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Entscheidung

IX ZR 52/08

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 52/08 vom 29. September 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Vill, Raebel, Prof. Dr. Gehrlein, Grupp und die Richterin Möhring am 29. September 2011 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 12. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 14. Februar 2008 wird auf Kosten der Be- klagten zurückgewiesen. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 35.276,59 € festgesetzt. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet. Ein gesetzlicher Grund zur Zulassung der Revision besteht nicht. 1. Das Berufungsgericht hat das nach Art. 103 Abs. 1 GG garantierte rechtliche Gehör der Beklagten vor Gericht nicht verletzt. Es hat die fachliche Stellungnahme der vom Kläger beauftragten Architekten zu den streitigen Baumängeln zur Kenntnis genommen und danach die behauptete Ursächlich- keit der rechtlichen Vorgehensweise der Beklagten für den geltend gemachten Schaden zum Teil verneint. Die Rüge der Beschwerde, die fachliche Stellung- nahme der Architekten hätte mit dem Landgericht die Beklagte schon vom 1 2 - 3 - Vorwurf der Pflichtverletzung entlasten müssen, greift nur eine Rechtsverlet- zung bei der Subsumtion an, welche für die Zulassungsentscheidung unerheb- lich ist. Davon abgesehen ist ein rechtlicher Obersatz, der die Entscheidung des Berufungsgerichts zur Anwendung des Vorsichtsprinzips im Zusammenwir- ken des Rechtsanwalts mit Privatsachverständigen des Mandanten trägt, von der Beschwerde nicht dargelegt worden. Dementsprechend fehlen Ausführun- gen, welche die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache aus einem solchen Obersatz herzuleiten versuchen. Ein Gehörsverstoß in Bezug auf das Vorbringen der Beklagten zur Schadenshöhe ist gleichfalls nicht ordnungsgemäß gerügt. Es mag sein, dass der Beklagten noch Gebührenansprüche für den gescheiterten vorgerichtlichen Einigungsversuch des Klägers und der Zedentin mit der Immobilienverkäuferin zustehen. Eine hilfsweise Aufrechnung der Beklagten mit diesem Gegenan- spruch in den Tatsacheninstanzen zeigt die Beschwerde jedoch nicht auf. 2. Entgegen der Beschwerde ist die Revision auch nicht deshalb zuzu- lassen, weil das Berufungsgericht die Anforderungen an die Darlegung der an- waltlichen Risikoaufklärung zu dem erwogenen prozessualen Vorgehen über- spannt haben soll. Eine solche Abwägung im Einzelfall begründet weder die Wiederholungsgefahr der berufungsgerichtlichen Entscheidung noch kann da- nach eine Revisionsentscheidung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtspre- chung erforderlich sein. Diese Erforderlichkeit ist nur dann hinreichend ausge- führt, wenn durch einen Vergleich der entscheidungstragenden, nicht notwen- dig geschriebenen Obersätze des Berufungsurteils mit der herangezogenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs oder eines Oberlandesgerichts eine Rechtssatzabweichung dargelegt wird (BGH, Beschluss vom 23. März 2011 - IX ZR 212/08, WM 2011, 1196 Rn. 3). Unterschiedliche Entscheidungen der 3 4 - 4 - ersten und zweiten Tatsacheninstanz rechtfertigen die Revisionszulassung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht. 3. Soweit das Berufungsgericht die Beklagte als beweispflichtig dafür angesehen hat, dass der Kläger trotz ausreichender Risikoaufklärung die Be- klagte angewiesen habe, ohne Nachbesserungsfrist und Ablehnungsandrohung aus Wandlung zu klagen, trägt dies seine Entscheidung nicht. Eine Klageab- weisung wegen Beweisfälligkeit kam entgegen der Beschwerde nach dem Standpunkt des Berufungsgerichts schon deshalb nicht in Frage, weil die Be- klagte im Rahmen ihrer sekundären Darlegungslast eine ausreichende Beleh- rung zu den Risiken eines Vorgehens nach § 634 Abs. 2 BGB a.F. nicht vorge- tragen hat. Eine Divergenzrüge kann folglich hierauf nicht gestützt werden. Vill Raebel Gehrlein Grupp Möhring Vorinstanzen: LG Darmstadt, Entscheidung vom 07.12.2006 - 4 O 75/06 - OLG Frankfurt in Darmstadt, Entscheidung vom 14.02.2008 - 12 U 15/07 - 5