Entscheidung
IX ZB 218/11
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 218/11 vom 14. Oktober 2011 in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Raebel, Dr. Pape, Grupp und die Richterin Möhring am 14. Oktober 2011 beschlossen: Die Erinnerung des Antragstellers gegen den Kostenansatz gemäß der Kostenrechnung vom 8. September 2011 (Kassenzeichen 780011130348) wird zurückgewiesen. Das Verfahren der Erinnerung ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet. Gründe: Über die Erinnerung entscheidet gemäß § 139 Abs. 1 GVG trotz der Bestimmung des § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Senat, weil Entscheidungen des Einzelrichters beim Bundesgerichtshof nicht vorgesehen sind (BGH, Beschluss vom 13. Januar 2005- V ZR 218/04, NJW-RR 2005, 584). Die Erinnerung, deren Einlegung nicht die Vertretung durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt erfordert (§ 78 Abs. 3 ZPO, § 66 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 1 GKG), ist zulässig, aber nicht begründet. Die Höhe des Kostenansatzes für die verworfene Rechtsbeschwerde gegen die Befangenheitsentscheidung des Landgerichts ergibt sich aus Nr. 1826 des 1 2 - 3 - Kostenverzeichnisses zu § 3 Abs. 2 GKG und ist damit gesetzlich bestimmt. Die angesetzte Festgebühr war zum Zeitpunkt der Rechnungstellung auch gemäß § 6 Abs. 2 GKG fällig, weil die Rechtsbeschwerde bereits am 9. August 2011 als unzulässig verworfen worden war. Kayser Raebel Pape Grupp Möhring Vorinstanzen: AG Wiesbaden, Entscheidung vom 28.04.2011 - 10 IN 84/11 - LG Wiesbaden, Entscheidung vom 30.05.2011 - 4 T 225/11 -