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Leitsatz

I ZR 131/10

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 131/10 Verkündet am: 27. Oktober 2011 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja regierung-oberfranken.de BGB § 12 a) Die für die Registrierung von Domainnamen unter der Top-Level-Domain „.de“ zuständige DENIC haftet dann als Störerin, wenn sie von Dritten auf ei- ne offenkundige, von ihrem Sachbearbeiter unschwer zu erkennende Verlet- zung des Namensrechts hingewiesen wird (Fortführung von BGHZ 148, 13 - ambiente.de). b) Eine solche offenkundige Namensrechtsverletzung liegt vor, wenn es sich bei dem als verletzt geltend gemachten Namen um die offizielle Bezeichnung der für die Verwaltung eines Regierungsbezirks zuständigen Behörde handelt und der beanstandete Domainnamen von einem in Panama ansässigen Un- ternehmen registriert worden ist. BGH, Urteil vom 27. Oktober 2011 - I ZR 131/10 - OLG Frankfurt/Main LG Frankfurt/Main - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand- lung vom 27. Oktober 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Born- kamm und die Richter Pokrant, Prof. Dr. Büscher, Dr. Koch und Dr. Löffler für Recht erkannt: Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erle- digt ist. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger, der Freistaat Bayern, nimmt die Beklagte, die deutsche Vergabestelle für Domainnamen unter der Top-Level-Domain „.de“, auf Aufhe- bung der Registrierung von vier Domainnamen in Anspruch. Das Staatsgebiet des Klägers ist in sieben Verwaltungsbezirke aufgeteilt, die als „Regierungsbezirke“ bezeichnet werden. Die Regierungsbezirke werden durch Regierungen geleitet. Es handelt sich dabei um die Regierungsbezirke Oberbayern, Niederbayern, Oberpfalz, Oberfranken, Mittelfranken, Unterfran- ken und Schwaben. Die Regierungen werden jeweils als „Regierung von …“ benannt, also zum Beispiel „Regierung von Mittelfranken“. Die Regierungsbe- zirke betreiben registrierte Internetseiten unter den Domainnamen „http://www. regierung.NAME.bayern.de“, also beispielsweise „www.regierung.mittelfranken. bayern.de“. 1 2 - 3 - Die Beklagte vergibt die Domainnamen unter der Top-Level-Domain „.de“ nach dem Prioritätsprinzip in einem automatischen Verfahren, in dem die mate- rielle Berechtigung des Anmelders nicht geprüft wird. Nach ihren Bedingungen und Richtlinien hat ein Domaininhaber, der seinen Sitz nicht in Deutschland hat, mit der Anmeldung eine in Deutschland ansässige natürliche Person als admi- nistrativen Ansprechpartner (Admin-C) zu benennen, der zugleich als Zustel- lungsbevollmächtigter im Sinne von § 184 ZPO gilt. Im Januar 2008 stellte der Kläger fest, dass bei der Beklagten zugunsten von mehreren in Panama ansässigen Unternehmen die folgenden im Streitfall angegriffenen Domainnamen registriert waren: regierung-oberfranken.de regierung-mittelfranken.de regierung-unterfranken.de regierung-oberpfalz.de Darüber hinaus waren für diese Unternehmen die Domainnamen „regie- rung-niederbayern.de“ und „regierung-oberbayern.de“ registriert worden. Als Admin-C sämtlicher Domainnamen war der in Hamburg wohnhafte Dr. M. eingetragen. Der Kläger nahm diesen gerichtlich unter anderem auf Un- terlassung der Mitwirkung an der Registrierung und auf Verzicht auf die Do- mainnamen in Anspruch. Insoweit erging am 21. Mai 2008 ein Versäumnisurteil des Landgerichts München I, das rechtskräftig wurde. Dr. M. gab - teilweise vor und teilweise nach Erlass des Versäumnisurteils - seine Stellung als Admin-C auf. Daraufhin wurden neue Personen als Admin-C eingetragen. Die Domainna- men „regierung-niederbayern.de“ und „regierung-oberbayern.de“ wurden am 23. März 2009 durch den jeweiligen Domaininhaber gelöscht und sodann auf- grund von „Dispute-Einträgen“ zugunsten des Klägers registriert. Insoweit ha- ben die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. 