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Leitsatz

VI ZB 42/10

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZB 42/10 vom 13. September 2011 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 91 Abs. 2 Satz 1 Fall 2 Die gegenüber den fiktiven Reisekosten eines am Wohn- oder Geschäftsort des Ver- sicherungsnehmers ansässigen Rechtsanwalts höheren Reisekosten des vom Haft- pflichtversicherer beauftragten Hausanwalts sind nicht erstattungsfähig, wenn dieser weder am Sitz des Gerichts noch am Wohn- oder Geschäftsort des Versicherungs- nehmers ansässig ist. BGH, Beschluss vom 13. September 2011 - VI ZB 42/10 - OLG Karlsruhe LG Heidelberg - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. September 2011 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Zoll und Wellner, die Richterin Diederichsen und den Richter Stöhr beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 27. Juli 2010 wird auf Kos- ten der Beklagten zurückgewiesen. Beschwerdewert: 901,29 € Gründe: I. Die in E. wohnende Klägerin nahm die Beklagte, die ihren Sitz in F. hat, auf Ersatz einer angeblich durch einen Hubschrauber der Beklagten verursach- ten Beschädigung ihres Hauses beim Landgericht Heidelberg in Anspruch. Die Klage wurde abgewiesen. Die Berufung blieb erfolglos. Die Beklagte wurde in dem Prozess durch die Hausanwältin ihres Haft- pflichtversicherers vertreten, die beide ihren Sitz in Hamburg haben. In den von der Beklagten zur Festsetzung beantragten Kosten sind anwaltliche Reisekos- ten für Fahrten von Hamburg zur Terminswahrnehmung beim Landgericht und Oberlandesgericht enthalten. Das Landgericht hat durch zwei Beschlüsse vom 1 2 - 3 - 31. Mai 2010 die Reisekosten der Prozessbevollmächtigten als nicht erstat- tungsfähig angesehen, soweit diese bei Beauftragung eines am Sitz der Be- klagten ansässigen Rechtsanwalts nicht angefallen wären. Die sofortige Beschwerde der Beklagten hat das Beschwerdegericht zu- rückgewiesen, weil die darüber hinausgehenden Reisekosten nicht zur zweck- entsprechenden Rechtsverteidigung der Beklagten notwendig gewesen seien. Im Regelfall stelle es eine Maßnahme zweckentsprechender Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung dar, wenn eine an einem auswärtigen Gericht klagen- de oder verklagte Partei einen in der Nähe ihres Wohn- oder Geschäftsorts an- sässigen Rechtsanwalt beauftrage. Die Beauftragung eines anderen auswärti- gen Rechtsanwalts könne nur dann als notwendig angesehen werden, wenn besondere Umstände dessen Einschaltung als geboten erscheinen ließen. Sol- che besonderen Umstände lägen nicht vor. Auch wenn der Haftpflichtversiche- rer nach § 7 Nr. 4, § 8 Nr. 3 der Lufthaftpflichtversicherungsbedingungen den Rechtsstreit zwischen der Beklagten und der angeblich geschädigten Klägerin auf seine Kosten im Namen der Beklagten habe führen müssen, sei maßgeblich auf die Verhältnisse der Beklagten und nicht auf die des Haftpflichtversicherers abzustellen. Denn allein die Beklagte sei Partei des Rechtsstreits. Deshalb sei es unerheblich, dass der Haftpflichtversicherer keine eigene Rechtsabteilung gehabt habe, sondern seine Hausanwältin die Schadensbearbeitung und -abwicklung übernommen habe. Besondere Kenntnisse seien für die Bearbei- tung des Schadensfalls und der Prozessführung nicht erforderlich gewesen. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde ver- folgt die Beklagte ihren Kostenerstattungsanspruch in vollem Umfang weiter. 3 4 - 4 - II. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statt- haft und auch im Übrigen zulässig (§ 575 ZPO). Sie ist aber nicht begründet. Das Beschwerdegericht hat zu Recht entschieden, dass die Beklagte der Klä- gerin die Reisekosten ihres Prozessbevollmächtigten nicht in voller Höhe erstat- ten muss, weil die Beauftragung ihrer in Hamburg niedergelassenen Prozess- bevollmächtigten nicht notwendig war (§ 91 Abs. 2 Satz 1 Fall 2 ZPO). 1. