Leitsatz
VI ZB 5/11
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZB 5/11 vom 20. September 2011 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 233 (Fc) Die ordnungsgemäße Führung eines Fristenkalenders soll gewährleisten, dass frist- wahrende Schriftsätze rechtzeitig hergestellt und postfertig gemacht werden. Der Fristenkontrolle kommt dagegen nicht die Aufgabe zu, fristwahrende Schriftsätze auf ihre inhaltliche Richtigkeit zu überprüfen. BGH, Beschluss vom 20. September 2011 - VI ZB 5/11 - OLG Köln LG Köln - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. September 2011 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Wellner, Pauge und Stöhr und die Richterin von Pentz beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Beklagten wird der Beschluss des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 17. Januar 2011 aufgehoben. Dem Beklagten wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ge- gen die Versäumung der Berufungsfrist gewährt. Die Sache wird zur Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsge- richt zurückverwiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 6.000 €. Gründe: I. Die Klägerin begehrt von dem Beklagten, es zu unterlassen, Außenwer- bung auf in ihrem Eigentum stehenden Flächen im Stadtgebiet von K. zu be- 1 - 3 - treiben. Das Landgericht hat der Klage mit Versäumnisurteil vom 10. März 2010 stattgegeben. Den dagegen gerichteten Einspruch des Beklagten hat es durch Urteil vom 3. August 2010 als unzulässig verworfen. Dieses Urteil ist dem erst- instanzlichen Prozessbevollmächtigten des Beklagten am 9. August 2010 zuge- stellt worden. Der Beklagte hat mit anwaltlichem, an das Landgericht adressier- ten Schriftsatz vom 31. August 2010 Berufung eingelegt. Die Rechtsmittelschrift ist dort am 6. September 2010 eingegangen. Das Landgericht hat sie an das Oberlandesgericht weitergeleitet, bei dem der Schriftsatz am 10. September 2010 eingegangen ist. Am 14. September 2010 hat die Geschäftsstelle des Se- nats ein Schreiben versandt, in dem das Datum der Berufungseinlegung und das Aktenzeichen des Berufungsgerichts mitgeteilt worden sind. Dieses Schrei- ben hat der Prozessbevollmächtigte des Beklagten nach eigenen Angaben nicht erhalten. Mit Schriftsatz vom 20. September 2010 hat die Klägerin bean- tragt, die Berufung zurückzuweisen. Dieser Schriftsatz ist dem Prozessbevoll- mächtigten des Beklagten am 21. September 2010 übersandt worden. Auf sei- nen Antrag vom 1. Oktober 2010 ist die Berufungsbegründungsfrist am 4. Okto- ber 2010 bis zum 2. November 2010 verlängert worden. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 2. November 2010 hat der Beklagte die Berufung begründet. Mit gerichtlicher Verfügung vom 4. November 2010 ist er darauf hingewiesen worden, dass die Frist zur Berufungseinlegung nicht gewahrt sein dürfte. Mit Schriftsatz vom 16. November 2010, eingegangen am selben Tag, hat der Be- klagte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Be- rufungsfrist beantragt. Zur Begründung dieses Antrags hat er ausgeführt, die Fehladressierung der Berufungsschrift beruhe auf dem Versehen des sorgfältig ausgewählten und als zuverlässig erprobten Stationsreferendars V.; dieser ha- be nach Entdeckung des Fehlers die ihm erteilte anwaltliche Einzelanweisung, die bereits unterzeichnete Berufungsschrift durch Austausch des Deckblatts zu korrigieren, nicht umgesetzt. Die Richtigkeit dieses Vorbringens haben der Pro- - 4 - zessbevollmächtigte des Beklagten und V. eidesstattlich versichert. