Entscheidung
IV ZR 95/10
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
5Zitate
3Normen
Zitationsnetzwerk
5 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 95/10 vom 21. September 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitze n- de Richterin Dr. Kessal-Wulf, die Richter Wendt, Felsch, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller am 21. September 2011 beschlossen: Auf die Beschwerde des Klägers wird die Revision gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 26. Februar 2010 zugelassen. Das vorbezeichnete Urteil wird gemäß § 544 Abs. 7 ZPO aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfah- rens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Streitwert: 35.997 € Gründe: I. Der Kläger macht gegen die Beklagte Ansprüche auf Krankent a- gegeld aus einer Unfallversicherung geltend. Nach den der Versich erung zugrunde liegenden Bedingungen der Beklagten besteht Anspruch auf Krankentagegeld, wenn die versicherte Person unfallbedingt in der A r- beitsfähigkeit beeinträchtigt und in ärztlicher Behandlung ist, jedoch 1 - 3 - längstens für ein Jahr vom Unfalltag an gerechnet. In Nr. 5.2 der Bedin- gungen heißt es auszugsweise wie folgt: "Ausgeschlossen sind außerdem folgende Beeinträchtigu n- gen: … 5.2.3 Gesundheitsschäden durch Heilmaßnahmen oder Eingriffe am Körper der versicherten Person. Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn die Heilmaß- nahmen oder Eingriffe, auch strahlendiagnostische und -therapeutische, durch einen unter diesen Vertrag fallenden Unfall veranlasst waren." Der Kläger stürzte am 26. Juni 2005 von einer Treppe. Bereits vorher litt er an einer Herzerkrankung, wegen der ihm im Oktober 2004 ein biventrikuläres ICD implantiert worden war. Bei einer MRT -Untersu- chung des Klägers am 13. Juli 2005 kam es zu einer Dysfunktion dieses Gerätes, weshalb der Kläger sofort ins Krankenhaus überwiesen wurde, wo er bis zum 22. Juli 2005 verblieb und das Gerät am 18. Juli 2005 ausgetauscht wurde. Die Beklagte zahlte Krankentagegeld bis ei n- schließlich 23. Juli 2005. Der Kläger begehrt weiteres Krankentagegeld für die Zeit bis zum 26. Juni 2006 in einer Gesamthöhe von 35.997 € zuzüglich Zinsen mit der Behauptung, er sei seit der radiologischen Untersuchung und in d e- ren Folge in seiner Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt; diese Untersuchung habe wegen infolge des Treppensturzes aufgetretenen unklaren Schwin- dels stattgefunden. 2 3 - 4 - Die Beklagte hat behauptet, es habe sich um eine normale Ko n- trolluntersuchung wegen des vorbestehenden Herzleidens gehandelt. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. II. Das Berufungsgericht hat angenommen, dass die MRT -Unter- suchung durch den Unfall veranlasst gewesen sei; es sei aber nicht d a- von auszugehen, dass der Kläger nach dem 23. Juli 2005 noch als Folge dieser Untersuchung ganz oder teilweise arbeitsunfähig gewes en sei. Der Kläger habe eine Ursächlichkeit dieser Untersuchung bereits nicht ausreichend dargelegt. Der Austausch des ICD sei laut Arztbericht ko m- plikationslos erfolgt; keiner der vom Kläger vorgelegten Arztberichte b e- zeichne den Vorfall vom 13. Juli 2005 als ausschlaggebend für die weite- ren herzbedingten Gesundheitsprobleme des Klägers. Es sei damit kein Anhaltspunkt dafür ersichtlich, dass die behauptete Arbeitsunfähigkeit auf der durch die MRT-Untersuchung hervorgerufenen Dysfunktion des ICD beruht hätte. Anknüpfungstatsachen für das vom Kläger hierzu be- antragte Sachverständigengutachten wie etwa Krankenunterlagen feh l- ten, so dass