Entscheidung
3 StR 251/11
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 251/11 vom 18. August 2011 in der Strafsache gegen wegen schweren Raubes - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. August 2011 ge- mäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Düsseldorf vom 18. März 2011 a) im Schuldspruch dahin abgeändert, dass der Angeklagte des schweren Raubes schuldig ist, b) mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit ei- ne Entscheidung über die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück- verwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "schwerer räuberischer Er- pressung" zu der Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung materiellen Rechts und be- 1 - 3 - anstandet das Verfahren. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 1. Der Schuldspruch wegen schwerer räuberischer Erpressung hat kei- nen Bestand. Der Generalbundesanwalt hat hierzu dargelegt: "Die sachlich-rechtliche Überprüfung führt zur Änderung des Schuldspruches dahingehend, dass der Angeklagte des schweren Raubes schuldig ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesge- richtshofs erfolgt die Abgrenzung zwischen Raub und räuberischer Erpressung nach dem äußeren Erscheinungsbild der Tat, nämlich danach, ob der Täter eine fremde bewegliche Sache wegnimmt oder das Opfer sie ihm übergibt (BGHSt 14, 386, 390; 25, 225, 228; 41, 123, 124; Fischer, StGB, 58. Aufl., § 255 Rn. 3 mwN). Vorliegend hat der Angeklagte nach den Feststellungen sowohl das Geld als auch den Schmuck selber weggenommen (UA S. 10). Daran ändert auch nichts, dass die Zeugin W. den Öff- nungsmechanismus der Kasse betätigte, bevor der Angeklagte in die Kasse griff (UA S. 10), weil der Einsatz des Nötigungsmittels ausweislich der Urteilsgründe nicht zu einer Gewahrsamsübertra- gung durch den Genötigten führte, sondern der Angeklagte hier- durch lediglich die Möglichkeit zum Gewahrsamsbruch erlangte (BGH NStZ 2006, 38; Fischer aaO). Die Schuldspruchänderung lässt den Strafausspruch unberührt, da schwerer Raub und schwere räuberische Erpressung denselben Strafrahmen aufwei- sen und die Schuldspruchänderung vorliegend den Unrechtsgeh- alt der Tat unberührt lässt." Dem schließt sich der Senat an. § 265 StPO steht der Abänderung des Schuldspruchs schon deshalb nicht entgegen, weil sich der Angeklagte dem Eröffnungsbeschluss entsprechend gegen den Vorwurf des schweren Raubes zu verteidigen hatte und das Landgericht erst im Urteil zu einer abweichenden Bewertung gelangt ist. 2 3 - 4 - 2. Keinen Bestand hat das Urteil auch, soweit eine Entscheidung über die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) unterblieben ist. Insoweit hat der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt: "Rechtsfehlerhaft hat das Landgericht jedoch die Anordnung einer Maßregel nach § 64 StGB nicht geprüft, obwohl sich dies nach den Fallumständen aufdrängte. Ausweislich der Urteilsfeststellun- gen konsumierte der Angeklagte zum Tatzeitpunkt in erheblichem Maße … Kokain (UA S. 8); darüber hinaus wollte er mit der aus dem Überfall erlangten Beute auch seinen Drogenkonsum finan- zieren (UA S. 9). Danach war es nicht fernliegend, dass die Vo- raussetzungen für die Anordnung der Unterbringung in einer Ent- ziehungsanstalt vorliegen können. Das Urteil unterliegt daher mit den zugehörigen Feststellungen insoweit der Aufhebung. Der Se- nat wird jedoch ausschließen können, dass der Strafausspruch hiervon berührt ist." Ergänzend hierzu bemerkt der Senat: Der Umstand, dass die Nichtanordnung der Unterbringung in einer Ent- ziehungsanstalt den Angeklagten nicht beschwert, hindert das Revisionsgericht nicht, auf eine zulässig erhobene - und die Nichtanwendung des § 64 StGB nicht ausdrücklich vom Angriff ausnehmende (BGH, Urteil vom 7. Oktober 1992 - 2 StR 374/92, BGHSt 38, 362) - Revision des Angeklagten das Urteil insoweit aufzuheben, wenn eine Prüfung der Maßregel unterblieben ist, obwohl die tat- richterlichen Feststellungen dazu gedrängt haben (st. Rspr.; vgl. BGH, Be- schluss vom 7. Januar 2009 - 3 StR 458/08, BGHR StGB § 64 Ablehnung 11 4 5 6 - 5 - mwN). Die Nachholung der Unterbringungsanordnung ist nicht deshalb ausge- schlossen, weil allein der Angeklagte Revision eingelegt hat (§ 358 Abs. 2 Satz 3 StPO). Über die Maßregelanordnung ist daher unter Hinzuziehung eines Sachverständigen (§ 246a Satz 2 StPO) neu zu entscheiden. Schäfer Pfister von Lienen Mayer Menges