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Entscheidung

BLw 8/11

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BLw 8/11 vom 17. Oktober 2011 in der Landwirtschaftssache - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 17. Oktober 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter Dr. Lemke und Dr. Czub - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter - beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Senats für Landwirtschaftssachen des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 12. Mai 2011 wird auf Kosten der Beteiligten zu 1, die den übrigen Beteiligten auch die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 17.000 €. Gründe: I. Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 11. Oktober 2005 kaufte die Be- teiligte zu 2 von der Beteiligten zu 1 landwirtschaftliche Grundstücke und Wald- flächen mit einer Gesamtgröße von 10,2729 ha für 17.000 €. Die Beteiligte zu 4 übte das siedlungsrechtliche Vorkaufsrecht aus. 1 - 3 - Das Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - hat die Anträge der Beteilig- ten zu 1 und 2 auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Die sofortige Be- schwerde der Antragstellerin ist ohne Erfolg geblieben. Mit der - nicht zugelas- senen - Rechtsbeschwerde will die Beteiligte zu 1 offenbar die Aufhebung des Beschlusses des Oberlandesgerichts - Senat für Landwirtschaftssachen - und die Genehmigung des Kaufvertrags erreichen. II. 1. Nach Art. 111 Abs. 1 Satz 1 FGG-RG sind auf das Rechtsmittel die bis zum 31. August 2009 geltenden Vorschriften über die Rechtsbeschwerde in den §§ 24 ff. LwVG anzuwenden. Danach ist die Rechtsbeschwerde nicht statt- haft. Da das Beschwerdegericht sie nicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 LwVG aF) und ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG aF nicht vorliegt, wäre sie nur un- ter den Voraussetzungen der Divergenzrechtsbeschwerde nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG aF zulässig. Daran fehlt es jedoch. 2. Eine Divergenz in diesem Sinne liegt nur vor, wenn das Beschwerde- gericht in einem seine Entscheidung tragenden Grund einem abstrakten Rechtssatz (Obersatz) gefolgt ist, der von einem in der Vergleichsentscheidung benannten Rechtssatz abweicht (Senat, Beschluss vom 1. Dezember 1983 - V BLw 18/83, BGHZ 89, 149, 151). Diese Abweichung ist von der Rechtsbe- schwerde aufzuzeigen. Ein Hinweis auf Unterschiede in einzelnen Elementen der Begründung der miteinander verglichenen Entscheidungen reicht für die Statthaftigkeit der Abweichungsrechtsbeschwerde ebenso wenig aus wie ein Hinweis auf eine möglicherweise fehlerhafte Rechtsanwendung im Einzelfall (st. Rspr., vgl. schon Senat, Beschluss vom 1. Juni 1977 - V BLw 1/77, AgrarR 2 3 4 - 4 - 1977, 327, 328; Beschluss vom 19. Februar 2004 - BLw 24/03, NL-BzAR 2004, 192, 193). 3. Diesen Anforderungen wird die Rechtsbeschwerde nicht gerecht. a) Die Antragstellerin entnimmt der angefochtenen Entscheidung den abstrakten Rechtssatz, dass auch Waldgrundstücke (forstwirtschaftlich genutz- te Grundstücke) den Regelungen des Grundstücksverkehrsgesetzes im Rah- men des gesetzlichen Vorkaufsrechts unterliegen könnten. Diesen Rechtssatz hat das Beschwerdegericht jedoch nicht aufgestellt; es hat lediglich nicht be- achtet, dass Gegenstand des Kaufvertrags auch Waldflächen sind. Damit fehlt es an der Darlegung einer Divergenz in dem oben dargestellten Sinn zu der von der Antragstellerin genannten Senatsentscheidung vom 28. April 2006 (BLw 32/05, AuR 2007, 55). b) Auch eine Divergenz zu dem von der Antragstellerin ebenfalls ge- nannten Beschluss des Oberlandesgerichts Koblenz vom 17. September 1996 (AgrarR 1997, 26) ist nicht dargelegt. Die Antragstellerin benennt weder einen Rechtssatz in der Vergleichsentscheidung noch einen davon abweichenden Rechtssatz in der angefochtenen Entscheidung. c) Dasselbe gilt im Hinblick auf die von der Antragstellerin ebenfalls an- geführte Senatsentscheidung vom 26. November 2010 (BLw 14/08, AuR 2011, 287). d) Die übrigen Ausführungen in der Rechtsbeschwerdebegründung ha- ben nichts mit der Darlegung einer Divergenz, die zur Statthaftigkeit der 5 6 7 8 9 - 5 - Rechtsbeschwerde führen können, zu tun. Die Beteiligte zu 1 wirft dem Be- schwerdegericht lediglich Rechtsanwendungsfehler vor, die eine - nicht einge- legte - Nichtzulassungsbeschwerde begründen sollen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG. Krüger Lemke Czub Vorinstanzen: AG Meiningen, Entscheidung vom 23.09.2010 - Lw 2/06 - OLG Jena, Entscheidung vom 12.05.2011 - Lw U 904/10 - 10