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IV ZR 170/10

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 170/10 vom 28. September 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Wendt, Felsch, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, die Richter Dr. Karczewski und Lehmann am 28. September 2011 beschlossen: Der Senat beabsichtigt, die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Saarländischen Oberla n- desgerichts in Saarbrücken vom 30. Juni 2010 gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen. Die Parteien erhalten Gelegenheit, hierzu binnen eines Monats Stellung zu nehmen. Gründe: I. Die Klägerin, ein Bauunternehmen, begehrt Deckungsschutz aus einer bei der Beklagten gehaltenen Betriebshaftpflichtversicherung, der Allgemeine Haftpflichtversicherung-Bedingungen aus 1984 (AHB 84) zu- grunde liegen. Deren § 4 I Nr. 6 Abs. 3 bestimmt: 1 - 3 - "Die Erfüllung von Verträgen und die an die Stelle der E r- füllungsleistung tretende Ersatzleistung ist nicht Gegen- stand der Haftpflichtversicherung, auch dann nicht, wenn es sich um gesetzliche Ansprüche handelt, …" Gemeinsam mit der Firma M. B. (im Folgenden: Mitgesellschafterin) hatte die Klägerin vom Saar- ländischen Landesbetrieb für Straßenbau (LfS) im Jahre 2003 den Zu- schlag unter anderem für Brückenbauarbeiten im Zuge der Bundesstra- ße 269 ("Querspange Ensdorf") erhalten. Beide Unternehmen schlossen sich daraufhin in Gesellschaft bürgerlichen Rechts zu einer Arbeitsge- meinschaft (ARGE) zusammen und vereinbarten intern, dass im Rahmen jeweils selbständiger Nachunternehmerverträge die Klägerin den Erd- und die Mitgesellschafterin den Betonbau übernehmen sollte. Nachfolgend beschädigte ein Mitarbeiter einer von der Klägerin beauftragten Subunternehmerin bei Nassbaggerarbeiten eine Boh rpfahl- wand, die nach der Behauptung der Klägerin von der Mitgesellschafterin errichtet worden war. Unter anderem wegen dieses Schadens verweige r- te der LfS am 24. November 2005 die Abnahme des Gesamtbauwerks. Die Klägerin beseitigte den Schaden an der Bohrpfahlwand selbst. Sie meint, die Beklagte müsse ihr die dabei entstandenen Kosten ersetzen. Die Beklagte verweigert Versicherungsleistungen unter anderem unter Berufung auf die oben zitierte Erfüllungsschadenklausel. Die Vorinstanzen haben die Klage auf Zahlung von 569.142,27 € und Feststellung, dass die Beklagte Deckungsschutz auch für einen der ARGE entstandenen Schaden wegen einer - infolge verspäteter Bauab- nahme - um 3% erhöhten Mehrwertsteuerschuld gewähren müsse, ab- 2 3 4 5 - 4 - gewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revis ion verfolgt die Klägerin ihr Rechtsschutzbegehren weiter. II. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision i.S. von § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO liegen nicht vor. Das Rechtsmittel hat auch kei- ne Aussicht auf Erfolg. 1. Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist die Beklagte infolge der Erfüllungsschadenklausel des § 4 I Nr. 6 Abs. 3 AHB 84 leistungsfrei. Ob eine vertragliche Erfüllungsleistung im Sinne der Klausel vorliege, hat es in Übereinstimmung mit der ständigen Senatsrechtsprechung (S e- natsbeschluss vom 29. September 2004 - IV ZR 162/02, VersR 2005, 110 unter c, cc m.w.N.; Senatsurteil vom 25. September 1985 - IVa ZR 183/83, BGHZ 96, 29, 31 = VersR 1985, 1153) danach beurteilt, ob der Geschädigte sein unmittelbares Interesse an einem vertragli ch geschul- deten Leistungsgegenstand (vgl. Senatsurteil vom 19. November 2008 - IV ZR 277/05, VersR 2009, 107 Rn. 15, 17) geltend mache. Für solche Aufwendungen bestehe kein Versicherungsschutz. Die Ausschlussklau- sel lasse nur Schäden unberührt, die über das Erfüllungsinteresse hin- ausgingen. Bei dessen Ermittlung dürfe nicht isoliert auf die werkvertra g- liche Verpflichtung der Klägerin zu Erdbauarbeiten abgestellt werden, weil sich die vertraglichen Beziehungen zwischen der ARGE und der Klägerin darin nicht erschöpften. Für die versicherungsrechtliche Einord- nung eines Anspruchs sei nicht auf die Anspruchsgrundlage abzustellen, auf die sich der Geschädigte stütze, vielmehr sei die Unterscheidung zwischen Erfüllung und Schadensersatz anhand von Inhalt und Umfang der vertraglichen