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Oberlandesgericht den Wie- dereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung des Beklagten als un- zulässig verworfen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Berufungsschrift sei nicht innerhalb der Monatsfrist von § 517 ZPO und deshalb verspätet beim Oberlandesgericht eingegangen. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand könne dem Beklagten nicht gewährt werden, weil der darauf gerichtete Antrag verspä- tet gestellt worden sei. Die Wiedereinsetzungsfrist habe spätestens am 1. Ok- tober 2010 zu laufen begonnen, als der Prozessbevollmächtigte des Beklagten den Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist gestellt habe. Zu diesem Zeitpunkt hätte für ihn Veranlassung bestanden, die Frage der ord- nungsgemäßen Berufungseinlegung zu überprüfen, denn er habe gewusst, dass die Berufungsschrift ursprünglich falsch adressiert gewesen sei. Zudem hätte er sich fragen müssen, weshalb er entgegen den üblichen Gepflogenhei- ten kein - für ihn allein wegen der Mitteilung des Aktenzeichens notwendiges - Schreiben des Gerichts mit dem Datum der Berufungseinlegung erhalten habe. Weil er im Hinblick darauf zur Nachfrage und zur Prüfung der ordnungsgemä- ßen Berufungseinlegung verpflichtet gewesen wäre, sei der erst am 16. No- vember 2010 bei Gericht eingegangene Wiedereinsetzungsantrag mehr als zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses und mithin nicht innerhalb der zweiwöchigen Wiedereinsetzungsfrist des § 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO gestellt worden. Gegen diese Entscheidung wendet sich der Beklagte mit der Rechtsbe- schwerde. 2 3 - 5 - II. 1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 238 Abs. 2 Satz 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft. Sie ist auch im Übrigen zuläs- sig, denn eine Entscheidung des Senats ist jedenfalls zur Sicherung einer ein- heitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 ZPO). 2. Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Zwar hat der Beklagte die Beru- fungsfrist versäumt. Auf seinen Antrag ist ihm jedoch gemäß §§ 233, 234 ZPO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. a) Der angefochtene Beschluss verletzt den Beklagten in seinem verfas- sungsrechtlich gewährleisteten Anspruch auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (vgl. Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprin- zip). Dieser verbietet es, einer Partei die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aufgrund von Anforderungen an die Sorgfaltspflichten ihres Prozessbe- vollmächtigten zu versagen, die nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht verlangt werden und mit denen sie auch unter Berücksichtigung der Entschei- dungspraxis des angerufenen Gerichts nicht rechnen musste (vgl. BVerfGE 79, 372, 376 f.; BVerfG, NJW-RR 2002, 1004). b) Das Berufungsgericht unterstellt zugunsten des Beklagten, dass sei- nen Prozessbevollmächtigten zunächst kein Verschulden im Hinblick darauf traf, dass dieser davon ausging, die Berufungsschrift werde entsprechend der von ihm getroffenen Einzelanweisung an das zuständige Oberlandesgericht adressiert und abgesandt. Zugunsten des Beklagten könne ferner angenom- men werden, dass sein Prozessbevollmächtigter nicht verpflichtet gewesen sei, die ordnungsgemäße Ausführung der Einzelanweisung zu überprüfen. Diese Erwägungen treffen zu. Sie stehen im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Senatsbeschluss vom 13. April 2010 - VI ZB 65/08, 4 5 6 7 - 6 - NJW 2010, 2287 Rn. 6 f. mwN; zur Überwachungspflicht gegenüber einem Rechtsreferendar vgl. Senatsbeschluss vom 20. Dezember 2005 - VI ZB 13/05, VersR 2006, 812 Rn. 6) und werden im Ansatz auch von der Rechtsbeschwer- deerwiderung nicht in Frage gestellt. Soweit diese geltend macht, den Prozessbevollmächtigten treffe