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung stellt die Zuziehung ei- nes am Wohn- oder Geschäftsort der Partei ansässigen Rechtsanwalts durch eine an einem auswärtigen Gericht verklagte Partei im Regelfall eine Maßnah- me zweckentsprechender Rechtsverteidigung dar. Ein tragender Grund hierfür ist die Annahme, dass üblicherweise ein persönliches mündliches Gespräch erforderlich und gewünscht ist. Ferner ist von Bedeutung, dass die Partei grundsätzlich ein berechtigtes Interesse daran hat, sich durch einen Rechtsan- walt ihres Vertrauens auch vor auswärtigen Gerichten vertreten zu lassen (vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 11. März 2004 - VII ZB 27/03, VersR 2005, 93; vom 13. September 2005 - X ZB 30/04, NJW-RR 2005, 1662; vom 25. Januar 2007 - V ZB 85/06, MDR 2007, 802, 803; vom 16. April 2008 - XII ZB 214/04, MDR 2008, 829, 830; vom 28. Januar 2010 - III ZB 64/09, JurBüro 2010, 369). Macht die obsiegende Partei Reisekosten eines Rechtsanwalts geltend, der - wie hier - eine Partei vertritt, die bei einem auswärtigen Gericht verklagt wird, und der weder am Gerichtsort noch am Wohn- oder Geschäftsort der Partei ansässig ist ("Rechtsanwalt am dritten Ort"), sind diese Kosten allerdings re- gelmäßig nur bis zur Höhe der fiktiven Reisekosten eines am Wohn- oder Ge- schäftsort der Partei ansässigen Rechtsanwalts zu erstatten (vgl. BGH, Be- schlüsse vom 11. März 2004 - VII ZB 27/03, aaO; vom 23. Januar 2007 - I ZB 42/06, NJW-RR 2007, 1561 Rn. 13; vom 7. Juni 2011 - VIII ZB 102/08, WuM 5 6 - 5 - 2011, 433 Rn. 8). Nach diesen Grundsätzen haben die Instanzgerichte die Rei- sekosten der Prozessbevollmächtigten der Beklagten als erstattungsfähig an- gesehen, soweit diese bei Beauftragung eines am Sitz der Beklagten ansässi- gen Rechtsanwalts angefallen wären. 2. Die Rechtsbeschwerdeführerin macht allerdings geltend, nach § 7 Nr. 4 der Luftfahrthaftpflichtversicherungsbedingungen habe der Haftpflichtver- sicherer der Beklagten den Rechtsstreit zwischen der Beklagten und der Kläge- rin auf seine Kosten, aber im Namen der Beklagten führen müssen. Zudem ha- be er keine eigene Rechtsabteilung gehabt und regelmäßig die Prozessbevoll- mächtigte der Beklagten mit der Abwicklung von Haftpflichtfällen beauftragt. Wegen dieser Besonderheiten seien deren Reisekosten erstattungsfähig, ob- gleich der Versicherer nicht selbst Partei sei. a) Besondere Umstände, die eine volle Erstattung der Reisekosten eines an einem dritten Ort beauftragten Rechtsanwalts ermöglichen, können nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs namentlich dann gegeben sein, wenn die dem Rechtsstreit vorangegangene unternehmensinterne Bearbeitung der Sache an einem Ort stattgefunden hat, an dem das Unternehmen weder seinen Hauptsitz noch eine Zweigniederlassung unterhält. Genauso wie die Hinzuzie- hung eines in der Nähe ihres Wohn- oder Geschäftssitzes ansässigen Rechts- anwalts durch eine an einem auswärtigen Gericht verklagte Partei grundsätzlich eine Maßnahme zweckentsprechender Rechtsverfolgung darstellt, kann ein Unternehmen grundsätzlich einen Prozessbevollmächtigten auch an dem Ort beauftragen, an dem die dem Rechtsstreit vorangegangene unternehmensin- terne Bearbeitung der Sache erfolgt ist, selbst wenn das Unternehmen an die- sem Ort weder seinen Hauptsitz noch eine Zweigniederlassung unterhält. Bei Vorliegen dieser Voraussetzungen sind die Reisekosten, die dem Unternehmen durch die Beauftragung eines am Ort der Bearbeitung ansässigen Rechtsan- 7 8 - 6 - walts entstanden sind, nach denselben Grundsätzen zu erstatten wie sonst im Falle der Beauftragung eines am Sitz des Unternehmens ansässigen Rechts- anwalts. Denn im Rahmen der Kostenerstattung kommt es auf die tatsächliche Organisation eines an einem Rechtsstreit beteiligten Unternehmens und nicht darauf an, welche Unternehmensorganisation unter Erstattungsgesichtspunkten zweckmäßiger oder kostengünstiger gewesen wäre (vgl. BGH, Beschlüsse