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Leitsatz

VIII ZR 326/10

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 326/10 Verkündet am: 28. September 2011 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja HeizkostenVO § 4 Abs. 2; BGB § 554 Abs. 2 Der Mieter hat nach § 4 Abs. 2 HeizkostenVO den Austausch funktionstüchtiger Er- fassungsgeräte für Heizwärme und Warmwasser gegen ein zur Funkablesung geeig- netes System zu dulden. Für die Ersetzung der bisherigen Erfassungsgeräte für Kaltwasser durch ein funkbasiertes Ablesesystem kann sich eine Duldungspflicht aus § 554 Abs. 2 BGB ergeben. BGH, Urteil vom 28. September 2011 - VIII ZR 326/10 - LG Heidelberg AG Heidelberg - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 28. September 2011 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richterinnen Dr. Milger, Dr. Hessel und Dr. Fetzer sowie den Richter Dr. Bünger für Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Heidelberg vom 19. November 2010 wird zu- rückgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin ist Eigentümerin eines Mehrfamilienhauses in H. , in dem die Beklagte eine Wohnung angemietet hat. Das Anwesen ist mit einer Zentralheizung ausgestattet. Der Verbrauch wird über Verbrauchserfassungs- geräte für Wärme, Warmwasser und Kaltwasser erfasst. Mit Rundschreiben vom 26. Mai 2009 teilte die Klägerin ihren Mietern mit, dass das Unternehmen T. im Rahmen eines Regelaustauschs die - noch funktionstüchtigen - Verbrauchserfassungsgeräte durch ein funkbasier- tes Ablesesystem ersetzen werde. Das System besteht aus Messkapseln mit Funkmodulen. Dem Schreiben war eine "Serviceinformation" des Unterneh- mens T. beigefügt, die die beim Betrieb des Systems erzeugten modulier- 1 2 - 3 - ten Funkwellen als unbedenklich einstuft. Informationen darüber, auf welche Weise die Anschaffung des Funksystems erfolgen solle und welche Kosten hierbei anfallen würden, enthielten Rundschreiben und Anlage nicht. Die Kläge- rin beabsichtigt, die einzubauenden Geräte mietweise zu beschaffen. Die Beklagte verweigerte den beabsichtigten Austausch der Ableseein- richtungen mit der Begründung, in der von ihr angemieteten Wohnung kein mit Funk arbeitendes System einsetzen zu wollen. Außerdem rügte sie, von der Klägerin nur unzureichende Informationen erhalten zu haben. Die auf Duldung des Austausches der vorhandenen Verbrauchserfassungsgeräte gegen ein Funksystem gerichtete Klage hat in den Vorinstanzen Erfolg gehabt. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Klage- abweisungsbegehren weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision hat keinen Erfolg. I. Das Berufungsgericht (LG Heidelberg, WuM 2011, 14 ff.) hat zur Be- gründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt: Der Klägerin stehe gegen die Beklagte ein Anspruch auf Duldung des Einbaus der neuen Messkapseln mit Funkmodulen zu. Dieser Anspruch folge hinsichtlich der Heizenergie- und Warmwasserzähler aus § 4 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 der Heizkostenverordnung (HeizkostenVO) und für den Kaltwasser- zähler aus § 554 Abs. 2 BGB. 3 4 5 6 - 4 - Die Duldungspflicht des § 4 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 HeizkostenVO er- strecke sich auch auf die Installation eines Funksystems. Sie komme nicht nur beim erstmaligen Einbau von Messgeräten zur Verbrauchserfassung zum Tra- gen, sondern bestehe gleichermaßen bei dem hier beabsichtigten Austausch der Ablesesysteme. Eine auf die erstmalige Ausstattung mit Erfassungseinrich- tungen und die Ersetzung fehlerhafter Geräte beschränkte Duldungspflicht sei weder nach dem Wortlaut des § 4 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 HeizkostenVO ge- boten noch werde sie dem Willen des Verordnungsgebers gerecht, die Wahl der Ausstattung dem Gebäudeeigentümer zu überlassen. Die Entscheidung