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3 StR 296/11

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 296/11 vom 27. September 2011 in der Strafsache gegen wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. September 2011 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Bückeburg vom 27. Mai 2011 im Strafausspruch und im Ausspruch über die Einziehung des Pkw BMW, amtliches Kennzeichen , mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück- verwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Einfuhr von Betäubungs- mitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und zehn Monaten verurteilt sowie die Einziehung der sichergestellten Betäu- bungsmittel und des sichergestellten Fahrzeugs angeordnet. Die auf Verfah- rensbeschwerden und sachlichrechtliche Beanstandungen gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg. 1 - 3 - Während der Schuldspruch und die Entscheidung über die Einziehung der sichergestellten Betäubungsmittel revisionsgerichtlicher Nachprüfung standhalten, müssen der Strafausspruch und die Einziehung des sichergestell- ten Fahrzeugs auf die Sachrüge aufgehoben werden. Auf die Rüge der fehler- haften Behandlung eines Beweisantrags, der allein mit Bezug auf den Straf- ausspruch gestellt worden war, kommt es deshalb nicht an. Im Hinblick auf die vom Landgericht zur Ablehnung eines Beweisantrags herangezogene Überle- gung, es handele sich um eine Beweisbehauptung "aufs Geratewohl", verweist der Senat indes vorsorglich auf seine Entscheidungen vom 19. September 2007 - 3 StR 354/07, StV 2008, 9, vom 20. Juli 2010 - 3 StR 218/10, StraFo 2010, 466 und vom 22. Juli 2010 - 3 StR 133/10. Der Generalbundesanwalt hat zur Begründung seines Antrags auf Auf- hebung des Strafausspruchs und der Einziehungsentscheidung ausgeführt: "Die Strafzumessungserwägungen sind … lückenhaft. Zwar braucht der Tatrichter im Urteil nur diejenigen Umstände anzuführen, die für die Bemessung der Strafe bestimmend gewesen sind (§ 267 Abs. 3 Satz 1 StPO), eine erschöpfende Aufzählung aller Strafzumessungserwägun- gen ist weder vorgeschrieben noch möglich (BGH [Urteil vom 3. November 1981 - 1 StR 501/81,] NJW 1982, 393; ständige Recht- sprechung). Hier ist aber zu besorgen, dass das Landgericht zum einen den gewichtigen strafmildernden Umstand, dass das gesamte für den Absatz bestimmte Haschisch und Marihuana sichergestellt und aus dem Verkehr gezogen werden konnte, so dass es nicht zu einer Ge- fährdung von Drogenkonsumenten kommen konnte, unberücksichtigt gelassen hat (vgl. [BGH, Beschluss vom 19. Januar 1990 - 2 StR 588/89,] BGHR BtMG § 29 Strafzumessung 10). Zum anderen wäre, auch vor dem Hintergrund der wirtschaftlichen Situation des Angeklag- ten, der Wert des eingezogenen Personenkraftwagens festzustellen und bei der gebotenen Gesamtbetrachtung der den Angeklagten tref- fenden Rechtsfolgen zu berücksichtigen gewesen (vgl. Schä- fer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung 4. Aufl. Rdn. 419 ff. m.w.N.). Der Senat wird nicht ausschließen können, dass 2 3 - 4 - der Tatrichter bei Beachtung dieser Strafmilderungsgründe die Strafe niedriger bemessen hätte. Rechtliche Bedenken bestehen auch gegen die Anordnung der Einzie- hung des für die Kurierfahrt benutzten Pkw. Eine Einziehung gemäß § 74 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 StGB setzt voraus, dass der Täter zum Zeit- punkt der letzten tatrichterlichen Entscheidung Eigentümer der Sache ist (Fischer StGB 58. Aufl. § 74 Rdn. 12a). Hat der Angeklagten den Pkw vor der Entscheidung veräußert, so kommt nach § 74c Abs. 1 Ein- ziehung des Wertersatzes in Betracht, die hier jedoch nicht angeordnet ist. Da das Landgericht hinsichtlich des Zeitpunkts der Eigentumsver- hältnisse auf die Beschaffungsfahrt abgestellt hat (UA S. 9: der Ange- klagte war Eigentümer des Pkw 'zumindest zum Zeitpunkt der Beschaf- fungsfahrt'), steht zu besorgen, dass es den für die Eigentumsverhält- nisse maßgeblichen Zeitpunkt verkannt hat." Dem schließt sich der Senat an. Becker Pfister von Lienen Schäfer Menges 4