ein Or- ganisationsverschulden, weil in seinem Büro entweder keinerlei organisatori- sche Anweisungen dazu bestünden, unter welchen Voraussetzungen die Erle- digung der Berufungsfrist im Fristenkalender gestrichen werden dürfe, oder weil die Berufungsfrist im vorliegenden Fall ohne Überzeugungsbildung hinsichtlich ihrer ordnungsgemäßen Erledigung gestrichen worden sei, verkennt sie, dass die eingetretene Fristversäumung vorliegend nicht auf einem etwaigen Organi- sationsmangel im Bereich der Fristenkontrolle beruht. Die ordnungsgemäße Führung eines Fristenkalenders soll gewährleisten, dass fristwahrende Schriftsätze rechtzeitig hergestellt und postfertig gemacht werden (vgl. Senats- beschluss vom 12. April 2011 - VI ZB 6/10, NJW 2011, 2051 Rn. 7 mwN). Der Fristenkontrolle kommt dagegen nicht die Aufgabe zu, fristwahrende Schriftsät- ze auf ihre inhaltliche Richtigkeit zu überprüfen. Vorliegend ist die Berufungs- schrift rechtzeitig hergestellt und abgesandt worden. Dass sie aufgrund eines inhaltlichen Fehlers, nämlich ihrer falschen Adressierung, nicht an das zustän- dige Gericht gesandt worden ist, beruht auf Versäumnissen bei der Abfassung und der inhaltlichen Überprüfung des Schriftsatzes, nicht aber auf einer unzu- reichenden Fristenkontrolle. Der Rechtsbeschwerdeerwiderung kann auch nicht darin gefolgt werden, dass dem Beklagten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand deshalb nicht ge- währt werden könne, weil der Geschehensablauf sich nicht so, wie von ihm dargestellt, zugetragen haben könne. Zutreffend ist allerdings, dass sein Pro- zessbevollmächtigter und Rechtsreferendar V. angegeben haben, nach Entde- 8 9 - 7 - ckung des Fehlers die Adresse im Computersystem geändert zu haben. Damit steht nicht in Einklang, dass V. die erste Seite des Schriftsatzes vernichtet und später, nämlich am Abend desselben Tages, erneut ausgedruckt und dabei vergessen haben will, die Korrektur der Adresse vorzunehmen. Da die bei Ge- richt eingegangene Berufungsschrift tatsächlich an das Landgericht adressiert war, ist die erste Seite des ursprünglich erstellten Schriftsatzes entweder doch nicht vernichtet worden oder aber die Adresse wurde im Computersystem nicht ordnungsgemäß geändert. In beiden Fällen wäre die falsche Adressierung in- dessen durch V. verschuldet, den der Prozessbevollmächtigte angewiesen hat- te, die unterzeichnete Berufungsschrift durch Austausch des - hinsichtlich der Anschrift zu berichtigenden - Deckblatts zu korrigieren. Entweder hat V. verges- sen, die erste Seite auszutauschen, oder er hat ein Seitenexemplar mit nicht berichtigter Anschrift eingewechselt. Derartige Versehen des Rechtsreferendars sind dem Beklagten jedoch - wie dargelegt - nicht gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zu- zurechnen. c) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist der Wiedereinset- zungsantrag nicht verspätet gestellt worden. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand muss gemäß § 234 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 ZPO innerhalb von zwei Wochen beantragt werden, wobei diese Frist mit dem Tag beginnt, an dem das Hindernis behoben ist, durch das die Partei von der Einhaltung der Frist abgehalten worden ist. Das bedeutet für den vorliegenden Fall, dass die Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrags zu dem Zeitpunkt begann, als der Prozessbevollmächtigte des Beklagten die Ver- säumung der Berufungsfrist erkannt hat oder bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt hätte erkennen können und müssen (vgl. Senatsbeschluss vom 29. Juni 1982 - VI ZB 6/82, VersR 1982, 971, 972; BGH, Beschlüsse vom 13. Mai 1992 - VIII ZB 3/92, VersR 1993, 205, 206 und vom 