3 4 5 6 - 4 - Der Kläger erwirkte ferner Versäumnisurteile gegen die Inhaber der Do- mainnamen, die allerdings unter der angegebenen Anschrift des jeweiligen Ad- min-C nicht zugestellt werden konnten. Der Kläger ist der Meinung, die Beklagte sei unter dem Gesichtspunkt der Störerhaftung zur Löschung der angegriffenen Domainnamen verpflichtet. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, die Registrierung der Domainnamen „regierung-mittelfranken.de“, „regierung-oberfranken.de“, „regierung-unterfranken.de“ und „regierung-oberpfalz.de“ aufzuheben. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie ist der Ansicht, ihre Verantwortlichkeit nach den Grundsätzen der Störerhaftung komme nur dann in Betracht, wenn eine Rechtsverletzung durch Urteil festgestellt sei oder ganz of- fenkundig zu Tage trete; daran fehle es im Streitfall. Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Im Beru- fungsverfahren hat die Beklagte mit einem nach Schluss der mündlichen Ver- handlung eingegangenen, nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 10. Mai 2010 mitgeteilt, dass die Domaininhaber die streitgegenständlichen Domainnamen gelöscht hätten und der Kläger aufgrund von „Dispute-Einträgen“ am 7. Mai 2010 Inhaber dieser Domainnamen geworden sei. Das Berufungsgericht hat dieses Vorbringen als verspätet angesehen und nicht berücksichtigt. Die Beru- fung der Beklagten hat es zurückgewiesen. Die Beklagte hat die vom Berufungsgericht zugelassene Revision einge- legt. Der Kläger hat daraufhin den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Die Beklagte hat sich der Erledigungserklärung nicht angeschlossen. Der Kläger beantragt festzustellen, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache er- ledigt ist. Die Beklagte beantragt, die Klage auch insoweit abzuweisen. 7 8 9 10 11 12 - 5 - Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht hat einen Anspruch des Klägers auf Löschung der angegriffenen Domainnamen nach § 12 BGB in Verbindung mit den Grundsätzen der Störerhaftung bejaht. Zur Begründung hat es ausgeführt: Voraussetzung für die Störerhaftung sei die Verletzung von Prüfungs- pflichten. Diese träfen die Beklagte allenfalls dann, wenn sie - wie im Streitfall - von einem Dritten auf angebliche Verletzung seiner Rechte hingewiesen werde. Allerdings habe die Beklagte auch dann nur eingeschränkte Prüfungspflichten zu erfüllen. Sie sei nur dann gehalten, eine Registrierung zu löschen, wenn sie ohne weitere Nachforschungen zweifelsfrei feststellen könne, dass ein regi- strierter Domainname Rechte Dritter verletze. Ein solcher offenkundiger, von dem zuständigen Sachbearbeiter der Be- klagten unschwer zu erkennender Rechtsverstoß sei im Streitfall gegeben. Zwar sei hierfür nicht ausreichend, dass gegen den zunächst angegebenen Admin-C ein rechtskräftiges Versäumnisurteil ergangen sei. Ein solches Urteil wirke nicht für und gegen den Domaininhaber. Die Beklagte sei jedoch zur Lö- schung der Registrierung des Domainnamens verpflichtet, weil eine eindeutige, sich aufdrängende Verletzung des Namensrechts des Klägers vorliege. Der Streitfall zeichne sich durch die Besonderheit aus, dass es sich bei den ge- schützten Namen um offizielle Bezeichnungen der Regierungen der Regie- rungsbezirke des Klägers handele. Bereits durch die Bezeichnung „Regierung“ in