Entscheidung
1 StR 452/11
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 452/11 vom 7. November 2011 in der Strafsache gegen wegen Anstiftung zum Raub hier: Anhörungsrüge - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. November 2011 beschlos- sen: Die Anhörungsrüge des Verurteilten vom 24. Oktober 2011 ge- gen den Senatsbeschluss vom 11. Oktober 2011 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Gründe: Der Senat hat durch Beschluss vom 11. Oktober 2011 die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Waldshut-Tiengen vom 16. Mai 2011 mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die in dieser Sache in Belgien erlittene Auslieferungshaft im Verhältnis 1:1 angerechnet wird (§ 349 Abs. 2 und 4 StPO). Mit Schreiben vom 24. Oktober 2011 hat der Verurteilte hiergegen die Anhörungsrüge erhoben. Der Rechtsbehelf ist (jedenfalls) unbegründet. Es liegt keine Verletzung rechtlichen Gehörs (§ 356a StPO) vor. Der Senat hat bei seiner Entscheidung zum Nachteil des Verurteilten weder Tatsachen oder Beweisergebnisse verwer- tet, zu denen dieser nicht gehört worden wäre, noch hat er bei der Entschei- dung zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen. Die Behauptung, der Senat habe seine Entscheidung "ohne Überprü- fung" getroffen, ist unzutreffend und offensichtlich haltlos, wie schon die Ver- werfung "mit einer Maßgabe" (§ 349 Abs. 2 und 4 StPO) zeigt. 1 2 3 4 - 3 - Dass der Beschluss des Senats, der auf Grundlage der Stellungnahme und des Antrags des Generalbundesanwalts ergangen ist, keine Begründung enthält, liegt in der Natur des Verfahrens nach § 349 Abs. 2 StPO. Art. 103 Abs. 1 GG zwingt die Gerichte nicht dazu, jedes Vorbringen eines Beteiligten ausdrücklich zu bescheiden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Juni 2007 - 2 BvR 746/07). Soweit der Verurteilte eine Befangenheit des Senats in den Raum stellt, ohne eine solche Besorgnis auch nur annähernd zu substantiieren, sind dafür keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich. Ohnehin kann im Verfahren nach § 356a StPO schon grundsätzlich nicht mehr die Befangenheit von an der rechtskräfti- gen Entscheidung des Senats beteiligten Senatsmitgliedern geltend gemacht werden, wenn - wie hier - die gerügte Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG nicht vorliegt (vgl. u.a. BGH, Beschluss vom 13. Februar 2007 - 3 StR 425/06 = NStZ 2008, 53; BGH, Beschluss vom 4. August 2009 - 1 StR 287/09 = NStZ-RR 2009, 353; BGH, Beschluss vom 9. Dezember 2009 - 5 StR 356/09). Nack Rothfuß Hebenstreit Graf Jäger 5 6