13. Dezember 1999 10 11 - 8 - - II ZR 225/98, NJW 2000, 592). Dies war, wie die Rechtsbeschwerde mit Recht geltend macht, erst der Fall, als dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten die diesbezügliche Mitteilung des Senatsvorsitzenden vom 4. November 2010 zuging. Bis zu diesem Zeitpunkt hatte er, anders als das Berufungsgericht meint, keine Veranlassung, die Rechtzeitigkeit der Berufungseinlegung zu überprüfen. Seine Kenntnis davon, dass die Berufungsschrift ursprünglich falsch adressiert war, begründete deswegen keinen Anlass zur Überprüfung, weil er aufgrund der seinem Rechtsreferendar erteilten Einzelanweisung davon ausge- hen durfte, dass dieser die Adresse korrigiert habe und der Schriftsatz demge- mäß rechtzeitig an das zuständige Oberlandesgericht gesandt worden sei. Als der Prozessbevollmächtigte des Beklagten am 1. Oktober 2010 den Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist stellte, hätte er aber auch nicht deswegen die Einhaltung der Berufungsfrist prüfen müssen, weil er nach eige- nen Angaben keine Mitteilung der Geschäftsstelle über das Datum der Beru- fungseinlegung und das Aktenzeichen des Berufungsverfahrens erhalten hatte. Insoweit hat das Berufungsgericht übersehen, dass er das für die Stellung des Verlängerungsantrags benötigte Aktenzeichen des Berufungsverfahrens auf- grund der ihm zwischenzeitlich zugegangenen Berufungserwiderung der Kläge- rin vom 20. September 2010 kannte. Eine Kontrolle allein wegen des Fehlens der gerichtlichen Eingangsbestätigung wird in der höchstrichterlichen Recht- sprechung und - soweit ersichtlich - auch in derjenigen der Oberlandesgerichte nicht verlangt. Der vom Berufungsgericht zitierten Entscheidung des Oberlan- desgerichts Hamburg (OLGR 1996, 46) lag ein mit der vorliegenden Fallgestal- tung nicht vergleichbarer Sachverhalt zugrunde. Dass der Beklagte mit einer Anforderung an die Sorgfaltspflicht seines Prozessbevollmächtigten, wie sie das Berufungsgericht statuiert, unter Berücksichtigung der Entscheidungspraxis des angerufenen Gerichts hätte rechnen müssen, ist nicht ersichtlich. 12 - 9 - Das Berufungsgericht hat auch nicht bedacht, dass etwaige Zweifel an der Rechtzeitigkeit der Berufungseinlegung dadurch gemildert worden wären, dass dem Prozessbevollmächtigten wenige Tage später die Verfügung des Se- natsvorsitzenden vom 4. Oktober 2010 zuging, mit der dieser die Berufungsbe- gründungsfrist antragsgemäß und ohne einen Hinweis auf die Versäumung der Rechtsmittelfrist verlängert hat. Auch im Hinblick darauf kann dem Prozessbe- vollmächtigten nicht als Verschulden angelastet werden, die Einhaltung der Be- rufungsfrist zu diesem Zeitpunkt nicht überprüft zu haben. Hinzu kommt, dass nicht festgestellt ist, dass er angesichts der Tatsache, dass die Berufungsschrift schon am Montag, dem 6. September 2010 beim Landgericht eingegangen ist, selbst bei Kenntnis der Fehladressierung nicht darauf hätte vertrauen dürfen, dass der Schriftsatz im ordnungsgemäßen Geschäftsgang an das Oberlandes- gericht weitergeleitet und dort rechtzeitig innerhalb der am Donnerstag, dem 9. September 2010 ablaufenden Berufungsfrist eingehen werde (vgl. BGH, Be- schlüsse vom 28. Juni 2007 - V ZB 187/06, MDR 2007, 1276, 1277 und vom 17. August 2011 - XII ZB 50/11, z.V.b., jeweils mwN). Bei dieser Sachlage ge- reicht es dem Prozessbevollmächtigten nicht zum Verschulden, dass er vor Er- 13 - 10 - halt des gerichtlichen Hinweises vom 4. November 2010 keinen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungs- frist gestellt hat. Galke Wellner Pauge Stöhr von Pentz Vorinstanzen: LG Köln, Entscheidung vom 09.08.2010 - 26 O 582/09 - OLG Köln, Entscheidung vom 17.01.2011 - 3 U 148/10 -