Entscheidung
5 StR 287/11
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
2mal zitiert
1Zitate
3Normen
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
5 StR 287/11 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 29. August 2011 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen schweren Raubes u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. August 2011 beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Land- gerichts Berlin vom 15. März 2011 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Jenseits der vom Generalbundesanwalt zutreffend als unzulässig angesehe- nen Rüge einer Verletzung der §§ 136a und 244 Abs. 2 StPO entnimmt der Senat dem Revisionsvorbringen eine noch zulässig erhobene Beanstandung der Anwendung des § 257c StPO. Diese greift indes in der Sache nicht durch. Das Landgericht durfte den An- geklagten vor Augen halten, dass im Verurteilungsfall nur unter der Voraus- setzung eines Geständnisses der Strafrahmen des § 250 Abs. 3 StGB eröff- net sein könnte. Eine Drohung mit einer willkürlich bemessenen „Sanktions- schere“ liegt deshalb nicht vor. Zu allen darüber hinausgehenden Behaup- tungen unzulässigen Drucks fehlt es schon an ausreichendem Revisionsvor- trag. Abgesehen davon ist insoweit ersichtlich nichts erwiesen. Basdorf Brause Schaal Schneider König