Verbindung mit dem Zusatz allgemein bekannter geographischer Regionen werde auch für einen Sachbearbeiter der Beklagten, der über keine namens- rechtlichen Kenntnisse verfüge, offenkundig, dass der Name allein einer staatli- chen Stelle zugeordnet sein könne. Zugleich werde für einen Sachbearbeiter der Beklagten deutlich, dass durch die Namensanmaßung einer - noch dazu in 13 14 15 - 6 - Panama ansässigen - Privatperson bzw. eines privaten Unternehmens eine Zu- ordnungsverwirrung ausgelöst werde. Eine Verletzung schutzwürdiger Interes- sen des Klägers liege darin, dass der unzulässige Eindruck erweckt werde, die Verwendung des Namens sei autorisiert. II. Der Antrag des Klägers festzustellen, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist, ist begründet. 1. Die Erledigung der Hauptsache kann im Revisionsverfahren jedenfalls dann einseitig erklärt werden, wenn das Ereignis, das die Hauptsache erledigt haben soll, als solches außer Streit steht (vgl. BGH, Urteil vom 18. Dezember 2003 - I ZR 84/01, GRUR 2004, 349 = WRP 2004, 496 - Einkaufsgutschein II; Urteil vom 11. März 2004 - I ZR 161/01, juris Rn. 10). Das ist hier der Fall. Die beanstandete Registrierung der streitgegenständlichen Domainnamen ist ge- löscht und der Kläger selbst Inhaber der Domainnamen geworden. Zu prüfen ist daher, ob die Klage bis zu dem erledigenden Ereignis zulässig und begründet war und - wenn dies der Fall ist - ob sie durch dieses Ereignis unzulässig oder unbegründet geworden ist. Sind beide Voraussetzungen erfüllt, ist die Erledi- gung der Hauptsache festzustellen (BGH, GRUR 2004, 349 - Einkaufsgut- schein II, mwN). Diese Voraussetzungen hat das Berufungsgericht im Streitfall mit Recht bejaht. Es hat zutreffend angenommen, dass dem Kläger ein Lö- schungsanspruch aus § 12 Satz 1 Fall 2 BGB zusteht und die Beklagte auf- grund der Besonderheiten des Streitfalls als Störerin in Anspruch genommen werden kann. 2. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die an- gegriffenen Domainnamen das Namensrecht des Klägers nach § 12 Satz 1 Fall 2 BGB verletzen und damit die Voraussetzungen eines auf Löschung der 16 17 18 - 7 - rechtsverletzenden Domainnamen gerichteten Beseitigungsanspruchs gegeben sind. Aus § 12 Satz 1 BGB kann sich ein Anspruch auf Löschung eines Do- mainnamens ergeben, weil die den Berechtigten ausschließende Wirkung bei der unbefugten Verwendung des Namens als Domainadresse nicht erst mit der Benutzung des Domainnamens, sondern bereits mit der Registrierung eintritt (BGH, Urteil vom 22. November 2001 - I ZR 138/99, BGHZ 149, 191, 199 - shell.de; Urteil vom 26. Juli 2003 - I ZR 296/00, BGHZ 155, 273, 276 f. - maxem.de; Urteil vom 9. September 2004 - I ZR 65/02, GRUR 2005, 430, 431 = WRP 2005, 488 - mho.de; Urteil vom 24. April 2008 - I ZR 159/05, GRUR 2008, 1099 Rn. 19 = WRP 2008, 1520 - afilias.de). Das Berufungsgericht hat eine Verletzung des Namensrechts des Klägers unter dem Gesichtspunkt der Zuordnungsverwirrung angenommen und die Verletzung schutzwürdiger Inte- ressen des Klägers in der Erweckung des unzutreffenden Eindrucks gesehen, dieser habe die Verwendung der Namen den in Panama ansässigen Unter- nehmen gestattet. Dass demgegenüber berechtigte Interessen der Domainin- haber vorrangig schutzwürdig seien, sei offenkundig fernliegend. Diese Beurtei- lung lässt Rechtsfehler nicht erkennen und wird von der Revision auch nicht beanstandet. 