Leistungspflichten zu treffen. Hier sei deshalb auch die Präambel des ARGE-Vertrages bedeutsam, nach der sich die beiden 6 7 - 5 - Gesellschafterinnen wechselseitig verpflichtet hatten, im Verhältnis ihrer Beteiligung ihre volle unternehmerische Leistung zur Erreichung des ge- sellschaftlichen Zwecks einzusetzen und sich hierbei gegenseitig zu un- terstützen. Dies und auch der in § 2.3 des ARGE-Vertrages beschriebe- ne Gesellschaftszweck seien auf eine gemeinsame Durchführung des vom LfS vergebenen Auftrags gerichtet gewesen. Vertragspflichten, die sich unmittelbar darauf bezögen, zählten zur vertraglich geschuldeten Hauptleistungspflicht und beträfen nicht lediglich das Integritätsinteresse der Mitgesellschafterinnen. Stehe - wie hier - die Beschädigung des Werks in Rede, dessen Herstellung gemeinsamer Zweck der ARGE sei, sei mithin die Erfüllung einer vertraglichen Hauptleistungspflicht betro f- fen. Die im Innenverhältnis der Mitgesellschafterinnen vereinbarte A r- beitsteilung in die Lose Erd- und Betonbau und die insoweit abgeschlos- senen Nachunternehmerverträge änderten daran nichts. 2. Anders als das Berufungsgericht meint, sind die Voraussetzu n- gen für eine Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO nicht erfüllt, weil die grundsätzlichen Fragen des Falles in der Senatsrecht- sprechung bereits hinreichend geklärt sind. Das betrifft nicht nur den vorgenannten, vom Berufungsgericht zutreffend angewandten Maßstab für die Bestimmung einer vertraglichen Erfüllungsleistung, sondern auch die Frage, inwieweit die rechtliche Einordnung des zugrunde liegenden Vertrages insoweit bedeutsam ist. Der Senat hat bereits im Urteil vom 19. November 2008 (aaO Rn. 15) dargelegt, dass es sich bei der Voraussetzung der "an die Stelle der Erfüllungsleistung tretenden Ersatzleistung" i.S. des § 4 I Nr. 6 Abs. 3 AHB 84 um einen eigenständigen versicherungsrechtlichen Be- griff handelt, der losgelöst davon ist, wie die vom Geschädigten erhob e- 8 9 - 6 - nen Ansprüche werkvertraglich einzuordnen sind. Für die Voraussetzung "Erfüllung von Verträgen" gilt nichts anderes. Zu Recht hat das Beru- fungsgericht deshalb dem Umstand keine entscheidende Bedeutung bei- gemessen, dass sich die Klägerin neben der gemeinsam mit der Mitge- sellschafterin gegenüber dem LfS übernommenen Verpflichtung zur E r- richtung der Brücke als Ganzes in einem gesonderten Nachunterneh- mervertrag gegenüber der ARGE und der Mitgesellschafterin lediglich zur Erbringung der Erdarbeiten verpflichtet hatte, und sich die Pflicht, Gewerke der Mitgesellschafterin nicht zu beschädigen, bei isolierter Be- trachtung dieses Werkvertrages als reine Nebenpflicht erwiese. 3. Was unter einer vom Versicherungsschutz ausgenommenen ve r- traglichen Erfüllungsleistung zu verstehen ist, muss anhand des Interes- ses am unmittelbaren Leistungsgegenstand bestimmt werden, wie es in den den Versicherungsnehmer bindenden Verträgen seinen Nieder schlag findet. Gemessen daran ist die vom Berufungsgericht vorgenommene Gesamtbetrachtung der von der Klägerin eingegangenen gesellschafts- rechtlichen und werkvertraglichen Verpflichtungen und ihre eigenständi- ge versicherungsrechtliche Bewertung nicht zu beanstanden. Dabei kann hier offen bleiben, ob in erster Linie das Interesse des LfS an der Errichtung eines mangelfreien Brückenbauwerks oder das I n- teresse der Mitgesellschafterin und der ARGE an der Erreichung des Gesellschaftszwecks in den Blick genommen werden muss. Denn in j e- dem Falle erweist sich die von der Klägerin vorgenommene Reparatur der Bohrpfahlwand als Erfüllungsleistung im Sinne der Ausschlusskla u- sel. Sie diente nicht nur dem Erfüllungsinteresse des LfS als Besteller der gesamten Brücke (vgl. dazu Senatsurteil vom 29. September 2004 aaO), sondern - wie das Berufungsgericht im Einzelnen zutreffend dar- 10 11 - 7 - legt - zugleich dem gemeinsamen Interesse der beiden Mitgesellschafte- rinnen und der ARGE an der Erreichung des Gesellschaftszwecks. Wendt Felsch Harsdorf -Gebhardt Dr. Karczewski Lehmann Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden. Vorinstanzen: LG Saarbrücken, Entscheidung vom 01.12.2009 - 14 O 243/08 - OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 30.06.2010 - 5 U 615/09-122 -