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Entscheidung

AnwSt (B) 8/11

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwSt (B) 8/11 vom 18. August 2011 in dem anwaltsgerichtlichen Verfahren gegen wegen Verletzung der anwaltlichen Berufspflichten - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat auf Antrag des General- bundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers durch den Präsi- denten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, den Richter Prof. Dr. König, den Richter Seiters sowie die Rechtsanwälte Dr. Frey und Dr. Braeuer am 18. August 2011 gemäß § 145 Abs. 5 Satz 1 BRAO einstimmig beschlos- sen: Die Beschwerde des Rechtsanwalts gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 2. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen vom 5. November 2010 wird zurück- gewiesen. Der Rechtsanwalt hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat: Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 145 Abs. 2 BRAO könnte die durch den Beschwerdeführer aufgeworfene Rechtsfrage allenfalls dann erlan- gen, wenn der geltend gemachte Gehörsverstoß (Art. 103 Abs. 1 GG) durch Versagung des letzten Worts (§ 143 Abs. 4 Satz 1 BRAO, § 326 Satz 2 StPO) schlüssig dargetan wäre. Einen verfassungsrechtlich relevanten Gehörsverstoß zu bezeichnen und im Einzelnen auszuführen, obliegt nach § 145 Abs. 3 Satz 3 BRAO dem Beschwerdeführer. Jedenfalls unter den hier gegebenen Voraussetzungen eines sehr über- schaubaren Verfahrensstoffs, der - über jeweils zwei Instanzen hinweg und bei - 3 - jeweils demselben Beweisergebnis - Gegenstand eines zivilgerichtlichen sowie des berufsrechtlichen Verfahrens gewesen und vom Beschwerdeführer vor dem Anwaltsgerichtshof in seinem Schlussvortrag nochmals gewürdigt worden ist, genügt er seinen Darlegungspflichten nicht, wenn er sich auf die Rüge der Ver- fahrensverletzung beschränkt, ohne auszuführen, was er im Fall der Erteilung des letzten Worts vorgetragen hätte (vgl. zu den Substantiierungspflichten im Rahmen einer entsprechenden Verfassungsbeschwerde BVerfGE 28, 17, 19 f.; BVerfG [Kammer], Beschluss vom 19. März 1997 - 2 BvR 463/97). Die Nichter- teilung des - nach § 143 Abs. 4 Satz 1 BRAO, § 326 Satz 2 StPO freilich gebo- tenen - letzten Worts im Anschluss an den Vortrag des Vertreters der General- staatsanwaltschaft reicht vor diesem Hintergrund im Rahmen der Prüfung grundsätzlicher Bedeutung der aufgeworfenen Rechtsfrage für sich genommen nicht aus, um der Nichtzulassungsbeschwerde ohne näheren Vortrag zum Er- folg zu verhelfen. Tolksdorf König Seiters Frey Braeuer Vorinstanzen: Anwaltsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom 14.12.2009 - 3 EV 97/02 AGH Hamm, Entscheidung vom 05.11.2010 - 2 AGH 44/10