuldner diese 1 2 - 3 - Auflage nicht erfüllt hat, hat das Amtsgericht seinen Vollstreckungsschutzantrag zurückgewiesen. Das Beschwerdegericht hat ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten zur Verfahrensfähigkeit des Schuldners eingeholt. Der Sachverständige ist zu dem Ergebnis gekommen, dass beim Schuldner eine krankheitsbedingte parti- elle Geschäftsunfähigkeit vorliege, die sich auf die - insbesondere juristische - Auseinandersetzung um das Grundstück beziehe. Das Beschwerdegericht hat daraufhin die Zwangsvollstreckung mit der Maßgabe einstweilen eingestellt, dass sie auf Antrag fortzusetzen sei, wenn die gegenwärtige Prozessunfähigkeit des Schuldners nicht mehr fortbestehe oder der Schuldner wirksam vertreten werde. Hiergegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde der Gläubi- ger. Der Senat hat das zuständige Betreuungsgericht nach § 22a FamFG von der vom Beschwerdegericht festgestellten Prozessunfähigkeit des Schuldners unterrichtet. In dem hierauf eingeleiteten Betreuungsverfahren hat sich der Schuldner gegen die Bestellung eines Betreuers ausgesprochen. Das Betreu- ungsgericht hat daraufhin die Bestellung eines Betreuers abgelehnt, weil sich mangels Mitwirkung des Schuldners an einer persönlichen Befragung und Un- tersuchung durch einen Sachverständigen nicht hat feststellen lassen, ob die Ablehnung der Betreuerbestellung auf dem freien Willen des Schuldners beruht hat. Mit Verfügung des Vorsitzenden hat der Senat dem Schuldner daraufhin für das Zwangsvollstreckungsverfahren eine besondere Vertreterin (Verfahrens- pflegerin) zur Seite gestellt. 3 4 5 - 4 - II. Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im Üb- rigen zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache Erfolg. 1. Nachdem für den Schuldner eine Verfahrenspflegerin bestellt worden ist, stellt sich die vom Senat zunächst erwogene Frage nicht mehr, ob im Rechtsbeschwerdeverfahren, das sich gegen eine prozessunfähige Partei rich- tet, ausnahmsweise eine Sachentscheidung ergehen kann, wenn in der Vor- instanz trotz des bestehenden Verfahrenshindernisses eine Entscheidung zu- gunsten der prozessunfähigen Partei ergangen ist (vgl. für den Fall, dass in der Vorinstanz entgegen §§ 240, 249 ZPO ein Sachurteil ergangen ist, BGH, Urteil vom 21. Juni 1995 - VIII ZR 224/94, NJW 1995, 2563). 2. Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Im Hinblick auf die Prozessun- fähigkeit des Schuldners hätte das Beschwerdegericht die Zwangsvollstreckung nicht auf der Grundlage des - für diesen Fall nicht anwendbaren - § 765a ZPO einstweilen einstellen dürfen. Die Prozessunfähigkeit des Schuldners stellt kei- nen ganz besonderen Umstand dar, der eine mit den guten Sitten unvereinbare Härte der Zwangsvollstreckung begründen könnte. Das Fehlen der Prozessfä- higkeit des Schuldners ist vielmehr ein Verfahrenshindernis. Denn die Prozess- fähigkeit ist jedenfalls dann Voraussetzung für die Zwangsvollstreckung, wenn der Schuldner - wie im Falle der Räumung - daran mitwirken muss und nicht le- diglich sichernde Maßnahmen zu treffen sind (vgl. Zöller/Stöber, ZPO, 28. Aufl., vor § 704 Rn. 16; Musielak/Lackmann, ZPO, 8. Aufl., vor § 704 Rn. 22; Stein/ Jonas/Münzberg, ZPO, 22. Aufl., vor § 704 Rn. 80; Thomas/Putzo/Seiler, ZPO, 32. Aufl., § 704 Vorbem. VII Rn. 43; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 69. Aufl., Grundz. § 704 Rn. 40). Darüber hinaus ist die Prozessfähigkeit Prozesshandlungsvoraussetzung. Der Vollstreckungsschutzantrag, der von ei- ner prozessunfähigen und auch nicht wirksam vertretenen Partei gestellt wor- den ist, ist daher unwirksam und darf nicht beschieden werden. 6 7 8 - 5 - 3. Nachdem dem Schuldner auf der Grundlage des im Zwangsvollstre- ckungsverfahren entsprechend anwendbaren § 57 ZPO (vgl. MünchKomm. ZPO/Lindacher, 3. Aufl., § 57 Rn. 5; Stein/Jonas/Bork aaO § 57 Rn. 1a) nun- mehr eine Verfahrenspflegerin als gesetzliche Vertreterin zur Seite gestellt wor- den ist, ist das Hindernis der fehlenden Prozessfähigkeit auch für das weitere Zwangsvollstreckungsverfahren behoben. Das Beschwerdegericht wird nach der Zurückverweisung zu prüfen haben, ob die Verfahrenspflegerin den bislang nicht wirksam gestellten Vollstreckungsschutzantrag des Schuldners nachträg- lich - mit Rückwirkung (vgl. § 184 Abs. 1 BGB) - genehmigt oder zwischenzeit- lich von neuem gestellt hat. Einem neuerlichen Vollstreckungsschutzantrag stünde in diesem Fall die Befristung nach § 765a Abs. 3 ZPO nicht entgegen. Aufgrund der fehlenden Prozessfähigkeit des Schuldners ist die ihm gegenüber vorgenommene Benachrichtigung von der bevorstehenden Räumung nicht 9 - 6 - wirksam erfolgt. Dies hat zur Folge, dass er an einer rechtzeitigen Antragstel- lung ohne sein Verschulden gehindert war (vgl. Zöller/Stöber aaO § 765a Rn. 19b). Bornkamm Pokrant Büscher Kirchhoff Koch Vorinstanzen: AG Fürstenwalde, Entscheidung vom 04.11.2008 - 16 M 2022/08 - LG Frankfurt (Oder), Entscheidung vom 25.08.2009 - 19 T 538/08 -