3. Das Berufungsgericht hat weiter mit Recht angenommen, dass die Beklagte nach den Grundsätzen der Störerhaftung auf Löschung der Domain- namen in Anspruch genommen werden kann, weil eine eindeutige, sich auf- drängende Verletzung des Namensrechts des Klägers vorliegt. a) Als Störer kann bei der Verletzung absoluter Rechte auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer - ohne Täter oder Teilnehmer zu sein - in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung des geschütz- 19 20 21 - 8 - ten Rechts beiträgt (BGH, Urteil vom 22. Juli 2010 - I ZR 139/08, GRUR 2011, 152 Rn. 45 = WRP 2011, 223 - Kinderhochstühle im Internet, mwN). Dabei kann als Beitrag auch die Unterstützung oder Ausnutzung der Handlung eines eigenverantwortlich handelnden Dritten genügen, sofern der Inanspruchgenom- mene die rechtliche Möglichkeit zur Verhinderung dieser Handlung hatte (BGH, Urteil vom 17. Mai 2001 - I ZR 251/99, BGHZ 148, 13, 17 - ambiente.de; Urteil vom 9. Dezember 2003 - VI ZR 373/02, GRUR 2004, 438, 442 - Feriendomi- zil I). Von diesen Maßstäben ist auch das Berufungsgericht ausgegangen, in- dem es angenommen hat, dass die Beklagte mit der Registrierung der angegrif- fenen Domainnamen eine Ursache für die zum Nachteil des Klägers eingetrete- ne Rechtsverletzung gesetzt hat. Dagegen erinnert die Revision nichts. b) Das Berufungsgericht hat weiter zutreffend angenommen, dass eine Verantwortlichkeit als Störer die Verletzung von Prüfungspflichten voraussetzt. Da die Störerhaftung nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden darf, die die rechtswidrige Beeinträchtigung nicht selbst vorgenommen haben, setzt die Haftung als Störer nach der Rechtsprechung des Senats die Verletzung zumutbarer Verhaltenspflichten, insbesondere von Prüfpflichten voraus. Ob und inwieweit dem als Störer Inanspruchgenommenen eine Prüfung und Verhinde- rung oder Beseitigung der durch den Dritten drohenden Rechtsverletzung zu- zumuten ist, richtet sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung seiner Funktion und Aufgabenstellung sowie mit Blick auf die Eigenverantwortung desjenigen, der die rechtswidrige Beeinträchtigung selbst unmittelbar vorgenommen hat (vgl. BGHZ 148, 13, 17 f. - ambiente.de; BGH, Urteil vom 12. Mai 2010 - I ZR 121/08, BGHZ 185, 330 Rn. 19 - Sommer unse- res Lebens; Urteil vom 9. November 2011 - I ZR 150/09, GRUR 2012, 304 Rn. 51 = WRP 2012, 330 - Basler Haar-Kosmetik). 22 23 - 9 - Der Senat hat bereits entschieden, dass die Beklagte nach diesen Grundsätzen nur eingeschränkte Prüfungspflichten treffen. Danach sind ihr für die Phase der automatisiert erfolgenden ursprünglichen Registrierung keinerlei Prüfungspflichten zuzumuten (BGHZ 148, 13, 18 f. - ambiente.de). Aber auch dann, wenn die Beklagte von einem Dritten auf eine - angebliche - Verletzung seiner Rechte hingewiesen wird, trifft sie nur eine eingeschränkte Prüfungs- pflicht. In dieser zweiten Phase ist die Beklagte lediglich gehalten, eine Regist- rierung zu löschen, wenn die Verletzung der Rechte Dritter offenkundig und für die Beklagte ohne weiteres feststellbar ist. Diese Privilegierung der Beklagten ergibt sich zum einen daraus, dass die Prüfung der rechtlichen Zulässigkeit einer bestimmten Domainbezeichnung grundsätzlich zunächst allein in den Verantwortungsbereich des Anmelders fällt. Zum anderen rechtfertigt sich die Einschränkung der Prüfungspflichten aus der Funktion der Beklagten. Sie verfolgt keine eigenen Zwecke, handelt ohne Ge- winnerzielungsabsicht und nimmt ihre Aufgabe im Interesse sämtlicher Inter- netnutzer und damit zugleich im öffentlichen Interesse wahr. Die Beklagte könn- te ihre Aufgabe als rein technische Registrierungsstelle nicht mehr in der ge- wohnt effizienten Weise erfüllen, wenn sie verpflichtet wäre, in jedem Fall, in dem ein Dritter eigene Rechte