Entscheidung
4 StR 474/09
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 474/09 vom 19. Oktober 2011 in der Strafsache gegen wegen Erpressung u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Oktober 2011 gemäß § 42 Abs. 1 RVG beschlossen: Der Wahlverteidigerin Rechtsanwältin Leonore G. -S. aus Hamburg steht für das Revisionsverfahren anstelle der gesetzlichen Gebühr (VV 4130) eine Pauschvergütung in Hö- he von 600 Euro (i.W.: sechshundert Euro) zu. Gründe: Mit Verfügung der Vorsitzenden vom 30. März 2010 war die Antragstelle- rin zur Pflichtverteidigerin des Angeklagten F. für die Revisionshauptver- handlung bestellt worden. Für diesen Verfahrensteil ist der Bundesgerichtshof zur Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung einer Pauschvergütung beru- fen (§ 51 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 51 Abs. 1 Satz 1 RVG). In Übereinstimmung mit dem Vertreter der Bundeskasse hält der Senat eine Pauschvergütung in Höhe von 600 Euro für gerechtfertigt und angemes- sen. Zur Vorbereitung und Wahrnehmung der Hauptverhandlung vor dem Se- nat, die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft umfasste, hat- 1 2 - 3 - te sich die Antragstellerin nicht nur mit mehreren umfangreichen Verfahrensrü- gen, sondern auch mit schwierigen sachlich-rechtlichen Fragen zu befassen. Es war daher eine besonders umfangreiche Vorbereitung für die Revisionshaupt- verhandlung erforderlich. Ernemann Roggenbuck Franke Bender Quentin