Entscheidung
4 StR 468/11
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 468/11 vom 8. November 2011 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Vergewaltigung - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und der Beschwerdeführer am 8. November 2011 gemäß § 349 Abs. 2 und Abs. 4, § 357 Satz 1 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision der Angeklagten F. gegen das Urteil des Landgerichts Dessau-Roßlau vom 16. Mai 2011 wird das Urteil hinsichtlich dieser Angeklagten sowie der früheren Mit- angeklagten K. dahin geändert, dass diese der sexuel- len Nötigung schuldig sind. 2. Auf die Revision des Angeklagten W. gegen das vorbe- zeichnete Urteil wird dessen Tenor hinsichtlich dieses Ange- klagten dahin geändert, dass im Schuldspruch das Wort "gemeinschaftlichen" entfällt. 3. Die weiter gehenden Revisionen der Angeklagten werden verworfen. 4. Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagten der "gemeinschaftlichen Vergewal- tigung" schuldig gesprochen und sie - teils unter Einbeziehung früher verhäng- ter Strafen - zu (Gesamt-)Freiheitsstrafen verurteilt. Hiergegen wenden sich die Angeklagten F. und W. mit ihren jeweils auf die Sachrüge gestützten Revisionen; die Verteidigerin des Angeklagten W. hat zudem eine als Ver- 1 - 3 - fahrensrüge bezeichnete Beanstandung erhoben. Die Rechtsmittel führen zu einer Änderung des Schuldspruchs, die - soweit sie auf die Revision der Ange- klagten F. hin erfolgt - gemäß § 357 Satz 1 StPO auf die frühere Mitange- klagte K. zu erstrecken ist. 1. Das Rechtsmittel des Angeklagten W. ist aus den vom General- bundesanwalt in der Antragsschrift vom 22. September 2011 dargelegten Gründen erfolglos (§ 349 Abs. 2 StPO). Jedoch gehört die - wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen ergibt, zudem nicht zutreffende - Kennzeichnung der Vergewaltigung als "gemeinschaftlich" begangen nicht in die Urteilsformel (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 54. Aufl., § 260 Rn. 24 mwN). Der Senat lässt sie daher entfallen. 2. Das Rechtsmittel der Angeklagten F. führt ebenfalls zu einer Än- derung des Schuldspruchs. Sie ist der sexuellen Nötigung (nicht der "gemein- schaftlichen Vergewaltigung") schuldig. Diese Änderung ist gemäß § 357 Satz 1 StPO auf die Mitangeklagte K. zu erstrecken. Im Übrigen hat die Revision der Angeklagten F. aus den vom Generalbundesanwalt dargelegten Grün- den keinen Erfolg (§ 349 Abs. 2 StPO). Nach den vom Landgericht rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen hat lediglich der Angeklagte W. an dem Tatopfer eine mit dem Eindringen in dessen Körper verbundene sexuelle Handlung (Oralverkehr) vorgenommen. Zu dem vom Opfer erzwungenen "Lecken" der Angeklagten F. hat die Strafkammer ein Eindringen in deren Körper nicht festgestellt; das Einführen der Zahnbürste und der Weinflasche erfolgte durch das Opfer selbst und erfüllt deshalb nicht den Tatbestand des § 177 Abs. 1 StGB (vgl. SSW-StGB/Wolters 2 3 4 - 4 - § 177 Rn. 7 mwN). Eine Verurteilung wegen "gemeinschaftlicher Vergewalti- gung" scheidet daher aus (vgl. SSW-StGB/Wolters § 177 Rn. 50 mwN). Jedoch ist die Strafkammer rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass die Angeklagte F. und die frühere Mitangeklagte K. den Tatbestand des § 177 Abs. 2 Nr. 2 StGB verwirklicht haben. Dieser ist indes - worauf der Generalbundesanwalt zutreffend hingewiesen hat - im Urteilstenor als "sexuelle Nötigung" zu bezeichnen (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 21. April 2009 - 4 StR 531/08). Die Urteilsformel war daher entsprechend zu berichtigen. Angesichts der Besonderheiten des Falles (Misshandlung und Demüti- gung des behinderten, die Freundschaft insbesondere der Angeklagten F. suchenden Opfers über den Zeitraum etwa einer Woche mit erheblicher Ge- waltanwendung und Drohungen) und der milden (Einzel-)Strafen für die Ange- klagten F. (zwei Jahre sieben Monate) und K. (zwei Jahre acht Mona- te) schließt der Senat aus, dass die gegen diese Angeklagten verhängten Stra- fen auf der Bejahung von § 177 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 StGB beruhen, zumal das Landgericht bei der Strafzumessung auf das Vorliegen dieser beiden Alter- nativen des § 177 Abs. 2 StGB nicht abgestellt, sondern sie lediglich in Zu- sammenhang mit der Benennung des Strafrahmens angeführt hat. Ernemann Cierniak Franke Mutzbauer Quentin 5 6