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1 StR 388/11

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 388/11 vom 7. September 2011 in der Strafsache gegen wegen Körperverletzung u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. September 2011 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 206a StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 30. März 2011 wird a) das Verfahren hinsichtlich der Fälle B 6 und B 7 der Ur- teilsgründe eingestellt; insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten ent- standenen notwendigen Auslagen; b) der Schuldspruch hinsichtlich des Tatkomplexes B der Urteilsgründe wie folgt neu gefasst: „Der Angeklagte ist schuldig der Körperverletzung in drei Fällen, davon in ei- nem Fall in Tateinheit mit Sachbeschädigung und Belei- digung, und der Beleidigung in vier Fällen, davon in ei- nem Fall in Tateinheit mit Bedrohung“, c) das Urteil im Strafausspruch hinsichtlich der zweiten Ge- samtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten aufgehoben. 2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verwor- fen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver- handlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung in Tat- einheit mit Sachbeschädigung in Tatmehrheit mit Beleidigung in Tateinheit mit versuchter Körperverletzung unter Einbeziehung der Geldstrafe aus einem rechtskräftigen Strafbefehl zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt. Daneben hat es den Angeklagten wegen weiterer Taten der Körper- verletzung, Sachbeschädigung, Bedrohung und Beleidigung zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten verurteilt. Die auf die Verletzung materiellen und formellen Rechts gestützte Revision des Angeklag- ten führt hinsichtlich der Fälle B 6 und B 7 der Urteilsgründe zu einer Teilein- stellung des Verfahrens wegen eines Verfahrenshindernisses und in deren Fol- ge zur Aufhebung der zweiten Gesamtfreiheitsstrafe. Die weitergehende Revi- sion des Angeklagten ist aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbun- desanwalts unbegründet i.S.d. § 349 Abs. 2 StPO. Zu den Prozessvoraussetzungen hat der Generalbundesanwalt zutref- fend Folgendes ausgeführt: „Das Verfahren ist in den Fällen B 6 und 7 der Urteilsgründe ein- zustellen, weil es insofern an einem wirksamen Eröffnungsbe- schluss fehlt. Das Landgericht hat die am 25. Februar 2011 erhobene Anklage erst in der Hauptverhandlung am 17. März 2011 durch Beschluss zur Hauptverhandlung zugelassen, das Hauptverfahren eröffnet, eine Besetzungsentscheidung nach § 76 Abs. 2 GVG getroffen und die Verbindung zu der bereits anhängigen Sache beschlos- sen (BI. 203 der Hauptakten). Dies war rechtsfehlerhaft. Die Straf- kammer hat über die Eröffnung nicht in der dafür gesetzlich vor- gesehenen Besetzung entschieden. Entsprechend dem Eröff- nungs- und Besetzungsbeschluss vom 22. Juli 2010 und 23. De- zember 2010 in den anhängigen und verbundenen Verfahren war die Strafkammer in der Hauptverhandlung gemäß § 76 Abs. 2 Satz 1 GVG mit zwei Berufsrichtern besetzt. Wird eine zunächst 1 2 - 4 - unterbliebene Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfah- rens in der Hauptverhandlung nachgeholt, so entscheidet darüber aber beim Landgericht auch dann die Große Strafkammer in ihrer Besetzung außerhalb der Hauptverhandlung mit drei Berufsrich- tern ohne Mitwirkung der Schöffen, wenn die Kammer die Haupt- verhandlung in reduzierter Besetzung durchführt (vgl. BGH, Be- schluss vom 2. November 2005 - 4 StR 418/05 -; Beschluss vom 25. Februar 2010 - 4 StR 596/09 -; Beschluss vom 22. Juni 2010 - 4 StR 216/10 -). Damit besteht ein von Amts wegen zu beachten- des Verfahrenshindernis, welches insoweit zur Verfahrenseinstel- lung führt (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 54. Auflage, § 203 Rdnr. 4).“ Zur Klarstellung fasst der Senat den Schuldspruch in dem von der Teil- einstellung betroffenen zweiten Tatkomplex neu. Der Wegfall der Einzelstrafen durch die Verfahrenseinstellung in den Fällen B 6 und B 7 zieht die Aufhebung der zweiten Gesamtfreiheitsstrafe nach sich. Nack Wahl Elf Jäger Sander 3