der Klägerin, die bisherigen Geräte durch solche mit Funkübertragung der Messdaten zu ersetzen, überschreite auch nicht das dem Gebäudeeigentümer eingeräumte billige Ermessen (§ 315 BGB), das vorlie- gend nicht durch eine - ausdrückliche oder stillschweigende - Abrede über die Anmietung einer von Funkwellen unbeeinträchtigten Wohnung begrenzt sei. Für den beabsichtigten Austausch habe die Klägerin sachliche Gründe angeführt: Vereinfachung der Arbeitsabläufe und Entfallen von Verbrauchsschätzungen, weil die Wohnung zum Ablesen nicht mehr betreten werden müsse; Speicher- und Abrufbarkeit von Zählerständen. Ihre Entscheidung sei auch nicht im Hin- blick auf die von der Beklagten befürchteten Gefahren der Funktechnik unbillig. Da die Beklagte nicht vorgetragen habe, dass sie - etwa wegen einer Erkran- kung - unter Mikrowellen besonders zu leiden habe, sei eine ernstzunehmende Besorgnis einer schadenträchtigen Gefahr im Sinne einer wissenschaftlichen Verifizierbarkeit nicht ersichtlich. Allerdings habe die Klägerin, obgleich sie das Funksystem anmieten wol- le, das in § 4 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 HeizkostenVO hierfür vorgesehene Ver- fahren nicht eingehalten. Dies führe aber nur dazu, dass die Beklagte die anfal- 7 8 9 - 5 - lenden Kosten nicht nach § 7 Abs. 2 HeizkostenVO tragen müsse, lasse aber ihre Duldungspflicht unberührt. Den Austausch der Wasserzähler müsse die Beklagte zwar nicht nach § 4 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 HeizkostenVO, wohl aber nach § 554 Abs. 2 BGB als Maßnahme der Verbesserung der Mietsache dulden. Dass der Einbau eines Funk-Erfassungsgeräts für den Kaltwasserverbrauch nach der maßgeblichen Verkehrsanschauung eine Verbesserungsmaßnahme darstelle, könne jeden- falls im Hinblick darauf nicht zweifelhaft sein, dass hinsichtlich der übrigen Messgeräte eine Duldungspflicht der Beklagten bestehe und daher bei Belas- sung der bisherigen Messeinrichtung für den Kaltwasserverbrauch allein des- wegen die Wohnung zu Ablesezwecken betreten werden müsste. Die unterblie- bene Einhaltung des Verfahrens nach § 554 Abs. 3 BGB sei nach dessen Satz 3 unschädlich. II. Diese Beurteilung hält revisionsrechtlicher Nachprüfung stand, so dass die Revision zurückzuweisen ist. Die Beklagte hat den von der Klägerin beab- sichtigten Einbau eines funkbasierten Ablesesystems zum einen nach § 4 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 HeizkostenVO (Heizenergie- und Warmwasserzähler) und zum anderen nach § 554 Abs. 2 BGB (Kaltwasserzähler) zu dulden. 1. Zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, dass dem Mieter durch § 4 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 HeizkostenVO eine Duldungspflicht nicht nur beim erstmaligen Einbau von Messgeräten zur Erfassung des Verbrauchs von Wärme und Warmwasser auferlegt wird, sondern eine solche auch dann 10 11 12 - 6 - besteht, wenn - wie hier - funktionsfähige Messgeräte durch ein anderes (mo- dernes) Ablesesystem ersetzt werden sollen. a) Der Gebäudeeigentümer oder der ihm nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 Heiz- kostenVO gleichgestellte Vermieter haben nach § 4 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Halb- satz 1 HeizkostenVO zur Erfassung des anteiligen Verbrauchs der Nutzer an Wärme und Warmwasser die Räume mit Ausstattungen zur Verbrauchserfas- sung zu versehen. Die Nutzer haben dies zu dulden (§ 4 Abs. 2 Satz 1 Halb- satz 2 HeizkostenVO). Aus diesen gesetzlichen Regelungen erwächst dem Mie- ter ein Anspruch gegen den Vermieter (§ 4 Abs. 4 HeizkostenVO), den Ver- brauch an Wärme und Warmwasser ordnungsgemäß zu erfassen und hierzu die Wohnung mit geeigneten Heizkostenerfassungsgeräten auszustatten. Im Gegenzug hat der Mieter alle hierfür erforderlichen Maßnahmen zu dulden (Se- natsurteil vom 12. Mai 2010 - VIII ZR 