dieses Beweismittel ungeeignet sei. III. Die Abweisung der Klage mit dieser Begründung verletzt den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG), weil das Berufungsgericht die Berücksichtigung seines Vortrags und Bewei s- antritts zu Unrecht von der Darlegung weiterer Anknüpfungstatsachen abhängig gemacht hat. 4 5 6 7 - 5 - Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung genügt eine Partei ihrer Darlegungslast, wenn sie Tatsachen vorträgt, die in Verbi n- dung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht als in ihrer Person entstanden erscheinen zu lassen; genügt das Parte i- vorbringen diesen Anforderungen an die Substantiierung, so kann der Vortrag weiterer Einzeltatsachen nicht verlangt werden (Senatsurteil vom 17. Februar 2010 - IV ZR 259/08, VersR 2010, 473 Rn. 18). Dies ist hier der Fall. Der Kläger hat - wie sich dem Berufungsurteil selbst entnehmen lässt - vorgetragen, dass er über den 23. Juli 2005 hinaus arbeitsunfähig gewesen sei und dass dieser Zustand auf dem durch die MRT-Untersuchung hervorgerufenen Defekt des ICD beruhe, sowie hierfür Beweis angetreten. Der Vortrag weiterer Hilfstatsache n, die diese Behauptung "nachvollziehbar" erscheinen lassen, war nicht erfo r- derlich. Das gilt insbesondere unter Berücksichtigung des Umstandes, dass es hier um die Beurteilung medizinischer Zusammenhänge geht, die eine spezifische Sachkunde erfordern, welche beim Kläger nicht an- zunehmen ist. In derartigen Fällen geringer Sachkunde der Partei dürfen an ihren klagebegründenden Sachvortrag keine hohen Anforderungen gestellt werden, sondern darf sie sich auf den Vortrag auch von ihr z u- nächst nur vermuteter Tatsachen beschränken (Senatsurteil vom 19. Februar 2003 - IV ZR 321/02, VersR 2004, 83 unter II 1 a m.w.N.). Das Berufungsgericht durfte sich deshalb nicht ohne Aufklärung über die Behauptung des Klägers hinwegsetzen, sein Körper habe das neue Gerät nicht angenommen, was ursächlich für seine weiteren G e- sundheitsprobleme gewesen sei, selbst wenn der komplikationslos e r- 8 9 10 11 - 6 - folgte Austausch des ICD ein Indiz für die Unrichtigkeit dieser Behau p- tung darstellen sollte. Auch die fehlende Vorlage von (weiteren) Krankenunterlagen stell- te keinen ausreichenden Grund dar, von der Einholung des beantragten Gutachtens abzusehen. Zum einen kann das Gericht der Partei noch im Beweisbeschluss die Vorlage bestimmter, vom Sachverständigen zu sichtender Unterlagen aufgeben oder den Sachverständigen nach § 404a Abs. 4 ZPO ermächtigen, Krankenhausunterlagen und Arztberichte zur Auswertung beizuziehen, sofern es die vorhandenen Unterlagen für nicht ausreichend erachtet. Zum anderen obliegt es zunächst der Beurteilung des zu beauftragenden Sachverständigen, ob nicht schon aus den vorge- legten Arztberichten ein zumindest mitursächlicher Zusammenhang zwi- schen Austausch des ICD und Gesundheitszustand des Klägers en t- nommen werden kann. Dies durfte das Berufungsgericht ohne die Darl e- gung eigener medizinischer Sachkunde schon deshalb nicht ausschli e- ßen, weil in dem Arztbericht der J. -G. -U. M. 12 - 7 - vom 2. September 2005 als Diagnose unter anderem auch "Z.n. Aggre- gatwechsel am 18.07.05" erwähnt ist. Schließlich hätten gegebenenfalls auch die vom Kläger als Zeugen für seinen die Arbeitsunfähigkeit b e- gründenden Zustand benannten Ärzte vorab vernommen werden können. Dr. Kessal-Wulf Wendt Felsch Lehmann Dr. Brockmöller Vorinstanzen: LG Wiesbaden, Entscheidung vom 10.10.2008 - 1 O 316/06 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 26.02.2010 - 7 U 256/08 -