vom 23. Januar 2007 - I ZB 42/06, NJW-RR 2007, 1561 Rn. 14 f.; vom 20. Mai 2008 - VIII ZB 92/07, NJW-RR 2009, 283 Rn. 7; vom 7. Juni 2011 - VIII ZB 102/08, aaO, Rn. 10). Die vorstehenden Grundsätze gelten auch dann, wenn die die tatsächlichen Grundlagen des Rechtsstreits verwaltende Stelle nicht ein Unter- nehmensteil der Partei ist, sondern von dieser extern beauftragt wurde, wie et- wa ein am Sitz des verwaltenden Unternehmens ansässiger Rechtsanwalt (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Juni 2011 - VIII ZB 102/08, aaO). Dementsprechend hat der Bundesgerichtshof es nach der gewählten Be- triebsorganisation als Maßnahme zweckentsprechender Rechtsverfolgung ge- billigt, wenn ein Versicherer bei streitig werdenden Leistungsablehnungen die Sache nicht mehr im eigenen Unternehmen weiterbearbeitet, sondern sie zur selbständigen Bearbeitung an einen externen Rechtsanwalt übergibt, der bei Fehlschlagen einer außergerichtlichen Klärung auch die Prozessführung wahr- nimmt (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Juni 2006 - IV ZB 44/05, VersR 2006, 1562 Rn. 9 ff.; vgl. auch Senatsbeschlüsse vom 11. November 2003 - VI ZB 41/03, VersR 2004, 352, 353; vom 4. April 2006 - VI ZB 66/04, VersR 2006, 1089 Rn. 6). Hingegen ist es für sich allein noch nicht als ausreichender Grund zur Beauftragung eines auswärtigen Prozessbevollmächtigten angesehen wor- den, wenn eine am Sitz oder in der Nähe des Sitzes des Prozessgerichts an- sässige Partei einen auswärtigen Rechtsanwalt nur deshalb wählt, weil sie mit ihm durch eine langjährige vertrauensvolle Zusammenarbeit verbunden ist. An- deres kann allenfalls dann gelten, wenn Besonderheiten in der Sache selbst 9 - 7 - und ihrer Bearbeitung die Annahme rechtfertigen, dass am Ort des Prozessge- richts oder am Sitz der Partei keine zur sachangemessenen Prozessvertretung geeigneten Rechtsanwälte zugelassen sind (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Mai 2008 - VIII ZB 92/07, aaO, Rn. 8 mwN). b) Im vorliegenden Fall ist aber nicht der Haftpflichtversicherer verklagt worden, sondern dessen Versicherungsnehmerin. Bei dieser Fallgestaltung ist streitig, ob die Reisekosten des vom Haftpflichtversicherer an einem dritten Ort beauftragten Rechtsanwalts in voller Höhe zu erstatten sind. aa) Das Beschwerdegericht vertritt in Übereinstimmung mit anderen obergerichtlichen Entscheidungen die Auffassung, dass die gegenüber den fik- tiven Reisekosten eines am Wohn- oder Geschäftsort der Partei ansässigen Rechtsanwalts höheren Reisekosten nicht erstattungsfähig sind, wenn der Ver- sicherungsnehmer gemäß den Haftpflichtversicherungsbedingungen dem Haft- pflichtversicherer die Prozessführung überlässt und dieser seinen "Hausanwalt" beauftragt, der weder am Sitz des Gerichts noch am Wohn- oder Geschäftsort des Versicherungsnehmers ansässig ist (vgl. OLG Oldenburg MDR 2008, 50; OLG Dresden, Beschluss vom 8. Februar 2010 - 3 W 139/10, juris Rn. 9 f.; vgl. auch Zöller/Herget, ZPO, 28. Aufl., § 91 Rn. 13 "Reisekosten des Anwalts"). Demgegenüber wird auch die Auffassung vertreten, die Grundsätze der Recht- sprechung des Bundesgerichtshofs zur Erstattungsfähigkeit der Kosten des Hausanwalts einer Versicherung seien auch auf Fälle anwendbar, in denen die Versicherung nicht selbst Partei ist, aber den Rechtsstreit aufgrund ihrer Rechtsschutzverpflichtung im Namen des Versicherungsnehmers führt (OLG Nürnberg VersR 2010, 788, 789). bb) Die zuerst genannte Auffassung trifft zu. 10 11 12 - 8 - Zwar liegt die Besonderheit der vorliegenden Fallgestaltung darin, dass die Beklagte die Prozessführung ihrem Haftpflichtversicherer überlassen, dem von diesem bestellten oder bezeichneten Anwalt Vollmacht erteilen und alle von diesem oder dem Versicherer für nötig erachteten Aufklärungen geben musste und der Haftpflichtversicherer dementsprechend den Rechtsstreit zwischen der Beklagten und der angeblich geschädigten Klägerin auf seine