Entscheidung
III ZR 235/10
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BGHR: ja BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 235/10 vom 27. Oktober 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Oktober 2011 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dörr, Wöstmann, Seiters und Tombrink beschlossen: Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revi- sion in dem Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 15. Oktober 2010 - 6 U 124/10 - wird als unzuläs- sig verworfen. Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Beschwerdewert wird auf 10.000 € festgesetzt. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht zulässig, da der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt (vgl. § 26 Nr. 8 EGZPO). Das Berufungsgericht hat die Berufung über den in der mündlichen Ver- handlung gestellten Antrag auf Zahlung von 10.000 € zurückgewiesen, so dass der Kläger insoweit nach dem Grundsatz der formellen Beschwer (vgl. BGH, Beschluss vom 19. März 2009 - IX ZB 152/08, NJW-RR 2009, 853 Rn. 6) mit 10.000 € beschwert ist. Der erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung 1 2 - 3 - gestellte Antrag, das beklagte Land zur Zahlung von 22.000 € zu verurteilen, war unzulässig, weil Sachanträge, wie sich aus dem Zusammenhang der Be- stimmungen des § 256 Abs. 2, des § 261 Abs. 2 und des § 297 ZPO ergibt, spätestens in der mündlichen Verhandlung gestellt werden müssen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 19. März 2009 - IX ZB 152/08, aaO Rn. 8; vom 9. Juli 1997 - IV ZB 11/97, NJW-RR 1997, 1486). Das Berufungsgericht hat allerdings den erweiterten Klageantrag nicht als unzulässig abgewiesen, was der Bundesge- richtshof für den Fall einer nach Schluss der mündlichen Verhandlung erhobe- nen unzulässigen Widerklage für möglich erachtet hat (vgl. Beschluss vom 12. Mai 1992 - XI ZR 251/91, NJW-RR 1992, 1085; vgl. hierzu auch Urteil vom 19. April 2000 - XII ZR 334/97, NJW 2000, 2512, 2513), sondern sich einer Ent- scheidung über diesen Antrag - auch in den Gründen - überhaupt enthalten. Es hat insoweit lediglich mit näherer Begründung hervorgehoben, dass das Vor- bringen des Klägers eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nicht gebiete. Ob das angesichts des Umstands, dass der Prozessbevollmächtigte des Klägers den klageerweiternden Schriftsatz nach § 195 Abs. 1 ZPO zulässiger- weise von Anwalt zu Anwalt zugestellt und das Gericht ebenfalls eine beglau- bigte und einfache Abschrift dieses Schriftsatzes nach § 174 ZPO zugestellt hat, einer rechtlichen Überprüfung standhält, ist eine die Begründetheit der Be- schwerde betreffende Frage, die nur dann zu beantworten ist, wenn der Wert 3 - 4 - der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € übersteigt. Das ist aber nach dem Inhalt des angefochtenen Urteils nicht der Fall. Schlick Dörr Wöstmann Seiters Tombrink Vorinstanzen: LG Osnabrück, Entscheidung vom 26.04.2010 - 5 O 2402/09 - OLG Oldenburg, Entscheidung vom 15.10.2010 - 6 U 124/10 -