170/09, NJW 2010, 2571 Rn. 6 mwN). b) Davon geht auch die Revision aus. Sie ist jedoch der Auffassung, die Duldungspflicht des Mieters erstrecke sich nur auf den erstmaligen Einbau von Messeinrichtungen und den Austausch mangelhafter Geräte, nicht aber auf die Ersetzung funktionierender Messgeräte durch ein anderes Erfassungssystem. Der Senat hat die in der Instanzrechtsprechung und im Schrifttum unterschied- lich beurteilte Frage, ob § 4 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 HeizkostenVO auch in den Fällen eine Duldungspflicht des Mieters begründet, in denen der Vermieter vorhandene und noch funktionstüchtige Erfassungsvorrichtungen durch andere Ablesesysteme ersetzen will, bislang offen lassen können (vgl. Senatsurteil vom 12. Mai 2010 - VIII ZR 170/09, aaO Rn. 7). Er beantwortet sie nun dahin, dass der Mieter auch solche Maßnahmen zu dulden hat. Die gegenteilige Auffassung findet im Gesetz keine Stütze. 13 14 - 7 - aa) In der Instanzrechtsprechung und im Schrifttum wird teilweise die Auffassung vertreten, § 4 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 HeizkostenVO begründe eine Duldungspflicht des Mieters nur bei der Erstausstattung der Mieträume mit Heizkostenerfassungsgeräten und bei einem Austausch unbrauchbar geworde- ner Geräte (LG Kassel, NZM 2006, 818; AG Schöneberg, MM 2010, 182, 183; Schmidt-Futterer/Eisenschmid, Mietrecht, 10. Aufl., § 554 BGB Rn. 169; Brunn in Bub/Treier, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummieter, 3. Aufl., Kap. III. A Rn. 69, 72; vgl. auch Sternel, Mietrecht aktuell, 4. Aufl. Rn. V 517; Lammel, HeizkostenVO, 3. Aufl., § 4 Rn. 47 f. [Duldungspflicht nur nach § 554 Abs. 2 BGB]). Diese - von der Revision befürwortete - Auslegung des § 4 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 HeizkostenVO wird mit einem engen Verständnis des Regelungsge- halts des § 4 HeizkostenVO begründet. Der Sinn und Zweck des § 4 Abs. 1, 2 HeizkostenVO bestehe darin, die dem Vermieter obliegende Verpflichtung zur Wärmeverbrauchserfassung und zur Ausstattung der Mieträume mit entspre- chenden Erfassungsgeräten durchzusetzen (vgl. LG Kassel, aaO). Der Mieter könne aber nach § 4 Abs. 4 HeizkostenVO lediglich beanspruchen, dass die Räume überhaupt mit geeigneten Geräten ausgestattet würden, hingegen we- der den Einbau bestimmter Erfassungsgeräte noch die Auswechslung nicht in- standsetzungsbedürftiger Geräte verlangen. Daher könne sich die allein zur Erfüllung dieses Anspruchs normierte Duldungspflicht des Mieters auch nur auf den erstmaligen Einbau von Erfassungseinrichtungen und auf den Austausch defekt gewordener Geräte erstrecken (vgl. LG Kassel, aaO). bb) Nach der Gegenmeinung, der sich das Berufungsgericht ange- schlossen hat, beschränkt sich die Duldungspflicht des § 4 Abs. 2 Satz 1 Halb- satz 1 HeizkostenVO nicht auf die erstmalige Installation von Erfassungsvor- richtungen, sondern besteht auch bei einem späteren Austausch noch funkti- onstüchtiger Messgeräte durch moderne Systeme (AG Lichtenberg, GE 2007, 1054, 1055; 2010, 1351, nachfolgend LG Berlin, NJW-RR 2011, 740; AG Düs- 15 16 - 8 - seldorf, DWW 2008, 98; Wall, Betriebskosten-Kommentar, 3. Aufl., Rn. 2996b [zu § 4 HeizkostenVO]; Kinne, GE 2006, 1583 f.; wohl auch Münch- KommBGB/Schmid, 5. Aufl., § 4 HeizkostenV Rn. 3; einschränkend LG Ham- burg, WuM 2009, 124 [Duldungspflicht nur bei Freistellung von Mehrkosten]; vgl. auch AG Frankfurt am Main, NZM 2006, 537 [Duldungspflicht nach § 554 Abs. 2 BGB]). Denn die Duldungspflicht erstrecke sich nach dem Regelungs- konzept des § 4 HeizkostenVO auf alle Maßnahmen, die zur Verbrauchserfas- sung notwendig seien, also auch auf das Ablesen des Verbrauchs, die Wartung und Instandhaltung sowie den Austausch der Vorrichtungen (vgl. AG Düssel- dorf, aaO; MünchKommBGB/Schmid, aaO). cc) Allein die letztgenannte Auffassung wird