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3 StR 283/11

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 283/11 vom 27. September 2011 in der Strafsache gegen wegen Betruges u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. September 2011 gemäß § 349 Abs. 2, § 354 Abs. 1 und 1a StPO einstimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Oberlandes- gerichts München vom 11. Mai 2011 wird verworfen; jedoch wird im Fall 20 der Urteilsgründe eine Einzelfreiheitsstrafe von sieben Monaten festgesetzt. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra- gen. Gründe: Das Oberlandesgericht hat gegen den bereits rechtskräftig wegen Betru- ges in 21 Fällen, versuchten Betruges sowie der Verletzung von Dienstgeheim- nissen schuldig gesprochenen Angeklagten eine Gesamtfreiheitsstrafe von ei- nem Jahr und zehn Monaten verhängt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten ist unbegrün- det, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung kei- nen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2, § 354 Abs. 1a Satz 1 StPO). Das Oberlandesgericht hat es allerdings unterlassen, im Fall 20 der Ur- teilsgründe (Antrag auf Erstattung von Verdienstausfall vom 26. November 2007 in Höhe von 800 €, Auszahlungsbeleg vom 28. November 2007) eine Ein- zelstrafe festzusetzen. Aus den Urteilsgründen ergibt sich jedoch, dass das Oberlandesgericht in den vergleichbaren Fällen 4, 5 und 10 der Urteilsgründe, 1 2 - 3 - in denen die Schadenshöhe sich ebenfalls auf 800 € belief, jeweils auf eine Einzelfreiheitsstrafe von sieben Monaten erkannt hat. Spezielle Strafzumes- sungstatsachen, die eine unterschiedliche Beurteilung des Falles 20 der Ur- teilsgründe rechtfertigen könnten, sind nicht festgestellt. Es ist somit auszu- schließen, dass das Oberlandesgericht in diesem Fall eine abweichende Ein- zelstrafe verhängt hätte. Der Senat setzt deshalb in entsprechender Anwen- dung von § 354 Abs. 1 StPO die Einzelstrafe im Fall 20 der Urteilsgründe selbst auf sieben Monate Freiheitsstrafe fest. Das Verbot der Schlechterstellung (§ 358 Abs. 2 StPO) steht dem Nachholen der Festsetzung nicht entgegen (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 16. September 2010 - 4 StR 433/10, NStZ-RR 2010, 384 mwN). Der Ausspruch über die Gesamtstrafe wird nicht berührt; denn es ist auszuschließen, dass das Oberlandesgericht auf eine mil- dere Gesamtstrafe erkannt hätte, wenn es auch im Fall 20 der Urteilsgründe eine Einzelstrafe festgesetzt hätte. Becker Pfister von Lienen Schäfer Menges