Entscheidung
AnwZ (B) 78/09
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 78/09 vom 10. Oktober 2011 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende Richterin Dr. Kessal-Wulf, die Richterin Lohmann, den Richter Seiters, den Rechtsanwalt Dr. Frey und den Rechtsanwalt Dr. Braeuer nach mündlicher Verhandlung am 10. Oktober 2011 beschlossen: Der Antragsteller hat die Kosten des erledigten Verfahrens zu tra- gen und der Antragsgegnerin die ihr im Verfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt. Gründe: Aufgrund der übereinstimmenden Erledigungserklärungen ist nur noch über die Kosten zu entscheiden (§ 42 Abs. 6 BRAO a.F. i.V.m. § 91a ZPO, § 13a FGG). Es entspricht billigem Ermessen, dem Antragsteller die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen und eine Erstattung der außergerichtlichen Auslagen der Antragsgegnerin anzuordnen, weil die Voraussetzungen für den Widerruf nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO, die zum Zeitpunkt des Erlasses der Widerrufs- verfügung vorgelegen hatten, erst im Laufe des Beschwerdeverfahrens weg- gefallen sind und die Antragsgegnerin der neuen Sachlage unverzüglich durch Aufhebung der Widerrufsverfügung Rechnung getragen hat (vgl. Senatsbe- 1 - 3 - schlüsse vom 24. Januar 2008 - AnwZ (B) 15/07, 31. Januar 2008 - AnwZ (B) 59/05 und 11. Februar 2008 - AnwZ (B) 120/05). Kessal-Wulf Lohmann Seiters Frey Braeuer Vorinstanz: AGH Rostock, Entscheidung vom 20.03.2009 - AGH 9/08 (I/5) -