an einer registrierten Domainbezeichnung gel- tend macht, in eine rechtliche Prüfung einzutreten. Die Beklagte kann deshalb Dritte, die behaupten, durch einen Domain- namen in ihren Rechten verletzt zu sein, grundsätzlich darauf verweisen, mögli- che Ansprüche gegenüber dem Inhaber des Domainnamens geltend zu ma- chen (BGHZ 148, 13, 19, 21 - ambiente.de). Anders liegt es allerdings dann, wenn die Beklagte ohne weitere Nachforschungen zweifelsfrei feststellen kann, dass ein registrierter Domainname Rechte Dritter verletzt. Bei solchen offen- kundigen, von dem zuständigen Sachbearbeiter der Beklagten unschwer zu er- 24 25 26 - 10 - kennenden Rechtsverstößen kann von ihr erwartet werden, dass sie die Regist- rierung aufhebt. Unschwer erkennbar ist für die Beklagte eine Verletzungen von Kennzeichenrechten nur dann, wenn ihr ein rechtskräftiger gerichtlicher Titel vorliegt oder wenn die Rechtsverletzung derart eindeutig ist, dass sie sich ihr aufdrängen muss (BGHZ 148, 13, 21 f. - ambiente.de, mwN). c) Diese Grundsätze hat auch das Berufungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt. Es ist von der Besonderheit des Streitfalls ausgegangen, dass es sich bei den als verletzt geltend gemachten Namen um offizielle Bezeich- nungen der Regierungen der Regierungsbezirke des Klägers handelt. Weiter hat es angenommen, die Verwendung der Bezeichnung „Regierung“ in Verbin- dung mit dem Zusatz allgemein bekannter geographischer Regionen weise auch für einen Sachbearbeiter der Beklagten, der über keine namensrechtli- chen Kenntnisse verfüge, eindeutig darauf hin, dass der Name allein einer staatlichen Stelle zugeordnet sein könne. Zugleich werde für einen Sachbear- beiter der Beklagten deutlich, dass aufgrund der Verwendung des Namens durch ein - noch dazu in Panama ansässiges - privates Unternehmen eine Zu- ordnungsverwirrung ausgelöst werde. Diese Beurteilung lässt keine Rechtsfeh- ler erkennen. aa) Die Revision wendet sich ohne Erfolg gegen die Annahme des Beru- fungsgerichts, es komme für die Haftung der Beklagten als Störer im Streitfall nicht darauf an, ob sich der Kläger auf eine identische Verletzung von berühm- ten Namen stützen könne. (1) Allerdings hat der Senat angenommen, dass eine Markenrechtsver- letzung für die Beklagte allenfalls dann offensichtlich ist, wenn der Domainname mit einer berühmten Marke identisch ist, die über eine überragende Verkehrs- geltung auch in allgemeinen Verkehrskreisen verfügt, und sich diese Umstände 27 28 29 - 11 - auch den Mitarbeitern der Beklagten ohne weiteres erschließen (BGHZ 148, 13, 23 - ambiente.de). Diese Grundsätze lassen sich jedoch auf den Streitfall, in dem es nicht um eine Markenrechtsverletzung, sondern um die Verletzung von Namensrechten eines deutschen Bundeslandes geht, nicht ohne weiteres über- tragen. (2) Der Senat hat eine Verpflichtung der Beklagten, aufgrund der Anzei- ge eines Prätendenten tätig zu werden, auf Fälle der identischen Verwendung berühmter Marken beschränkt, weil die Beurteilung einer Markenverletzung be- sondere Kenntnisse im Markenrecht voraussetzt, die bei den Sachbearbeitern der Beklagten nicht vorausgesetzt werden können (BGHZ 148, 13, 22 - ambien- te.de). Das Berufungsgericht hat zutreffend darauf abgestellt, dass dem Erfor- dernis der Berühmtheit der Marke und deren überragender Verkehrsgeltung auch in allgemeinen Verkehrskreisen nach alledem die Funktion zukommt, eine Störerhaftung der Beklagten auf solche Markenrechtsverletzungen einzugren- zen, die sich ihren Mitarbeitern auch ohne besondere Kenntnisse des Marken- rechts ohne weiteres erschließen. Das Berufungsgericht