Entscheidung
4 StR 421/11
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 421/11 vom 27. September 2011 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und des Beschwerdeführers am 27. September 2011 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 11. Mai 2011 a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Ange- klagte des unerlaubten Handeltreibens mit Betäu- bungsmitteln in nicht geringer Menge in sechs Fäl- len schuldig ist; b) hinsichtlich der Einzelstrafen in den Fällen I. 2. f) und g) der Urteilsgründe sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver- handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge- richts zurückverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei- bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sieben Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklag- 1 - 3 - ten. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teiler- folg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Die Annahme materiell-rechtlich selbständiger Taten in den Fällen I. 2. f) und g) der Urteilsgründe hält einer rechtlichen Prüfung nicht stand. Nach den Feststellungen erwarben der Angeklagte und ein Mittäter am 12. September 2010 zum Zwecke des gewinnbringenden Weiterverkaufs zwei Kilogramm Kokain, wovon nach der Veräußerung zweier Teilmengen ein Rest von 893,4 g zunächst übrig blieb (I. 2. f) der Urteilsgründe). Nachdem ein Ab- nehmer Ende Oktober 2010 bei dem Mittäter des Angeklagten eine Lieferung von drei Kilogramm Kokain bestellt hatte, beschaffte der Angeklagte eine Teil- menge von zwei Kilogramm Kokain und übergab diese zusammen mit den rest- lichen 893,4 g aus der am 12. September 2010 erworbenen Kokainmenge an einen Kurier, der das Rauschgift zur Übergabe an den Abnehmer nach Mün- chen transportierte (I. 2. g) der Urteilsgründe). Nach den von der Rechtspre- chung des Bundesgerichtshofs entwickelten Grundsätzen zur Bewertungsein- heit beim Handeltreiben mit Betäubungsmitteln ist bei dieser Sachlage eine ein- heitliche Tat des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge nach § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG gegeben (vgl. BGH, Beschlüsse vom 25. Juni 1998 – 1 StR 68/98, NStZ-RR 1999, 250; vom 21. August 2008 – 4 StR 330/08, NStZ-RR 2008, 385; Weber, BtMG, 3. Aufl., vor §§ 29 ff. Rn. 501 ff., 511 ff.). Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend. § 265 StPO steht nicht entgegen, da sich der geständige Angeklagte nicht wirksamer als gesche- hen hätte verteidigen können. Die Änderung des Schuldspruchs führt zur Auf- hebung der Einzelstrafaussprüche in den Fällen I. 2. f) und g) der Urteilsgründe 2 3 4 - 4 - sowie der Gesamtstrafe. Einer Aufhebung tatsächlicher Feststellungen bedarf es nicht. Ernemann Roggenbuck Franke Bender Quentin