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IX ZB 131/11

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 131/11 vom 20. Oktober 2011 in dem Restschuldbefreiungsverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Raebel, die Richterin Lohmann, den Richter Dr. Pape und die Richterin Möhring am 20. Oktober 2011 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 30. März 2011 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt. Gründe: Die gemäß §§ 6, 7, 296 Abs. 3 Satz 1 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Si- cherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO). 1. Die von der Rechtsbeschwerde geltend gemachte Abweichung der Entscheidung des Beschwerdegerichts von der Rechtsprechung des Bundesge- richtshofs ist nicht gegeben. Das Beschwerdegericht ist zutreffend von dem Grundsatz ausgegangen, dass ein zulässiger Antrag auf Versagung der Rest- 1 2 - 3 - schuldbefreiung nach § 295 Abs. 1 Nr. 3, § 296 Abs. 1 Satz 1 InsO die Glaub- haftmachung einer Beeinträchtigung der Befriedigung der Insolvenzgläubiger voraussetzt (BGH, Beschluss vom 1. Juli 2010 - IX ZB 148/09, ZInsO 2010, 1558 Rn. 7 mwN). Seine Auffassung, eine zugleich mit der Versagungsantrag- stellung zu erfolgende Glaubhaftmachung einer konkreten Gläubigerbenachtei- ligung könne dann nicht verlangt werden, wenn es gerade durch die fehlende Mitwirkung des Schuldners den Gläubigern unmöglich gemacht worden sei, selbst Erkundigungen zu dessen Erwerbstätigkeit und den daraus resultieren- den Einkünften anzustellen und eine Beeinträchtigung der Insolvenzgläubiger aufzudecken, ist mit dieser Rechtsprechung noch zu vereinbaren (BGH, Be- schluss vom 8. Juni 2010 - IX ZB 153/09, ZInsO 2010, 1291 Rn. 25; vom 14. Mai 2009 - IX ZB 116/08, ZInsO 2009, 1268 Rn. 12). 2. Das Beschwerdegericht ist im Übrigen einzelfallbezogen davon aus- gegangen, dass der Schuldner seine Mitteilungspflichten aus § 295 Abs. 1 Nr. 3 InsO verletzt hat, indem er die Aufnahme einer neuen Beschäftigung im Juli 2007 nicht unverzüglich dem Insolvenzgericht und dem Treuhänder mitgeteilt und den Verschuldensvorwurf des § 296 Abs. 1 Satz 1 InsO nicht entkräftet hat. Es hat nur eine konkret messbare - wenn auch nur geringe - Gläubigerbenach- teiligung festgestellt und sich mit der Verhältnismäßigkeit der Versagung der Restschuldbefreiung befasst. Die vom Tatrichter zu verantwortende Beurteilung des Einzelfalls kann mit einer zulässigen Rechtsbeschwerde nicht angegriffen werden. 3 - 4 - Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 4 InsO, § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen. Kayser Raebel Lohmann Pape Möhring Vorinstanzen: AG Ludwigshafen am Rhein, Entscheidung vom 22.10.2010 - 1 IN 225/02 - LG Frankenthal, Entscheidung vom 30.03.2011 - 1 T 23/11 - 4