dem Regelungsgehalt des § 4 HeizkostenVO und der mit dieser Vorschrift verfolgten Zielsetzung des Ver- ordnungsgebers gerecht. (1) Im Ausgangspunkt stimmen beide Meinungen darin überein, dass die in § 4 Abs. 1, 2 HeizkostenVO normierten Verpflichtungen des Gebäudeeigen- tümers/Vermieters und Mieters miteinander korrespondieren. Die erstgenannte Auffassung verzahnt die Duldungspflicht des Mieters jedoch zu stark mit dessen Anspruch auf erstmalige Anbringung von Erfassungsvorrichtungen. Sie lässt dabei unberücksichtigt, dass § 4 Abs. 1 HeizkostenVO eine - in Absatz 2 näher konkretisierte - fortwährende Erfassung des Wärme- und Warmwasserver- brauchs verlangt. Diese Bestimmung wird ergänzt durch Regelungen über das Wahlrecht des Gebäudeeigentümers/Vermieters bei der Auswahl der Erfas- sungsgeräte (§ 4 Abs. 2 Satz 3, § 5 HeizkostenVO) und über eine dem Mieter zur Gewährleistung der Verbrauchserfassung auferlegte Duldungsverpflichtung (§ 4 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 HeizkostenVO). Die Reichweite dieser in § 4 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 HeizkostenVO normierten Duldungspflicht ist daher im Zusammenspiel mit den übrigen Regelungen in § 4 Abs. 1, 2 HeizkostenVO zu 17 18 - 9 - bestimmen (vgl. auch Senatsurteil vom 12. Mai 2010 - VIII ZR 170/09, aaO Rn. 6). (2) Schon nach dem Wortlaut des § 4 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 Heiz- kostenVO ist die Duldungspflicht des Mieters nicht auf die Fälle der erstmaligen Installation einer Messeinrichtung (und des Austauschs defekter Geräte) be- schränkt. Insbesondere ergibt sich aus der Bezugnahme auf die in § 4 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 HeizkostenVO geregelte Ausstattungspflicht des Gebäudeei- gentümers/Vermieters ("dies zu dulden") keine entsprechende Begrenzung der den Mieter treffenden Duldungsverpflichtung (so auch Kinne, aaO). (3) Bestätigt wird dies durch die mit den Regelungen in § 4 Heizkosten- VO verfolgte Intention des Verordnungsgebers. Mit der Einführung der "Pflicht zur Verbrauchserfassung" (so die amtliche Überschrift von § 4 HeizkostenVO) sollte im Interesse der Energieeinsparung das Verbrauchsverhalten der Nutzer nachhaltig beeinflusst werden (BR-Drucks. 632/80, S. 1 f., 13, 15 f.). Mit diesem Anliegen ist es nicht vereinbar, den Gebäudeeigentümer/Vermieter durch eine Begrenzung der Duldungspflicht des Nutzers daran zu hindern, ältere, aber noch funktionsfähige Messeinrichtungen durch moderne Geräte zu ersetzen, die regelmäßig infolge ihrer fortentwickelten Ablesetechnik eine zuverlässigere Verbrauchserfassung ermöglichen. Zudem hat der Verordnungsgeber kurze Zeit nach dem Inkrafttreten des § 4 HeizkostenVO in der erklärten Absicht, An- stöße zur Verwendung verbesserter Ausstattungen zu geben und dem techni- schen Fortschritt Rechnung zu tragen, die Möglichkeit zugelassen, Erfassungs- geräte durch Anmietung oder durch eine sonstige (vorübergehende) Ge- brauchsüberlassung zu beschaffen (BR-Drucks. 483/83, S. 33), und hat damit eine Verkürzung der Austauschintervalle gebilligt. 19 20 - 10 - 2. Die aus § 4 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 HeizkostenVO folgende Dul- dungspflicht der Beklagten wird - wie das Berufungsgericht mit eingehender Begründung zutreffend und von der Revision nicht angegriffen ausgeführt hat - auch nicht dadurch berührt, dass die Klägerin die für die beabsichtigte Anmie- tung des Funksystems vorgeschriebenen Mitteilungspflichten (§ 4 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 HeizkostenVO) nicht erfüllt hat. Die Nichteinhaltung dieses Verfah- rens führt nur dazu, dass der betroffene Mieter die hierdurch anfallenden Kosten nicht nach § 7 Abs. 2 HeizkostenVO zu tragen hat (vgl. etwa Münch- KommBGB/Schmid, aaO Rn. 7; Kinne, aaO S. 1584). 