Entscheidung
1 StR 508/11
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 508/11 vom 9. November 2011 in der Strafsache gegen wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. November 2011 beschlos- sen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 5. Juli 2011 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti- gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erge- ben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra- gen. Ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner Antrags- schrift vom 5. Oktober 2011 bemerkt der Senat: Auch wenn die rechtliche Würdigung des Landgerichts sich darin erschöpft, dass allein auf den Tenor der angefochtenen Entscheidung verwiesen wird (UA S. 20), wodurch die rechtliche Bewertung der Einzeltaten nicht erleichtert wird, kann der Senat aus der Gesamtschau der Urteilsgründe einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ausschließen. Danach kann dahinstehen, ob in der Einfuhr von 1 kg Heroin allein durch den Angeklagten zugleich auch ein mittäterschaftliches Handeltreiben oder nur eine tateinheitlich begangene Beihilfe zum Handeltreiben seiner Auftraggeber gege- ben ist; denn durch das anschließende Veräußern von über 300 g Heroin aus - 3 - dieser Lieferung durch den Angeklagten ist - bei einem Mindestwirkstoffgehalt von 20 % - auf jeden Fall ein Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht ge- ringer Menge gegeben. Wahl Elf Graf Jäger Sander