Entscheidung
VII ZB 20/11
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZB 20/11 vom 27. Oktober 2011 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Oktober 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka, den Richter Dr. Kuffer, die Richterin Safari Chabestari, den Richter Halfmeier und den Richter Prof. Leupertz beschlossen: Auf die Rechtsmittel der Antragstellerin werden der Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Görlitz vom 10. März 2011 und der Bescheid der Notarin B. B. vom 27. Dezember 2010 aufgehoben. Die Notarin wird angewiesen, die Umschreibung der Vollstre- ckungsklausel aus der Grundschuldbestellung vom 24. Septem- ber 1998 (UR-Nr. /1998 Notarin B. B. ) auf die An- tragstellerin nicht mit der Begründung zu verweigern, die Antrag- stellerin habe den Nachweis des (Fort-)Bestehens einer treuhän- derischen Zweckbindung der Grundschuld nicht gemäß § 727 ZPO erbracht. Gerichtskosten für die Rechtsmittelverfahren werden nicht erho- ben. Eine Erstattung der zur Durchführung der Rechtsmittelverfah- ren notwendigen Aufwendungen der Antragstellerin findet nicht statt. Der Gegenstandswert für das gesamte Verfahren wird unter Ab- änderung des Beschlusses der 2. Zivilkammer des Landgerichts Görlitz vom 10. März 2011 auf 48.061,44 € festgesetzt, § 131 Abs. 4, § 30 Abs. 1, § 31 Abs. 1 Satz 2 KostO. - 3 - Gründe: I. Die Antragstellerin begehrt als Rechtsnachfolgerin die Erteilung einer Vollstreckungsklausel für eine notarielle Urkunde, in der sich der Schuldner we- gen der Ansprüche aus einer Grundschuld und persönlichen Haftungserklärung der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hat. Der Schuldner ist Eigentümer des Grundstücks L.-Straße 15 in N. Mit no- tarieller Urkunde vom 24. September 1998 bestellte er an diesem Grundstück eine Buchgrundschuld in Höhe von 94.000 DM (48.061,44 €) zugunsten der K.-Sparkasse L. (im Folgenden: Zedentin). In Ziffer 2. der Urkunde unterwarf sich der Schuldner wegen des Grundschuldkapitals nebst Zinsen und sonstigen Nebenleistungen der sofortigen Zwangsvollstreckung in das belastete Grundei- gentum ("dingliche Zwangsvollstreckungsunterwerfung"). In Ziffer 3. übernahm er die persönliche Haftung für die Zahlung eines Geldbetrages, dessen Höhe der Grundschuld nebst Zinsen und sonstigen Nebenleistungen entspricht, und unterwarf sich gleichzeitig deswegen der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen ("persönliche Haftungsübernahme und Zwangsvoll- streckungsunterwerfung"). Ausweislich des von der Antragstellerin vorgelegten Vertrages schloss der Schuldner mit ihr am 27. April 2005 einen Darlehensvertrag über 64.000 €. Zur Darlehenssicherung sollte nach Ziffer IV. dieses Vertrages unter anderem die am 24. September 1998 bestellte Buchgrundschuld an die Antragstellerin abgetreten werden. Nach der von der Antragstellerin in einfacher Kopie vorge- legten Abtretungserklärung trat die Zedentin die Grundschuld nebst Zinsen so- wie alle sonstigen Rechte und persönlichen Ansprüche aus der Grundschuld- bestellungsurkunde am 26. Mai 2005 an die Antragstellerin ab. 1 2 3 - 4 - Mit Schreiben vom 7. Dezember 2010 hat die Antragstellerin bei der No- tarin die Umschreibung der Vollstreckungsklausel auf sich als neue Gläubigerin in dinglicher und persönlicher Hinsicht beantragt. Hierzu hat sie neben der voll- streckbaren Ausfertigung der Grundschuldbestellungsurkunde unter anderem Kopien der Abtretungserklärung vom 26. Mai 2005 und des Darlehensvertrages vom 27. April 2005 sowie einen Grundbuchauszug vorgelegt. Die Notarin hat den Antrag abgelehnt. Die dagegen gerichtete Beschwerde hatte keinen Erfolg. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde begehrt die Antragstellerin die Aufhe- bung der angefochtenen Entscheidung und die Klauselumschreibung. II. Die gemäß § 54 Abs. 2 Satz 1 BeurkG, § 70 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 FamFG statthafte Rechtsbeschwerde ist zulässig und führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses sowie des die Klauselerteilung ablehnenden Be- scheids der Notarin. 