Entscheidung
IX ZB 133/10
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 133/10 vom 22. September 2011 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Raebel, die Richterin Lohmann, den Richter Dr. Pape und die Richterin Möhring am 22. September 2011 beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Schuldners wird der Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Augsburg vom 7. Juni 2010 auf- gehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das Landgericht zurück- verwiesen. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt. Gründe: Über das Vermögen des Schuldners ist am 24. April 2007 das Verbrau- cherinsolvenzverfahren eröffnet worden. Im Schlusstermin am 17. Dezember 2008 haben die weiteren Beteiligten zu 2 und zu 3 (fortan: Gläubiger) Versa- gung der Restschuldbefreiung beantragt, weil der Schuldner im Insolvenzver- fahren unrichtige und unvollständige Angaben zu einzelnen Vermögensgegen- ständen gemacht habe. Sie haben zu Protokoll erklärt, dass der Schuldner den Kundenstamm seines Unternehmens unentgeltlich an S. B. weiterge- geben, einen Ausgleichsanspruch aus einem Leasingvertrag verschwiegen, Möbel und Büroinventar ohne Gegenleistung der S. B. überlassen 1 - 3 - und hochwertige Armbanduhren der Insolvenzmasse vorenthalten habe. Zur Glaubhaftmachung haben sie auf eine Erklärung vom 14. Dezember 2008 Be- zug genommen. Hierbei handelt es sich um ein Anlagenkonvolut von etwa 140 Seiten, das sie zu den Akten gereicht haben. Der Schuldner hat erwidert, er werde sich nach Rücksprache mit einem Rechtsanwalt, der zunächst Aktenein- sicht nehmen müsse, zum Versagungsantrag äußern. Mit Anwaltsschriftsatz vom 13. März 2009 hat er den Sachvertrag der Gläubiger unter Darlegung von Einzelheiten bestreiten lassen. Mit Beschluss vom 6. August 2009 hat das Insolvenzgericht den Versa- gungsantrag der Gläubiger zurückgewiesen, weil Vorsatz oder grobe Fahrläs- sigkeit nicht im Schlusstermin glaubhaft gemacht worden seien; die Erklärungen zu Protokoll und die eingereichten Unterlagen genügten insoweit nicht, weil sie sich nur auf den objektiven Tatbestand bezögen. Auf die sofortige Beschwerde der Gläubiger hat das Landgericht am 7. Juni 2010 den Beschluss des Insol- venzgerichts aufgehoben und die Sache an das Insolvenzgericht zurückverwie- sen. Gegen diesen Beschluss hat der Schuldner am 6. Juli 2010 Rechtsbe- schwerde eingelegt. Nachdem der Bundesgerichtshof unter Hinweis auf die vor- liegende Rechtsbeschwerde die Verfahrensakten angefordert hatte, hat das Insolvenzgericht am 15. Juli 2010 den Versagungsantrag der Gläubiger erneut zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss hat der Gläubiger zu 2 ein als "Wi- derspruch" bezeichnetes Rechtsmittel eingelegt. Mit seiner Rechtsbeschwerde will der Schuldner die Aufhebung des Be- schlusses des Landgerichts und die Zurückweisung der sofortigen Beschwer- den der Gläubiger erreichen, hilfsweise die Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht, weiter hilfsweise die Feststellung, dass das Rechtsbe- 2 3 - 4 - schwerdeverfahren erledigt ist. Der Gläubiger zu 1 ist sämtlichen Anträgen ent- gegen getreten. II. 1. Der Beschluss des Insolvenzgerichts vom 15. Juli 2010 hat nicht zu einer Erledigung des Rechtsbeschwerdeverfahrens geführt. Das Insolvenzge- richt hat in einer Rechtssache entschieden, die bei ihm nicht, sondern beim Rechtsbeschwerdegericht anhängig war. Eine insolvenzrechtliche Beschwerde- entscheidung wird, sofern nicht ihre sofortige Wirksamkeit angeordnet ist, erst mit der Rechtskraft wirksam (§ 6 Abs. 3 InsO). Deshalb kann der Anspruch in der Beschwerdeentscheidung vom 7. Juni 2010 jedenfalls solange keine Wir- kungen entfalten, wie über die gegen die Beschwerdeentscheidung gerichtete fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde des Schuldners noch nicht entschie- den ist. Trifft das Insolvenzgericht - aus welchen Gründen auch immer - trotz- dem eine Sachentscheidung, entbehrt dies jeder gesetzlichen Grundlage. Sie ist deshalb nicht nur rechtswidrig, sondern nichtig. 2. Die Rechtsbeschwerde ist nach § 289 Abs. 2, §§ 6, 7 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht. a) Das Beschwerdegericht hat gemeint, eine Glaubhaftmachung der tat- sächlichen Voraussetzungen des Versagungsgrundes des § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO sei entbehrlich gewesen, nachdem der Schuldner sich im Schlusstermin nicht zu den tatsächlichen Behauptungen der Gläubiger geäußert, insbesonde- 4 5 6 - 5 - re diese nicht bestritten habe, obwohl ihm dies möglich und zumutbar gewesen wäre. b) Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Grundsätzlich hat sich der Schuldner im Schlusstermin zu zulässigen Versa- gungsansträgen zu erklären (vgl. § 290 Abs. 1 InsO sowie BGH, Beschluss vom 5. Februar 2009 - IX ZB 185/08, WM 2009, 619 Rn. 9 f; vom 10. Februar 2011 - IX ZB 237/09, WM 2011, 839 Rn. 6). Nachträgliche Erklärungen des Schuld- ners sind jedoch nur dann ausgeschlossen, wenn dieser rechtzeitig auf die Fol- gen des unentschuldigten Fernbleibens oder der Nichterklärung zu Versa- gungsanträgen hingewiesen worden ist (BGH, Beschluss vom 10. Februar 2011, aaO Rn. 7 ff). Das ist im vorliegenden Fall nicht erfolgt. Der Schuldner ist weder in der Ladung zum Schlusstermin noch im Termin selbst darauf hinge- wiesen worden, dass die angekündigte schriftliche Stellungnahme als verspätet behandelt werden würde. III. Der angefochtene Beschluss kann folglich keinen Bestand haben. Er ist aufzuheben; die Sache ist an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen 7 8 - 6 - (§ 577 Abs. 4 ZPO). Das Beschwerdegericht wird den Vortrag beider Parteien unter Berücksichtigung der oben zitierten Senatsrechtsprechung neu zu würdi- gen haben. Kayser Raebel Lohmann Pape Möhring Vorinstanzen: AG Augsburg, Entscheidung vom 06.08.2009 - 7 IN 439/07 - LG Augsburg, Entscheidung vom 07.06.2010 - 71 T 1948/10 -