Entscheidung
IX ZR 21/09
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 21/09 vom 6. Oktober 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser und die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp am 6. Oktober 2011 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 13. Januar 2009 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 29.599,11 € festgesetzt. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat aber keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fort- bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). 1. Die von der Nichtzulassungsbeschwerde aufgeworfene Frage zu den nachvertraglichen Pflichten des Rechtsanwalts bedarf keiner Klärung. Das Ur- teil ist nicht lange nach Beendigung des Mandats zugestellt worden, sondern noch in engem zeitlichen Zusammenhang mit der Mandatsniederlegung. Der Kläger hat auch durch die Inkaufnahme eines Versäumnisurteils keine grobe 1 2 - 3 - Verletzung eigener Obliegenheiten begangen, sondern von einer prozessualen Möglichkeit Gebrauch gemacht. Nach der Niederlegung des Mandats bleibt der Rechtsanwalt verpflichtet, seine frühere Partei über eine an ihn erfolgte Zustellung unverzüglich zu unter- richten. Darauf, dass der frühere Prozessbevollmächtigte die nachwirkende Pflicht ordnungsgemäß erfüllt, darf sich die Partei verlassen. Solange der Klä- ger keine Zustellungsnachricht von dem Beklagten erhalten hatte, brauchte er daher nicht damit zu rechnen, dass der Beklagte die Zustellung entgegenge- nommen und die Einspruchsfrist in Gang gesetzt hatte (BGH, Urteil vom 14. Dezember 1979 - V ZR 146/78, VersR 1980, 383, 384; vom 2. März 1988 - IVa ZR 218/87, VersR 1988, 835, 836). Selbst wenn dem Versäumnisurteil eine Rechtsmittelbelehrung beigegeben war, konnte der Kläger mangels eige- ner Kenntnis des Zustellungszeitpunkts den Ablauf der Zweiwochenfrist nicht berechnen. Jedenfalls wenn der Anwalt das zugestellte Urteil nicht unverzüglich an den ehemaligen Mandanten weiterleitet, sondern erst mit erheblicher Verzöge- rung, muss er auf das Zustellungsdatum hinweisen (vgl. Rinkler in Zugehör/ G. Fischer/Vill/D. Fischer/Rinkler/Chab, Handbuch der Anwaltshaftung, 3. Aufl. Rn. 230). Vorliegend hätte eine unverzügliche Übersendung den Kläger zwar nicht früher erreicht, weil er erst am 14. April 2007 aus dem Urlaub zurückkehr- te. Er hätte dann aber erkennen können, dass ein erheblicher Teil der Frist be- reits abgelaufen war. Der Beklagte mag berechtigt gewesen sein, das Ver- säumnisurteil erst am 12. April 2007 zu übersenden, weil er von der späteren Urlaubsrückkehr wusste. Dann hätte er aber auf das Zustellungsdatum hinwei- sen müssen. 3 4 - 4 - Eine möglicherweise anzunehmende eigene Erkundigungspflicht des Klägers ließ die genannte anwaltliche Pflicht des Beklagten nicht entfallen. 2. Die Auffassung des Berufungsgerichts, der Kläger habe annehmen dürfen, am 19. April 2007, also am vierten Werktag nach Zugang des Versäum- nisurteils, noch rechtzeitig Einspruch einlegen zu können, ist nicht schlechter- dings unvertretbar, weil sich der Kläger darauf verlassen durfte, dass der Be- klagte ihm das Urteil pflichtgemäß unverzüglich zugeleitet und nicht länger als eine Woche liegengelassen hatte. 3. Das Berufungsgericht hat die Zurechnung eines Verschuldens des Instanzanwalts des Klägers nicht willkürlich abgelehnt. Rechtsanwälte, die nacheinander demselben Auftraggeber Schaden zu- gefügt haben, haften diesem grundsätzlich als Gesamtschuldner, ohne dass sich der Geschädigte bei der Inanspruchnahme eines haftpflichtigen Anwalts den Schadensbeitrag des anderen Anwalts als Mitverschulden entgegenhalten lassen muss. Die Anrechnung eines Mitverschuldens des Mandanten setzt vo- raus, dass dieser sich des Zweitanwalts bedient hat, um eine im eigenen Inte- resse gebotene Obliegenheit zur Abwehr oder Minderung des Schadens zu er- füllen, der durch den in Anspruch genommenen Erstanwalt herbeigeführt wurde (BGH, Urteil vom 7. April 2005 - IX ZR 132/01, WM 2005, 1812, 1813 mwN), also, wenn der zweite Anwalt beauftragt ist, die Folgen des vom ersten Anwalts begangenen Fehlers zu beseitigen (BGH, Urteil vom 17. November 2005 - IX ZR 8/04, WM 2006, 592, 595 mwN). Das hat das Berufungsurteil zutreffend gesehen. Der neue Anwalt des Klägers war beauftragt, den Prozess fortzufüh- ren, nicht dagegen, die Folgen der Pflichtverletzung des Beklagten zu beseiti- gen. Der Antrag auf Wiedereinsetzung mag unzureichend gewesen sein. Je- 5 6 7 8 - 5 - denfalls zeigt dieser Wiedereinsetzungsantrag, dass weder der Kläger noch sein neuer Anwalt von einem Fehler des Beklagten ausgingen, dessen Folgen es zu beseitigen gelte. 4. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen. Kayser Gehrlein Vill Fischer Grupp Vorinstanzen: LG Stuttgart, Entscheidung vom 17.07.2008 - 9 O 100/08 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 13.01.2009 - 12 U 162/08 - 9