1. Das Beschwerdegericht führt aus, die Notarin habe die Klauselertei- lung zu Recht versagt. Nach der Entscheidung des XI. Zivilsenats des Bundes- gerichtshofs vom 30. März 2010 (XI ZR 200/09, BGHZ 185, 133) sei bereits im Klauselerteilungsverfahren zu prüfen, ob der neue Grundschuldinhaber den Eintritt in den Sicherungsvertrag nach Maßgabe des § 727 Abs. 1 ZPO nach- gewiesen habe. Diese qualifizierte Prüfung gelte auch in Fällen der Umschul- dung bzw. Neuvalutierung. Sowohl bei der Umschuldung als auch bei der Neuvalutierung sei normalerweise kein Eintritt des Neugläubigers in den beste- henden Sicherungsvertrag, sondern ein neuer Sicherungsvertrag gewollt. In diesen Fällen bedürfe es zur Klauselumschreibung der Vorlage des beurkunde- ten oder doppelt unterschriftsbeglaubigten neuen Sicherungsvertrages zwi- 4 5 6 - 5 - schen Zessionar und Eigentümer oder einer in öffentlich beglaubigter Form vor- gelegten, als Geständnis zu wertenden, einseitigen Erklärung des Schuldners, dass ein neuer Sicherungsvertrag mit dem Zessionar geschlossen worden sei. Der von der Antragstellerin vorgelegte privatschriftliche Darlehensvertrag vom 27. April 2005 nebst Sicherungszweckerklärung entspreche nicht den Erforder- nissen des § 727 ZPO und reiche zum Nachweis der Rechtsnachfolge nicht aus. 2. Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. a) Entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts setzt die Erteilung der Vollstreckungsklausel gegenüber der Antragstellerin als Rechtsnachfolgerin nicht den Nachweis ihres Eintritts in eine der Grundschuldbestellung zugrunde liegende Sicherungsvereinbarung bzw. in Fällen der Umschuldung und Neuva- lutierung den Nachweis des Abschlusses eines neuen Sicherungsvertrages vo- raus. Der Senat hat nach Erlass des angefochtenen Beschlusses inzwischen entschieden (BGH, Beschluss vom 29. Juni 2011 - VII ZB 89/10, NJW 2011, 2803, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen), dass im Klauselerteilungsver- fahren gemäß § 727 ZPO ein Eintritt des Zessionars in die zwischen Schuldner und Zedenten geschlossene Sicherungsvereinbarung nicht zu prüfen ist. Der Senat hat ebenfalls in seinem Beschluss vom 29. Juni 2011 entschieden, dass für den Notar die Annahme einer Vollstreckungsbedingung im Sinne des § 726 Abs. 1 ZPO nicht in Betracht kommt, wenn diese - wie hier - im Wortlaut der notariellen Urkunde nicht angelegt ist und allein auf einer Interessenabwägung beruht. Wegen der weiteren Begründung wird auf den Beschluss des Senats vom 29. Juni 2011 (VII ZB 89/10, aaO) verwiesen. b) Der Senat ist an einer Entscheidung in der Sache in Form der Anwei- sung der Notarin zur Klauselerteilung gehindert, weil anhand der Aktenlage ein 7 8 9 - 6 - formgerechter Nachweis der Rechtsnachfolge durch die Antragstellerin gemäß § 727 Abs. 1 ZPO nicht festgestellt werden kann. Die Abtretungserklärung der Zedentin vom 26. Mai 2005 liegt lediglich in einfacher Kopie vor. Eine Eintra- gung der Abtretung in das Grundbuch - wie in Ziffer IV. des Darlehensvertrages vom 27. April 2005 vorgesehen - ist nicht feststellbar, weil ein Grundbuchaus- zug nicht zur Akte gelangt ist. Nach der Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und des ableh- nenden Bescheides der Notarin wird die Antragstellerin im Klauselerteilungsver- fahren Gelegenheit haben, der Notarin ihre Rechtsnachfolge formgerecht nach- zuweisen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 131 Abs. 3, Abs. 7 KostO, § 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG. Da nach derzeitigem Stand offen ist, ob die Antragstelle- rin mit ihrem Begehren durchdringt, kommt eine Erstattung ihrer zur Durchfüh- rung der Rechtsmittelverfahren notwendigen Aufwendungen nicht in Betracht. 10 11 - 7 - IV. Der Gegenstandswert des Verfahrens richtet sich nach dem wirtschaftli- chen Interesse der Antragstellerin und ist daher mit dem Wert des zu vollstre- ckenden Anspruchs festzusetzen (vgl. Zöller/Herget, ZPO, 28. Aufl., § 3 Rn. 16 "Vollstreckungsklausel"). Kniffka Kuffer Safari Chabestari Halfmeier Leupertz Vorinstanzen: LG Görlitz, Entscheidung vom 10.03.2011 - 2 T 22/11 - 12