Entscheidung
IX ZR 80/11
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 80/11 vom 13. Oktober 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Vill, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Fischer und Dr. Pape am 13. Oktober 2011 beschlossen: Der Antrag des Klägers auf Prozesskostenhilfe für die Revision gegen das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Kempten (Allgäu) vom 6. Mai 2011 wird abgelehnt. Gründe: I. Der Kläger ist Insolvenzverwalter in dem am 13. November 2008 eröffne- ten Insolvenzverfahren über das Vermögen des Beklagten. Der Beklagte unter- hielt seit dem 1. März 2005 eine Rentenversicherung bei der S. . Am 15. Oktober 2008 veranlasste der Beklagte die Umwand- lung des Vertrages in eine Altersrentenversicherung, die Pfändungsschutz ge- nießt. Der Kläger beabsichtigt, den bei Eröffnung vorhandenen Rückkaufswert von 2.059,03 € zur Masse zu ziehen. Er hält die Umwandlung des Vertrages für gemäß § 134 Abs. 1, § 143 Abs. 1 InsO anfechtbar. Im vorliegenden Rechts- streit hat er beantragt, den Beklagten zu verurteilen, gegenüber dem Versiche- 1 2 - 3 - rer das Einverständnis mit der Auflösung des Vertrages und der Auszahlung des Rückkaufswertes an ihn zu erklären. Die Klage ist in den Vorinstanzen er- folglos geblieben. Nunmehr beantragt der Kläger Prozesskostenhilfe für die vom Landgericht (Einzelrichter) zugelassene Revision. II. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 114 Satz 1 ZPO). Die Voraussetzungen eines Anfechtungsanspruchs gegenüber dem Schuldner gemäß oder entsprechend §§ 129 ff, 143 InsO sind offensicht- lich nicht erfüllt. Der (künftige) Insolvenzschuldner kann keine unentgeltliche Leistung (§ 134 Abs. 1 InsO) an sich selbst erbringen. In Betracht kommt der Anfechtungstatbestand des § 132 Abs. 1 InsO, weil den (künftigen) Insolvenz- gläubigern durch die Umwandlung der Lebensversicherung in eine Altersle- bensversicherung (§ 851c ZPO) deren Rückkaufswert entzogen worden ist. Der Insolvenzschuldner ist - wie sich insbesondere aus § 143 Abs. 1 InsO ergibt, der voraussetzt, dass ein Vermögensgegenstand aus dem Vermögen des 3 - 4 - Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben worden ist - nicht taugli- cher Gegner eines Insolvenzanfechtungsanspruchs. Kayser Vill Lohmann Fischer Pape Vorinstanzen: AG Lindau (Bodensee), Entscheidung vom 29.09.2010 - 2 C 50/10 - LG Kempten, Entscheidung vom 06.05.2011 - 53 S 2063/10 -