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Entscheidung

2 StR 450/11

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 450/11 vom 9. November 2011 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und des Beschwerdeführers am 9. November 2011 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Aachen vom 27. Mai 2011 a) im Schuldspruch dahingehend geändert, dass der Angeklag- te des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in acht Fällen jeweils in Tateinheit mit Beihil- fe zum unerlaubten Handeltreiben von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig ist, b) im Strafausspruch aufgehoben. 2. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels, an eine andere Kammer des Landgerichts zurückverwie- sen. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei- bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in acht Fällen unter Einbe- ziehung einer weiteren Strafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Die auf die Verletzung formellen und materiellen 1 - 3 - Rechts gestützte Revision des Angeklagten führt zur Änderung des Schuld- spruchs sowie zur Aufhebung des Strafausspruchs; im Übrigen ist sie offen- sichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). 1. Der Schuldspruch wegen (mit-)täterschaftlichen unerlaubten Handel- treibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge hält - wie der General- bundesanwalt zutreffend ausgeführt hat - rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Nach neuerer Rechtsprechung kommt es für die Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme in sog. Kurierfällen maßgeblich auf die Einordnung des Tatbei- trages für das Umsatzgeschäft insgesamt und nicht allein für den Teilbereich des Transports an. Abzustellen ist deshalb darauf, welche Bedeutung der kon- kreten Beteiligungshandlung im Rahmen des Gesamtgeschäfts zukommt (vgl. BGHSt 51, 219, 222 f.; BGH, Beschluss vom 4. Juli 2007 - 2 StR 267/07 mwN). Erschöpft sich der Tatbeitrag eines Kuriers wie hier im Wesentlichen darin, ent- gegengenommene Betäubungsmittel an andere Personen auszuliefern, ohne irgendeinen Einfluss auf das Umsatzgeschäft zu haben, kann dies regelmäßig eine mittäterschaftliche Beteiligung am Handeltreiben mit Betäubungsmitteln nicht begründen. Dass die Transportfahrten selbständig organisiert und ohne Kontrolle des (Haupt-)Täters durchgeführt wurden, reicht insoweit nicht aus. Der Angeklagte hat sich insoweit nur wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in acht Fällen strafbar gemacht. Der Schuldspruch war entsprechend zu ändern. § 265 StPO steht nicht entgegen. Der geständige Angeklagte hätte sich nicht anders als gesche- hen verteidigen können. 2 3 - 4 - 2. Die Schuldspruchänderung führt zur Aufhebung des gesamten Straf- ausspruchs. Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Landgericht bei zu- treffender rechtlicher Würdigung zu geringeren Einzelfreiheitsstrafen gekom- men wäre. Zwar ist die Strafe auch weiterhin dem (nach § 31 Abs. 1 BtMG ge- milderten) Strafrahmen des § 29a Abs. 1 BtMG zu entnehmen, doch weist eine Straftat lediglich wegen Beihilfe gegenüber mittäterschaftlicher Begehung des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (bei jeweils ver- wirklichtem mittäterschaftlichen Besitz) einen deutlich verringerten Unrechts- gehalt auf, der sich regelmäßig im Strafausspruch niederschlagen muss. Zwar hat das Landgericht die untergeordnete Rolle des Angeklagten bei dem Rauschgiftgeschäft ausdrücklich strafmildernd berücksichtigt, ist dabei aber ge- rade nicht von einer lediglich unterstützenden Teilnahmehandlung des Ange- klagten, sondern von einer täterschaftlichen Begehung ausgegangen. So kann der Senat nicht ausschließen, dass das Landgericht zu milderen Strafen ge- langt wäre. Dies gilt im Übrigen umso mehr, als die Kammer zudem - wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat - seiner Strafbemessung infol- ge fehlerhafter Anwendung des § 31 BtMG einen falschen Strafrahmen zugrun- de gelegt hat. Die Aufhebung der Einzelfreiheitsstrafen zieht die Aufhebung der Ge- samtstrafe nach sich. Fischer Schmitt Berger Krehl Eschelbach 4 5