hat weiter mit Recht in Abgrenzung zu diesen auf die Besonderheiten des Markenrechts abstellenden Grundsätzen angenommen, dass die Offenkundigkeit der Namensrechtsverlet- zung im Streitfall auch für den Sachbearbeiter der Beklagten, der über keine namensrechtlichen Kenntnisse verfügt, eindeutig ersichtlich sei, weil es sich bei den geschützten Namen um die bekannte oder leicht zu verifizierende offizielle Bezeichnung der Regierungen der Regierungsbezirke des klagenden Bundes- landes handele. Ohne Erfolg beanstandet die Revision diese Beurteilung mit der Begrün- dung als rechtsfehlerhaft, die Regierungen der Regierungsbezirke des Klägers nennten sich jeweils „Regierung von …“, während die angegriffenen Domain- namen das Wort „von“ nicht enthielten. Das Berufungsgericht hat zutreffend in 30 31 - 12 - tatrichterlicher Würdigung angenommen, dass sich aufgrund dieser Abwei- chung für das allgemeine Verständnis kein relevanter Unterschied ergibt: Durch das Weglassen der Präposition werde weder ein neuer Begriff oder Name ge- schaffen noch verlören die Namen derart ihre Prägung, dass eine fehlende Identität angenommen werden müsse. Diese Umstände würden sich vielmehr auch den Mitarbeitern der Beklagten ohne weiteres erschließen, so dass sich ihnen die Rechtsverletzung aufdrängen müsse. Zu berücksichtigen ist ferner, dass das Berufungsgericht - von der Revision nicht beanstandet - festgestellt hat, dass auch den derzeitigen Internetadressen der hier maßgebenden Regie- rungen der Zusatz „von“ fehlt, ohne dass dadurch die Zuordnung zu der so be- zeichneten Behörde beeinträchtigt wird. Entgegen der Auffassung der Revision führt die auf die Umstände des konkreten Streitfalls abstellende Beurteilung des Berufungsgerichts schließlich auch nicht dazu, dass die Mitarbeiter der Beklag- ten nunmehr bei jeder Abweichung zwischen dem als verletzt behaupteten Na- men einer staatlichen Stelle und dem in der Domainbezeichnung verwendeten Namen prüfen müssten, ob eine relevante Zuordnungsverwirrung vorliege. bb) Die Revision wendet sich weiter ohne Erfolg gegen die Annahme des Berufungsgerichts, auch für die Sachbearbeiter der Beklagten erschließe es sich ohne weiteres, dass es sich bei den sieben Verwaltungssprengeln des Staatsgebiets des Klägers um allgemein bekannte geografische Regionen han- dele und dass diese geografischen Regionen eine eigene „Regierung“ hätten. Die Revision wendet sich insoweit gegen eine auf tatrichterlichem Gebiet lie- gende Würdigung des Berufungsgerichts, die weder erfahrungswidrig ist noch sonst Rechtsfehler erkennen lässt. Insbesondere macht die Revision nicht gel- tend, das Berufungsgericht habe in diesem Zusammenhang konkreten Vortrag der Beklagten zum Umfang der insoweit erforderlich werdenden Recherchen oder dem Bildungs- oder Ausbildungsstand ihrer Mitarbeiter verfahrensfehler- haft übergangen. 32 - 13 - cc) Das Berufungsgericht hat weiter mit Recht angenommen, dass ein Sachbearbeiter der Beklagten den beanstandeten Domainnamen hinreichend deutlich entnehmen kann, dass die Namen einer staatlichen Stelle und nicht den in Panama ansässigen privaten Anmeldern zuzuordnen sind. Dabei kann offenbleiben, ob - wie die Revision meint - nicht nur staatliche Institutionen die Bezeichnung „Regierung“ rechtmäßig verwenden dürfen, sondern etwa auch eine Kneipe in Frankfurt sich „Regierung von Sachsenhausen“ nennen und eine entsprechende Internetseite betreiben darf. Das Berufungsgericht hat zutreffend darauf abgestellt, dass jedenfalls durch die Bezeichnung „Regierung“ in Verbin- dung mit dem Zusatz allgemein bekannter geographischer Regionen