Entscheidung
2 StR 286/11
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 286/11 vom 21. September 2011 in der Strafsache gegen wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. September 2011, an der teilgenommen haben: Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Fischer als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Appl, Dr. Berger, Prof. Dr. Krehl und die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Ott, Richter am Landgericht als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Limburg an der Lahn vom 5. April 2011 wird verworfen. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei- bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unter Mitsichführen einer Waffe zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Seine auf die Verlet- zung materiellen Rechts gestützte Revision ist nicht begründet. I. 1. Nach den Urteilsfeststellungen wurden anlässlich einer Durchsu- chungsmaßnahme in der Wohnung des Angeklagten mehrere, an verschiede- nen Stellen deponierte Tüten mit Amphetamin sichergestellt. Zwei Tüten 1 2 - 4 - (Feuchtgewicht 482g und 18g) waren in der Küche im Kühlschrank gelagert. Eine weitere Tüte, in der sich wiederum mehrere kleinere Plastiktüten befanden (Gesamtfeuchtgewicht 47g), lag im Wohnzimmer unterhalb der Tischplatte. In einer ebenfalls im Wohnzimmer befindlichen Schrankwand verwahrte der An- geklagte weitere Tütchen mit Amphetamin auf (Gesamtfeuchtgewicht 78g). In einer Schublade dieser Schrankwand lagerte er eine in braunem Packpapier eingepackte, voll funktionsfähige doppelläufige Einzelladerschrotflinte, deren Lauf und Kolben er auf eine Länge von 50 cm gekürzt hatte. In derselben Schublade lag zudem griffbereit eine Plastiktüte mit 24 Schuss passender Muni- tion unterschiedlicher Schrotkörnung. Die Amphetamine hatte der Angeklagte außerhalb seiner Wohnung er- worben. Er beabsichtigte, diese in der Wohnung lediglich zu verwahren, zu por- tionieren und sodann außerhalb der Wohnung gewinnbringend zu veräußern. Die Einlassung des Angeklagten, er habe die Waffe bei Ein- und Verkauf von Betäubungsmitteln nicht mitgeführt, hat die Kammer für unwiderlegt gehalten. Zugunsten des Angeklagten hat das Landgericht zudem einen Eigenkonsum an Amphetamin im wöchentlichen Grammbereich berücksichtigt. 2. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen einer Tat des unerlaub- ten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unter Mit- sichführen einer Waffe gemäß § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG verurteilt. Zwar habe der Angeklagte die Schrotflinte nicht bei den jeweiligen Ankaufs- und Verkaufs- handlungen mitgeführt. Ausreichend sei jedoch, dass ihm diese in seiner Woh- nung zur Verfügung gestanden habe, in der er die Amphetamine portionierte und vorrätig hielt. 3 4 - 5 - II. Die getroffenen Feststellungen tragen im Ergebnis die Verurteilung we- gen einer Tat nach § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG. 1. Das Landgericht hat die an unterschiedlichen Stellen in der Wohnung deponierten Betäubungsmittel offensichtlich als eine einheitliche Gesamtmenge behandelt und nicht zwischen den einzelnen Amphetaminvorräten differenziert. Es hat die Bewaffnung auf diese Gesamtmenge bezogen und eine einheitliche Tat des bewaffneten Handeltreibens ausgeurteilt. Dies hält rechtlicher Nachprü- fung (noch) stand. a) Die Annahme einer einheitlichen Tat im Sinne einer Bewertungseinheit setzt allerdings voraus, dass sämtliche in der Wohnung sichergestellten Am- phetamine Gegenstand ein und desselben