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Entscheidung

AnwZ (Brfg) 26/11

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (Brfg) 26/11 vom 16. September 2011 in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende Richterin Dr. Kessal-Wulf, die Richterinnen Roggenbuck und Lohmann sowie die Rechtsanwälte Dr. Frey und Dr. Braeuer am 16. September 2011 beschlossen: Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 1. Senats des Sächsischen Anwaltsgerichtshofs vom 5. Mai 2011 wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt. Gründe: I. Der Kläger ist seit dem 19. Juni 1998 im Bezirk der Beklagten zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit Bescheid vom 16. Juni 2010 hat die Be- klagte die Zulassung wegen Vermögensverfalls widerrufen. Widerspruch und Klage gegen diesen Bescheid sind erfolglos geblieben. Nunmehr beantragt der Kläger die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs. 1 - 3 - II. Der Antrag des Klägers ist nach § 112e BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO statthaft. Er bleibt jedoch ohne Erfolg. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Anwaltsgerichtshofs bestehen nicht (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). 1. Der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Fra- ge gestellt wird (BVerfGE 110, 77, 83; BVerfG, NVwZ 2000, 1163, 1164; NVwZ-RR 2008, 1; NJW 2009, 3642; vgl. ferner BVerwG NVwZ-RR, 2004, 542 f; Schmidt-Räntsch in Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, § 112e BRAO Rn. 77). 2. Der Kläger, über dessen Vermögen am 10. Mai 2010 das Insolvenz- verfahren eröffnet worden ist, trägt vor, der Insolvenzverwalter könne nach Ab- schluss eines Anfechtungsrechtsstreits einen Betrag von 10.000 € zur Masse ziehen, der nunmehr für einen Insolvenzplan zur Verfügung stehe. Der Insol- venzverwalter habe die zeitnahe Erstellung eines erfolgversprechenden Planes in Aussicht gestellt. Im Oktober oder November 2011 könne der Plan beschlos- sen werden; einer sich anschließenden Ankündigung der Restschuldbefreiung stehe nichts entgegen. Dieser Vortrag ist unerheblich. a) Der Kläger beschreibt eine in der Zukunft liegende Entwicklung. Damit wird die Richtigkeit der Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs nicht in Frage 2 3 4 5 6 - 4 - gestellt. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs der Rechtsan- waltszulassung ist nach der mit Wirkung vom 1. September 2009 erfolgten Än- derung des Verfahrensrechts allein auf den Zeitpunkt des Abschlusses des be- hördlichen Widerspruchsverfahrens oder - wenn das nach neuem Recht grund- sätzlich vorgeschriebene Vorverfahren entbehrlich ist - auf den Ausspruch der Widerrufsverfügung abzustellen. Die Beurteilung danach eingetretener Entwick- lungen ist einem Wiederzulassungsverfahren vorbehalten (BGH, Beschluss vom 29. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 11/10, z.V.b. in BGHZ). b) Auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung des Bundesge- richtshofs, nach welcher der spätere Wegfall des Widerrufsgrunds grundsätzlich beachtlich war (BGH, Beschluss vom 12. November 1979 - AnwZ (B) 16/79, BGHZ 75, 356, 357; vom 17. Mai 1982 - AnwZ (B) 5/82, BGHZ 84, 149, 150), reicht der Vortrag des Klägers ebenfalls nicht aus, die Richtigkeit des Urteils des Anwaltsgerichtshofs in Frage zu stellen. Nach dieser Rechtsprechung musste der Fortfall des Widerrufsgrunds, hier des Vermögensverfalls, von dem gemäß § 32 BRAO, § 26 Abs. 2 VwVfG (früher § 36a BRAO a.F.) mitwirkungs- pflichtigen Rechtsanwalt zweifelsfrei nachgewiesen werden (BGH, Beschluss vom 31. Mai 2010, ZInsO 2010, 1380 Rn. 10 m.w.N.). Der Kläger legt nicht dar, dass der Vermögensverfall zwischenzeitlich entfallen ist. Er erwartet lediglich einen baldigen Abschluss des Insolvenzverfahrens. Bis zum Ablauf der Frist zur Begründung des Zulassungsantrags lag noch nicht einmal der Entwurf eines Insolvenzplans vor; ob dieser zugelassen, von den Gläubigern angenommen und vom Insolvenzgericht bestätigt werden wird, lässt sich derzeit nicht beurtei- len. Der Kläger mag das Insolvenzverfahren zum Abschluss bringen und so- dann einen Antrag auf Wiederzulassung stellen. 7 - 5 - III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO. Kessal-Wulf Roggenbuck Lohmann Frey Braeuer Vorinstanz: AGH Dresden, Entscheidung vom 05.05.2011 - AGH 11/10 (I) - 8