Kosten im Namen der Beklagten zu führen hatte (§ 7 Nr. 4, § 8 Nr. 3 der Lufthaftpflichtversiche- rungsbedingungen). Die Versicherungsbedingungen gelten aber nur im Innen- verhältnis zwischen dem Versicherer und dem Versicherungsnehmer. Im Au- ßenverhältnis ist die Beklagte Partei des Rechtsstreits geblieben, für die der von dem Versicherer mandatierte Prozessbevollmächtigte tätig geworden ist. Zwar steht einer Berücksichtigung der Kosten, die mit der Beauftragung des Rechtsanwalts verbunden sind, im Kostenfestsetzungsverfahren nicht entge- gen, wenn diese nicht bei der Partei selbst, sondern bei ihrem Versicherer an- gefallen sind. Diese können der unterlegenen Partei nach den oben dargeleg- ten Grundsätzen aber nur auferlegt werden, soweit sie zur zweckentsprechen- den Rechtsverfolgung notwendig waren. Dabei ist in dem für das Kostenfest- setzungsverfahren maßgeblichen Prozessrechtsverhältnis auf den Versiche- rungsnehmer als Partei abzustellen. Entscheidend ist danach, dass dem Versi- cherungsnehmer diese Kosten in gleichem Umfang bei zweckentsprechender Verteidigung entstanden wären, wenn nicht der Versicherer im Interesse seines Versicherungsnehmers die betreffenden Kosten aufgewendet hätte bzw. noch aufwenden müsste. Unabhängig davon, ob man bei der Beurteilung der Notwendigkeit darauf abstellt, ob die entstandenen Kosten auch von einer nicht versicherten Partei, die über die nötigen Mittel verfügt hätte, vernünftigerweise aufgewendet worden wären (so OLG Oldenburg, aaO; Prölss/Martin/Voit/Knappmann, VVG, 27. Aufl., § 5 AHB Rn. 17; Littbarski, AHB, § 5 Rn. 93), oder ob man für die Zuziehung 13 14 - 9 - eines Prozessbevollmächtigten auf das Interesse des Versicherungsnehmers als der verklagten Partei abstellt, kann zwar als notwendig angesehen werden, einen am Wohn- oder Geschäftsort der Partei ansässigen Rechtsanwalt hinzu- zuziehen, nicht aber einen Rechtsanwalt, der - wie hier - weit von deren Ge- schäftsort ansässig ist. Gerade der tragende Grund für die Erstattung der Rei- sekosten eines auswärtigen Anwalts, dass üblicherweise ein persönliches mündliches Gespräch erforderlich und gewünscht ist, spricht gegen die Beauf- tragung eines weit entfernt vom Sitz der verklagten Partei niedergelassenen Rechtsanwalts. Dies gilt umso mehr als der Versicherungsnehmer verpflichtet ist, dem vom Versicherer beauftragten Rechtsanwalt alle notwendigen Informa- tionen, insbesondere auch tatsächlicher Art, für die Prozessführung zu geben, und dies am besten in einem Gespräch erfolgt, bei dem der sachkundige Rechtsvertreter den Versicherungsnehmer auf die maßgebenden Gesichts- punkte hinweisen kann. Insoweit liegt aus Sicht der verklagten Partei eine ande- re Interessenlage vor als in dem Fall, dass der Versicherer selbst verklagt wird. Soweit die Rechtsbeschwerdeführerin geltend macht, im Einzelfall seien für die Prozessführung besondere Kenntnisse im Luftverkehrsrecht erforderlich gewe- sen, die die beauftragte Hausanwältin habe, hat dies das Beschwerdegericht in tatrichterlicher Würdigung verneint, ohne dass die Rechtsbeschwerde dagegen erhebliche Einwendungen erhoben hätte. Der vorstehenden Wertung steht nicht die Entscheidung des Bundesge- richtshofs vom 28. Juni 2006 (IV ZB 44/05, VersR 2006, 1562) entgegen. Im damaligen Fall war der Versicherer selbst verklagte Partei. Zudem hat der Bun- desgerichtshof aufgrund des damaligen Klageantrags dem Versicherer, der ei- nen Anwalt am dritten Ort zur Prozessvertretung bevollmächtigt hatte, nur den Ersatz der Reisekosten zugebilligt, die bei einer Anreise vom Unternehmenssitz des Beklagten angefallen wären. Dies entspricht der Entscheidung des Be- schwerdegerichts. 15 - 10 - 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Galke Zoll Wellner Diederichsen Stöhr Vorinstanzen: LG Heidelberg, Entscheidung vom 31.05.2010 - 2 O 399/07 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 27.07.2010 - 15 W 53/10 + 15 W 54/10 - 16