3. Frei von Rechtsfehlern ist auch die Auffassung des Berufungsgerichts, die Beklagte habe die Ersetzung des bisherigen Kaltwasserzählers durch ein funkbasiertes Ablesesystem gemäß § 554 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 BGB als Maß- nahme zur Verbesserung der Mietsache zu dulden. a) Zu den nach § 554 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 BGB vom Mieter zu duldenden Maßnahmen zählt jede Veränderung der Mietsache, die den objektiven Ge- brauchs- oder Substanzwert der Räume oder Gebäudeteile im Rahmen ihres Zwecks erhöht und eine bessere Benutzung ermöglicht (vgl. Senatsurteil vom 13. Februar 2008 - VIII ZR 105/07, NJW 2008, 1218 Rn. 21 mwN). Ob eine sol- che Wohnwertverbesserung vorliegt, ist nicht nach der Wertung des derzeitigen Mieters, sondern nach der Verkehrsanschauung zu beurteilen; entscheidend ist, ob allgemein in den für das Mietobjekt in Betracht kommenden Mieterkreisen der Maßnahme eine Wohnwertverbesserung zugemessen wird, so dass der Vermieter damit rechnen kann, dass die Wohnung nach Durchführung der Maßnahme von künftigen Mietinteressenten - bei im Übrigen gleichen Konditio- nen - eher angemietet würde als eine vergleichbare Wohnung, bei der diese Maßnahme nicht durchgeführt worden ist (Senatsurteile vom 20. Juli 2005 - VIII ZR 253/04, NJW 2005, 2995 unter II 1; vom 13. Februar 2008 - VIII ZR 21 22 23 - 11 - 105/07, aaO). Dies hängt von den vom Tatrichter zu würdigenden Umständen des Einzelfalls ab, dessen Beurteilung vom Revisionsgericht nur eingeschränkt dahin überprüft werden kann, ob das Berufungsgericht die tatsächliche Wer- tungsgrundlage ausgeschöpft und die Denk- und Erfahrungsgesetze beachtet hat (Senatsurteil vom 13. Februar 2008 - VIII ZR 105/07, aaO Rn. 23). b) Die tatrichterliche Würdigung des Berufungsgerichts ist danach nicht zu beanstanden. Nach den vom Berufungsgericht getroffenen und von der Re- vision nicht angefochtenen Feststellungen hat die Klägerin als Gründe für den beabsichtigten umfassenden Austausch der Messgeräte die bei einer Funkab- lesung entfallende Notwendigkeit, Dritten zum Zwecke der Ablesung Zutritt zur Wohnung zu verschaffen oder eine Verbrauchsschätzung hinzunehmen, und die künftig mögliche Speicher- und Abrufbarkeit der Zählerstände angeführt. Solche auf einer verbesserten Ablesetechnik beruhenden Erleichterungen kön- nen nach der Verkehrsanschauung den Wert einer Wohnung erhöhen (vgl. et- wa AG Lichtenberg, GE 2007, 1054; AG Frankfurt am Main, aaO; LG Berlin, aaO; Lammel, HeizkostenVO, aaO). Dass vorliegend eine andere Beurteilung geboten wäre, ist nicht ersicht- lich. Die von der Beklagten vermuteten gesundheitsschädlichen Wirkungen der Funktechnik sind nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts wissenschaftlich nicht belegt und daher aus Sicht eines objektiven Mieters nicht geeignet, die mit Funkablesesystemen verbundenen Nutzungsvorteile zu entwerten. Hinzu kommt, dass die Beklagte den Einbau eines funkbasierten Ablesesystems zur Erfassung des Wärme- und Warmwas- serverbrauchs ohnehin nach § 4 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 HeizkostenVO zu dulden hat, so dass sich im Rahmen des § 554 Abs. 2 BGB nur noch die Frage stellt, ob die mit dem Austausch des Kaltwasserzählers verbundene Vervoll- ständigung des Funksystems den Wohnwert der Mieträume verbessert. Dies ist 24 25 - 12 - mit dem Berufungsgericht zu bejahen, denn bei Belassung des bisherigen Kalt- wasserzählers würden zwei getrennte Erfassungssysteme (mit unterschiedli- chen technischen Anforderungen) nebeneinander betrieben und die mit dem Einbau von funkbasierten Messgeräten für den Wärme- und Warmwasserver- brauch verbundenen Nutzungserleichterungen unterlaufen. Ball Dr. Milger Dr. Hessel Dr. Fetzer Dr. Bünger Vorinstanzen: AG Heidelberg, Entscheidung vom 12.03.2010 - 26 C 439/09 - LG Heidelberg, Entscheidung vom 19.11.2010 - 5 S 34/10 -