Entscheidung
IX ZR 81/09
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 81/09 vom 6. Oktober 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp am 6. Oktober 2011 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 19. März 2009 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 25.000 € festge- setzt. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fort- bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). 1. Die von der Beschwerde für grundsätzlich gehaltene Frage, ob der Fortbestand einer Kenntnis von drohender Zahlungsunfähigkeit ebenso zu ver- muten sei wie der Fortbestand einer Kenntnis von eingetretener Zahlungsunfä- higkeit (dazu BGH, Urteil vom 27. März 2008 - IX ZR 98/07, WM 2008, 840 Rn. 23), stellt sich nicht, weil das Berufungsgericht nicht festgestellt hat, dass 1 2 - 3 - die Beklagte zu irgendeinem Zeitpunkt Kenntnis von drohender Zahlungsunfä- higkeit hatte. Im Übrigen ist die Frage im Sinne der Beschwerde bereits geklärt (BGH, Urteil vom 8. Dezember 2005 - IX ZR 182/01, ZIP 2006, 290, 294). Von einem abweichenden Obersatz ist das Berufungsgericht nicht ausgegangen. 2. Den Umstand, dass die Beklagte mit der Forderungsabtretung eine inkongruente Sicherung erlangt hat, hat das Berufungsgericht in Übereinstim- mung mit der Rechtsprechung des Senats als Indiz für das Vorliegen der sub- jektiven Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung nach § 133 Abs. 1 InsO be- handelt. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, die indizielle Wirkung sei durch die gegebenen Umstände entkräftet, erfordert als tatrichterliche Würdigung nicht die Zulassung der Revision. 3. Die Erwägung des Berufungsgerichts, gegen eine Kenntnis der Be- klagten von einer Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin spreche auch der von ihr in Erfahrung gebrachte Erwerb eines anderen Unternehmens, unterstützt ledig- lich das bereits zuvor vom Berufungsgericht gewonnene Ergebnis, ohne dass es hierauf entscheidend ankäme. Ob das Berufungsgericht in diesem Zusam- menhang den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt hat, kann deshalb dahinstehen. 3 4 - 4 - 4. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraus- setzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Kayser Gehrlein Vill Fischer Grupp Vorinstanzen: LG Mannheim, Entscheidung vom 07.11.2008 - 1 O 46/08 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 19.03.2009 - 12 U 260/08 - 5