Entscheidung
IX ZR 82/09
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 82/09 vom 29. September 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Vill, Raebel, Prof. Dr. Gehrlein, Grupp und die Richterin Möhring am 29. September 2011 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 22. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 20. März 2009 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 87.113,53 € festge- setzt. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Entgegen der Ansicht der Beschwerde erfordert die Sicherung einer einheitli- chen Rechtsprechung keine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 ZPO). Mit der Rüge von Rechtsfehlern und der pauschalen Behauptung, das Berufungsgericht habe die Rechtsprechung des Senats grundlegend missver- standen, ist das Erfordernis der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung als Grund der Revisionszulassung nicht dargelegt. Die Beschwerdebegründung hätte vielmehr einen bestimmten, entscheidungserheblichen Obersatz des Be- rufungsurteils herausarbeiten müssen, der, sei es aufgrund eines Missver- 1 2 - 3 - ständnisses, sei es aufgrund anderer Erwägungen, von dem Obersatz einer Vergleichsentscheidung abweicht (BGH, Beschluss vom 23. März 2011 - IX ZR 212/08, WM 2011, 1196 Rn. 3 bis 6). Daran fehlt es. Bezüglich der ersten Schadensposition - Verlust eines Anspruchs auf Nutzungsentschädigung in Höhe von 76.448,40 € - zeigt die Beschwerde weder zur Frage der Hemmung der Verjährung nach § 203 BGB noch zur Frage der Beweislast für die Voraussetzungen einer Vorteilsausgleichung auf, dass das Berufungsurteil auf einem Obersatz beruht, der von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs oder eines Oberlandesgerichts abweicht. Die zweite Schadensposition betreffend die festgesetzte Zwangsverwal- tervergütung hat das Berufungsgericht mit Recht an der Vorschrift des § 826 BGB gemessen. Entgegen der Ansicht der Beschwerde ist der Beschluss über die Festsetzung einer solchen Vergütung der formellen und materiellen Rechts- kraft fähig (vgl. zur Vergütung des Insolvenzverwalters BGH, Beschluss vom 20. Mai 2010 - IX ZB 11/07, BGHZ 185, 353). 3 4 - 4 - Auch hinsichtlich der dritten Schadensposition - Zinsschaden bezüglich des Vergleichsbetrags - ist eine Abweichung im Obersatz nicht dargelegt. Der Vortrag, das Berufungsgericht habe die Pflichten eines Zwangsverwalters in Bezug auf einen ihm ausgezahlten, nicht der Beschlagnahme unterfallenden Betrag grundlegend verkannt, genügt hierfür nicht. Vill Raebel Gehrlein Grupp Möhring Vorinstanzen: LG Krefeld, Entscheidung vom 26.08.2008 - 5 O 356/07 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 20.03.2009 - I-22 U 168/08 - 5