Güterumsatzes waren, etwa indem der Angeklagte sie gleichzeitig zum Zwecke gewinnbringender Weiterveräuße- rung erworben hätte (vgl. BGHSt 43, 252, 261; BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 27, 45; § 29 Bewertungseinheit 1 sowie die Nachweise bei Kör- ner BtMG 6. Aufl. § 29 Rn. 847). Der bloße gleichzeitige Besitz verschiedener zum Handeltreiben bestimmter Mengen von Betäubungsmitteln, die angesichts einer Aufbewahrung an verschiedenen Orten wie hier nicht als ein Vorrat im tatsächlichen Sinne anzusehen sind, würde hingegen nicht genügen, die An- nahme einer Bewertungseinheit zu begründen (vgl. BGHR BtMG § 29 Bewer- tungseinheit 9, 10; BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Fortsetzungszusammenhang 2, 4; BGH NJW 2003, 300, 301). b) Konkrete, eindeutige Feststellungen zu einem einheitlichen Erwerb der sichergestellten Amphetamine hat das Landgericht zwar nicht getroffen. Es hat im Rahmen der Einlassung des Angeklagten einerseits ausgeführt, er habe bei 5 6 7 8 - 6 - "dem Einkaufsgeschäft" keine Waffe mitgeführt (UA S. 8). Es hat andererseits aber auch festgehalten (UA S. 6, 10), der Angeklagte habe die Amphetamine "jeweils außerhalb seiner Wohnung" erworben und die Schrotflinte bei den "je- weiligen Ankaufs- und Verkaufshandlungen" nicht mitgeführt. Ungeachtet des- sen aber drängt es sich nach den im Übrigen getroffenen Feststellungen auf, dass der Angeklagte die in seiner Wohnung sichergestellten Amphetamine im Rahmen eines einheitlichen Ankaufgeschäfts erlangt hat. Hierfür sprechen ins- besondere die Portionierungsgrößen der Betäubungsmittel. Während die weit- aus größere Teilmenge im Kühlschrank lediglich auf zwei Plastiktüten aufgeteilt war, waren die im Wohnzimmer - neben mehreren Feinwaagen, etwa 5.000 Verpackungstüten und einer "Schuldnerliste" – verwahrten Amphetamine offen- sichtlich bereits vom Angeklagten in abgabeübliche Kleinmengen portioniert worden. Es ist nach alledem davon auszugehen, dass die im Wohnzimmer auf- gefundenen Betäubungsmittelportionen dem in der Küche gelagerten Amphe- taminvorrat entnommen waren und es sich insoweit um einen einheitlichen Ge- samtvorrat handelte. 2. Mit der Annahme einer einheitlichen Gesamtmenge und damit einer einzigen Tat des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge reicht es für die Verwirklichung des Mitsichführens einer Schusswaffe gemäß § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG aus, wenn wie hier bezüglich der im Wohnzimmer gelagerten Betäubungsmittel jedenfalls hinsichtlich einzelner Teilmengen festgestellt ist, dass der Täter sich der Waffe jederzeit ohne nen- nenswerten Zeitaufwand bedienen kann (vgl. BGHSt 43, 8, 10; BGHR BtMG § 30a Abs. 2 Mitsichführen 1, 5; BGH NStZ 2007, 533; Körner aaO § 30a Rn. 68 mwN). Auf die bei Annahme unterschiedlicher Mengen bedeutsame Frage, ob auch hinsichtlich der im Kühlschrank verwahrten Teilmenge das Merkmal des Mitsichführens der im Wohnzimmer gelagerten Waffe gegeben wäre, kommt es nicht an. 9 - 7 - III. Die Erwägungen der Strafkammer zur Strafzumessung sind im Ergebnis revisionsrechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden. Dass die Strafkammer im Strafrahmen des § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG auch Art und Menge der Betäu- bungsmittel strafschärfend berücksichtigt hat, begegnet - auch wenn hinsichtlich einer allerdings rechtlich nicht selbstständigen Teilmenge möglicherweise das Merkmal des Mitsichführens einer Waffe nicht gegeben wäre - keinen rechtli- chen Bedenken. Fischer Appl Berger Krehl Ott 10