Entscheidung
IV ZR 250/10
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 250/10 vom 28. September 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Wendt, Felsch, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, die Richter Dr. Karczewski und Lehmann am 28. September 2011 beschlossen: Der Senat beabsichtigt, die Revision gegen das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 2. Zivilse- nat, vom 26. Oktober 2010 gemäß § 552a ZPO auf Kosten der Beklagten zurückzuweisen. Die Parteien erhalten Gelegenheit, hierzu binnen vier Wochen Stellung zu nehmen. Gründe: Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor und das Rechtsmittel hat keine Aussicht auf Erfolg. I. Das Berufungsurteil unterliegt nicht schon deshalb der Aufhe- bung und Zurückverweisung, weil es unter Verletzung des Verfassung s- 1 2 - 3 - gebots des gesetzlichen Richters ergangen wäre. Die durch den Einze l- richter wegen Grundsätzlichkeit im weiteren Sinne des § 543 Abs. 1 ZPO (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 13. März 2003 - IX ZB 134/02, NJW 2003, 1254 = BGHZ 154, 200, 202; BT-Drucks. 14/4722 S. 103 ff.) zuge- lassene Revision führt nicht wegen Verstoßes gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG zur Aufhebung des Berufungsurteils (vgl. dazu BGH, Urteil vom 16. Juli 2003 - VIII ZR 286/02, NJW 2003, 2900). II. Die Revision wirft keine grundsätzlichen Fragen i.S. von § 543 Abs. 2 ZPO auf und hat auch keine Aussicht auf Erfolg. 1. Nach § 511 Abs. 2 ZPO ist die Berufung gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Urteile nur zulässig, wenn der Wert des Be- schwerdegegenstandes 600 € übersteigt oder das Gericht erster Instanz die Berufung zugelassen hat. Da letzteres hier nicht geschehen ist, hat das Berufungsgericht zu Recht den Wert des Beschwerdegegenstandes geprüft und ist dabei zu dem zutreffenden Ergebnis gelangt, dass er 600 € nicht übersteigt. a) Wie auch die Revisionsführerin nicht in Abrede nimmt, bemisst sich im Falle der Einlegung eines Rechtsmittels gegen die Verurteilung zu einer Auskunft oder zur Rechnungslegung der Wert des Beschwerde- gegenstandes abgesehen von dem hier nicht gegebenen Fall eines be- sonderen Geheimhaltungsinteresses allein nach dem Aufwand an Zeit und Kosten, den die Erfüllung des titulierten Anspruchs erfordert (vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. November 1994 - GSZ 1/94, BGHZ 128, 85, 87 m.w.N.; vom 22. März 2010 - II ZR 75/09, NJW-RR 2010, 786 Rn. 2; 3 4 5 - 4 - Senatsbeschluss vom 10. März 2010 - IV ZR 255/08, FamRZ 2010, 891 Rn. 6 m.w.N. und ständig). b) Anders als die Revision meint, bemisst sich der Stundensatz für die zur Auskunftserteilung erforderliche eigene Tätigkeit der Beklagten nicht nach einem für rechtsanwaltliche Tätigkeit üblichen Stundensatz von 170 €. Die mit der Bewertung des eigenen Aufwandes der Beklagten zusammenhängenden Rechtsfragen sind in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hinreichend geklärt. Der eigene Zeitaufwand des Auskunftspflichtigen ist entsprechend den Bestimmungen für Zeugen im JVEG zu bewerten, mithin mit maximal 17 € pro Stunde (§ 22 JVEG; vgl. Senatsbeschlüsse vom 20. Februar 2008 - IV ZB 14/07, NJW-RR 2008, 889 Rn. 14; vom 10. März 2010 aaO). Das gilt auch dann, wenn der Auskunftspflichtige zwar Rechtsan- walt ist, die geforderte Auskunft sich aber auf eine private Tätigkeit be- zieht. Dass es für die Rekonstruktion der von der Beklagten übernomme- nen Besorgungen besonderer Rechtskenntnisse bedürfte, die aus- nahmsweise einen höheren Stundensatz rechtfertigen könnten (Senats- beschlüsse vom 10. März 2010 aaO; vom 1. Oktober 2008 - IV ZB 27/07, ZEV 2009, 38 Rn. 9; BGH, Beschluss vom 31. Januar 2007 - XII ZB 133/06, FamRZ 2007, 714 Rn. 4), ist nicht ersichtlich. Wenngleich der Beruf der Beklagten das Motiv ihrer Eltern gewesen sein mag, sie mit der Verwaltung der Konten zu betrauen, belegt dies nicht, dass von der Be- klagten auch rechtlich schwierige, schwer rekonstruierbare Vorgänge ab- zuwickeln gewesen wären. 