hinrei- chend deutlich wird, dass der Name allein einer staatlichen Stelle zugeordnet ist. Anders als bei der Verwendung von Personennamen ist es bei der Regist- rierung von auf örtlich bestimmte staatliche Stellen hindeutenden sprechenden Domainbezeichnungen fernliegend, dass gleichnamige Dritte, die ebenfalls zur Registrierung des Domainnamens berechtigt seien, existieren könnten. Jeden- falls unter den Umständen des Streitfalls, in dem ein deutsches Bundesland gegenüber der Beklagten geltend macht, dass sein Namensrecht durch die Re- gistrierung eines Domainnamens durch ein in Panama ansässiges Unterneh- men verletzt worden ist, ist die Möglichkeit einer berechtigten Namensbenut- zung des Domainnamens - etwa durch Dritte, die unter dieser Domainbezeich- nung Informationen über die betreffenden staatlichen Stellen und deren Tätig- keit verbreiten wollen - eher theoretischer Natur und spricht nicht gegen die An- nahme einer Prüfungspflicht der Beklagten. Hinzu kommt, dass es - wie das Be- rufungsgericht zutreffend angenommen hat - nicht zweifelhaft sein kann, dass der Gebrauch des Namens einer staatlichen Stelle auch in diesen Fällen zu ei- ner Zuordnungsverwirrung führt, die der Namensträger nicht hinnehmen muss. d) Ohne Erfolg macht die Revision geltend, die Annahme des Beru- fungsgerichts, dass es weder des Erfordernisses der Berühmtheit noch desjeni- 33 34 - 14 - gen der Identität der Namen bedürfe, lege der Beklagten derart weitreichende Prüfungspflichten auf, dass das von der Rechtsordnung gebilligte „Geschäfts- modell“ der Beklagten gefährdet oder in Frage gestellt werde oder es zu einer unverhältnismäßigen Erschwerung ihrer Tätigkeit komme. Wie dargelegt, ent- sprechen die auf den konkreten Umständen des Streitfalls beruhenden Maß- stäbe des Berufungsgerichts den hohen Anforderungen, die der Senat an die Annahme der Prüfungspflicht der Beklagten stellt. Eine von der Revision be- hauptete „uferlose“ Ausdehnung der Haftung der Beklagten ist deshalb gerade nicht zu befürchten. Soweit die Revision meint, die vom Berufungsgericht bejah- te Prüfungspflicht führe in quantitativer Hinsicht zu einem unzumutbaren Prü- fungsaufwand und stelle die Beklagte in qualitativer Hinsicht vor unerfüllbare Aufgaben, werden Rechtsfehler des Berufungsgerichts nicht dargelegt. Insbe- sondere ist nicht erkennbar, dass die Beklagte - wie die Revision meint - nun- mehr prüfen müsse, wie es sich bei „semistaatlichen“ Stellen wie Anwalts- oder Handelskammern oder Rundfunkanstalten verhalte und ob und unter welchen Voraussetzungen eine Differenzierung zu Gunsten der öffentlichen Hand kar- tellrechtlich problematisch wäre. Die Revision macht auch nicht geltend, dass das Berufungsgericht entsprechenden Sachvortrag der Beklagten zu Anzahl und Umfang der von der Revision genannten Zweifelsfälle und den dadurch an- fallenden Prüfungsaufwand übergangen hätte. 4. Durch die Löschung der angegriffenen Domainnamen ist die auf die Aufhebung der Registrierung dieser Domainnamen durch die Beklagte gerichte- te Klage unbegründet geworden. III. Danach hat sich der Rechtsstreit in dem Umfang, in dem er in die Re- visionsinstanz gelangt ist, durch die Löschung der angegriffenen Domainnamen in der Hauptsache erledigt. Dies ist festzustellen, nachdem die Erledigungser- klärung des Klägers einseitig geblieben ist. 35 36 - 15 - Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Bornkamm Pokrant Büscher Koch Löffler Vorinstanzen: LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 16.11.2009 - 2-21 O 139/09 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 17.06.2010 - 16 U 239/09 - 37