Entscheidung
I ZR 184/10
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 184/10 vom 22. September 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. September 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Prof. Dr. Büscher, Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff und Dr. Koch beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re- vision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 23. September 2010 wird auf ihre Kosten zurück- gewiesen. Streitwert: 30.000 € Gründe: Das Berufungsgericht hat den Streitwert für die Unterlassungsklage von der Beklagten unbeanstandet auf 30.000 € festgesetzt. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist davon auszugehen, dass deshalb jeder der beiden Unterlas- sungsanträge mit 15.000 € zu bewerten ist. Die Beklagte hätte danach mit der Nichtzulassungsbeschwerde darlegen müssen, dass in Bezug auf jeden der beiden Unterlassungsanträge ein Revisionszulassungsgrund vorliegt (vgl. BGH, Beschluss vom 13. März 2006 - I ZR 105/05, BGHZ 166, 327 Rn. 3 f.). Daran fehlt es in Bezug auf den Unterlassungsantrag zu 2 (Werbung für das Produkt "M. Kapseln" mit der Aussage "Die unterstützen Ihre Gedächtnisleistung"). 1 - 3 - Das Berufungsgericht hat seine Ansicht, die Wiederholungsgefahr für die beiden streitgegenständlichen Werbeaussagen sei durch die von der Beklagten unter dem 31. Juli 2008 abgegebene Unterlassungserklärung nicht entfallen, zum einen damit begründet, dass die abgegebene Erklärung unwirksam werden sollte, wenn der Kläger aufgelöst oder ihm seine von der Rechtsprechung bis- her zuerkannte Klagebefugnis rechtskräftig aberkannt werden sollte. Die Nicht- zulassungsbeschwerde hält diese Beurteilung für unzutreffend, wobei sie auch geltend macht, dass insoweit der Sache grundsätzliche Bedeutung zukomme und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zudem eine Entschei- dung des Revisionsgerichts erfordere. Zum anderen hat das Berufungsgericht die Unterlassungserklärung vom 31. Juli 2008 im Blick auf die mit dem Unterlassungsantrag zu 2 beanstandete Werbeaussage jedoch auch mit der weiteren, seine Entscheidung insoweit selbständig tragenden Erwägung als zur Ausräumung der Wiederholungsgefahr ungeeignet angesehen, die dort vorgenommene Relativierung, mit einer sol- chen "uneingeschränkten" Aussage nicht mehr zu werben, sei nicht nur wegen ihrer Unbestimmtheit bedenklich, sondern lasse auch an der Ernsthaftigkeit des Unterlassungswillens der Beklagten zweifeln. Die Nichtzulassungsbeschwerde hat diese Begründung nicht angegriffen. Sie hat damit die Entscheidungserheb- lichkeit der Gründe nicht dargelegt, aus denen sie die Zulassung der Revision im Hinblick auf das vom Berufungsgericht bejahte Fortbestehen der Wiederho- lungsgefahr hinsichtlich der mit dem Unterlassungsantrag zu 2 beanstandeten Werbeaussage begehrt. Die Nichtzulassungsbeschwerde hat außerdem die vom Berufungsgericht vorgenommene Beurteilung dieser Werbeaussage als wettbewerbswidrig nicht beanstandet. Es fehlt damit im Blick auf den Unterlas- sungsantrag zu 2 an der Darlegung eines Revisionszulassungsgrundes und im Blick auf die gesamte Nichtzulassungsbeschwerde an der Darlegung von Revi- 2 3 - 4 - sionszulassungsgründen in Bezug auf Streitgegenstände, deren Streitwerte insgesamt die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO übersteigen. Bornkamm Büscher Schaffert Kirchhoff Koch Vorinstanzen: LG Düsseldorf, Entscheidung vom 13.08.2009 - 37 O 111/08 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 23.09.2010 - I-6 U 135/09 -