6 7 8 - 5 - Im Übrigen führe auch der von der Revision geltend gemachte "üb- liche Stundensatz einer Rechtsanwältin" zu keinem anderen Ergebnis. Die in Ansatz gebrachten 170 € wären überhöht. Die Revisionsführerin verkennt, dass sie im Rahmen der Beschwer nur ihren eigenen Aufwand geltend machen kann, während die übliche Vergütung eines Rechtsa n- walts nicht nur den eigenen Aufwand des Anwalts, sondern zusätzlich auch den Kostenaufwand des Kanzleibetriebes umfasst, der betrieb s- wirtschaftlich in die Höhe des Stundensatzes einfließt. Nach der Rech t- sprechung des Bundesgerichtshofs ist deshalb auch bei rechtsanwaltl i- cher Tätigkeit des Auskunftspflichtigen ein Stundensatz von 100 € bis al- lenfalls 150 € angemessen (BGH, Beschlüsse vom 22. März 2010 - II ZR 75/09, aaO Rn. 6; vom 11. Februar 2008 - II ZR 314/06, juris Rn. 5, 6). Bei dem von der Beklagten behaupteten Zeitaufwand von drei Stunden (mithin maximal 3 x 150 € = 450 €) und 120 € als Kosten für die Beschaffung von Kontoauszügen, wird ein Beschwerdewert von 600 € ebenfalls nicht erreicht. 2. Offen bleiben kann weiter, ob das Berufungsgericht gehalten war, die Frage einer Zulassung der Berufung zu prüfen (vgl. dazu einer- seits BGH, Beschlüsse vom 26. Oktober 2010 - VI ZB 74/08, MDR 2011, 124; vom 27. April 2010 - VIII ZB 91/09, NJW -RR 2010, 1582 Rn. 3; vom 16. Juni 2008 - VIII ZB 87/06, WuM 2008, 615 Rn. 13; vom 3. Juni 2008 - VIII ZB 101/07, WuM 2008, 614 Rn. 5 und Urteil vom 14. November 2007 - VIII ZR 340/06, NJW 2008, 218 Rn. 12; andererseits BGH, Urteil vom 10. Februar 2011 - III ZR 338/09, NJW 2011, 926 Rn. 15-18). a) Hat das Gericht des ersten Rechtszuges erkannt, dass der Streitwert und die Beschwer der Beklagten wegen der Besonderheiten 9 10 11 12 - 6 - der Verurteilung zur Auskunft hier auseinanderfielen, und insoweit b e- wusst von einer Zulassung der Berufung abgesehen (vgl. dazu BGH, Be- schluss vom 10. Februar 2011 aaO), erübrigt sich die weitere Prüfung, denn das Berufungsgericht ist an eine solche Nichtzulassung der Beru- fung gebunden (Zöller/Heßler, ZPO 28. Aufl. § 511 Rn. 41). b) Hat das erstinstanzliche Gericht aber - wofür die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils erster Instanz sprechen könnte - eine Entscheidung über die Zulassung der Berufung für entbeh r- lich gehalten, weil es irrtümlich die Beschwer der Beklagten mit dem hier auf 10.000 € festgesetzten Streitwert gleichgesetzt hat, so hätte das Be- rufungsgericht im Weiteren zu Recht geprüft, ob Zulassungsgründe i .S. von § 511 Abs. 4 ZPO vorlagen. c) Auch in diesem Falle kann die Revision indessen keinen Erfolg haben, denn das Berufungsgericht hat Gründe für die Zulassung der Be- rufung ohne Rechtsfehler verneint. Es hat insbesondere zutreffend dar- 13 14 - 7 - gelegt, dass die Entscheidung erster Instanz nicht in Divergenz zum U r- teil des Oberlandesgerichts Naumburg vom 6. Juli 2007 (10 U 27/07, ju- ris) steht. Wendt Felsch Harsdorf -Gebhardt Dr. Karczewski Lehmann Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Zurückweisungsbe- schluss mit ergänzender Begründung erledigt worden. Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 29.01.2010 - 316 O 322/09 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 26.10.2010 - 2 U 22/10 -