Entscheidung
AnwZ (B) 1/11
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 1/11 vom 7. September 2011 in dem Verfahren wegen Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende Richterin Dr. Kessal-Wulf, die Richterinnen Roggenbuck und Lohmann sowie die Rechtsanwälte Dr. Frey und Dr. Braeuer am 7. September 2011 beschlossen: Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des 1. Senats des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs vom 21. März 2011 (BayAGH I - 15/10) wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 25.000 € festge- setzt. Der Antrag des Antragstellers auf Prozesskostenhilfe wird zurück- gewiesen. Gründe: I. Mit Bescheid vom 15. Mai 2008 hat die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 BRAO wider- rufen. Diese Widerrufsverfügung ist durch den Beschluss des Senats vom 12. Juli 2010, mit dem die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 1. Senats des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs vom 29. Juni 1 - 3 - 2010 zurückgewiesen wurde, bestandskräftig geworden. Eine als Anhörungsrü- ge gemäß § 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO a.F., § 29a Abs. 1 Satz 1 FGG a.F., § 215 Abs. 3 BRAO behandelte Eingabe des Antragstellers vom 16. Juli 2010 ist mit Senatsbeschluss vom 7. September 2010 zurückgewiesen, eine erneute Anhö- rungsrüge vom 8. September 2010 ist mit Senatsbeschluss vom 7. Oktober 2010 als unzulässig verworfen worden. Mit Schreiben vom 12. August 2010 wies die Antragsgegnerin den An- tragsteller darauf hin, dass seine Zulassung mit Zustellung der Entscheidung des Bundesgerichtshofs erloschen und er nicht mehr befugt sei, die Bezeich- nung "Rechtsanwalt" zu führen. Dagegen hat er beim Anwaltsgerichtshof einen als "Widerspruch" bezeichneten Rechtsbehelf eingelegt, mit dem er sinngemäß beantragt, die Wirkung des bestandskräftigen Widerrufs im Wege der einstwei- ligen Anordnung bis zur Entscheidung in der Hauptsache auszusetzen. Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag als unzulässig abgelehnt. Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit seiner sofortigen Beschwerde. Er beantragt ferner Prozesskostenhilfe und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. II. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers bleibt ohne Erfolg. 1. Der vom Antragsteller begehrte einstweilige Rechtsschutz ist nach dem bis zum 1. September 2009 geltenden Verfahrensrecht zu beurteilen. Die Auslegung des Begehrens des Antragstellers ergibt, dass dieser sich in der Hauptsache gegen den Widerruf seiner Zulassung wendet, die am 15. Mai 2008 und damit vor dem nach § 215 Abs. 2, Abs. 3 BRAO maßgeblichen Stichtag 2 3 4 - 4 - erfolgt ist. Wie der Senat bereits entschieden hat, richtet sich der Eilrechts- schutz in einem solchen Fall nach dem für die Hauptsache maßgeblichen Ver- fahrensrecht (BGH, Beschluss vom 3. August 2010 - AnwZ (B) 100/09, NJW 2011, 457 Rn. 2). Dass das Verfahren in der Hauptsache schon zuvor rechts- kräftig abgeschlossen war, ändert hieran nichts. Denn nach § 215 Abs. 2 BRAO kommt es lediglich darauf an, dass der Widerrufsbescheid vor dem 1. September 2009 ergangen ist. 2. Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Recht als unzulässig behandelt. Die deklaratorische oder konsti- tutive Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer sofortigen Be- schwerde durch den Anwaltsgerichtshof (§ 16 Abs. 6 Satz 4 BRAO a.F.) oder den mit der sofortigen Beschwerde nach altem Recht befassten Bundesge- richtshof (§ 42 Abs. 5 Satz 2 BRAO a.F.) oder sonst der Erlass einer einstweili- gen Anordnung nach § 40 Abs. 4, § 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO a.F. i.V.m. § 24 FGG a.F. (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Januar 2001 - AnwZ (B) 22/00, juris Rn. 5; Beschluss vom 25. Oktober 1995 - AnwZ (B) 34/95, BRAK-Mitt. 1996, 34) kommt nur in Betracht, solange die Hauptsache anhängig ist (BGH, Be- schluss vom 16. Juni 2008 - AnwZ (B) 38/08, juris Rn. 12; Beschluss vom 5. April 2011 - III ZB 48/00, MDR 2001, 951, 952). Ist die Zulassung des Rechtsanwalts - wie hier - bestandskräftig widerrufen und damit erloschen (§ 13 BRAO), ist ein auf vorläufige Regelungen über den Vollzug der Widerrufsverfü- gung gerichteter Antrag unzulässig. 5 - 5 - 3. Der Antragsteller hat demnach auch keinen Anspruch auf die bean- tragte Prozesskostenhilfe, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aus- sicht auf Erfolg hat. Kessal-Wulf Roggenbuck Lohmann Frey Braeuer Vorinstanz: AGH München, Entscheidung vom 21.03.2011 - BayAGH I - 15/10 - 6