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2 StR 421/11

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 421/11 vom 19. Oktober 2011 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts am 19. Oktober 2011 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 6. April 2011 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Zur Entscheidung über die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die im vorgenannten Urteil enthaltene Kostenentscheidung ist das Oberlandesgericht Köln berufen. Gründe: Das Landgericht hatte den Angeklagten mit Urteil vom 16. August 2010 unter Freispruch im Übrigen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Be- täubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheits- strafe von vier Jahren und acht Monaten verurteilt und auf Verfall von Werter- satz erkannt. Auf die Revision des Angeklagten hatte der Senat mit Beschluss vom 15. Dezember 2010 (2 StR 594/10) das Urteil mit den zugehörigen Fest- stellungen im Ausspruch über die Anordnung des Verfalls von Wertersatz und insoweit aufgehoben, als eine Entscheidung über die Anordnung der Unterbrin- gung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt nicht getroffen wurde, und die Sache im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung 1 - 3 - an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Das Landge- richt hat nunmehr von der Anordnung eines Wertersatzverfalls und von der An- ordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt abge- sehen. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die allgemeine Sachrüge gestützten Revision. Das Rechtsmittel ist bereits mangels Beschwer des Angeklagten unzu- lässig. Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass ein Angeklagter ein gegen ihn ergangenes Urteil nicht allein deswegen anfech- ten kann, weil gegen ihn neben der Strafe keine Maßregel nach § 64 StGB an- geordnet worden ist (vgl. Senat, Urteil vom 21. März 1979 - 2 StR 743/78, BGHSt 28, 327, 330 f.; BGH, Urteil vom 10. April 1990 - 1 StR 9/90, BGHSt 37, 5, 7; Beschlüsse vom 13. Juni 1991 - 4 StR 105/91, BGHSt 38, 4, 7 und vom 2. Dezember 2010 – 4 StR 459/10, NStZ-RR 2011, 255). Da sich der Senat demnach mit der Revision sachlich nicht zu befassen hat, fehlt ihm die Zuständigkeit für eine Entscheidung über die von dem Ange- klagten weiterhin eingelegte sofortige Beschwerde, mit der er sich gegen die Kostenentscheidung im Urteil des Landgerichts wendet (vgl. mwN Meyer- Goßner, StPO 54. Aufl. § 464 Rn. 25a). Fischer Schmitt Berger Krehl Eschelbach 2 3