Entscheidung
IV ZR 173/10
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 173/10 Verkündet am: 9. November 2011 Heinekamp Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Dr. Kessal-Wulf, die Richter Wendt, Felsch, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller auf die mündliche Verhandlung vom 9. Novem- ber 2011 für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 20. Zi- vilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 16. Juli 2010 aufgehoben, soweit zu ihrem Nachteil entschieden worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Ver- handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückve r- wiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin, eine Genossenschaftsbank, begehrt Versicherungs- leistungen im Zusammenhang mit einer von der A. S. GmbH (im Folgenden: A. GmbH) bei den Beklagten im Wege der offenen Mitversicherung im Jahr 2005 genommenen Geld- und Wert- transportversicherung (Vertrag CLS 100-03). Die zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen (im Folgenden: VB) sind im Senatsurteil vom heutigen Tag im Verfahren IV ZR 251/08 auszugsweise wiedergegeben. 1 - 3 - Versicherte dieses Vertrages sind die jeweiligen Auftraggeber der Geldentsorgung und -versorgung. Geschäftsführer der A. GmbH verwendeten seit dem Jahr 2001 dieser zum Transport überlassenes Bargeld zweckwidrig, indem sie damit unter anderem Verbindlichkeiten der A. GmbH gegenüber anderen Auftraggebern beglichen. Nach Aufdeckung dieser Geschäfts - praktiken im Sommer 2006 fochten die Beklagten den Versicherungsve r- trag wegen arglistiger Täuschung bei Vertragsschluss an. Die Klägerin macht einen Schaden aufgrund der unterbliebenen Befüllung von Geldautomaten in Höhe von 1.243.000 €, Fehlbeträge von 56.260,61 € und 51.540 € wegen ausgebliebener Gutschriften aufgrund der Leerung von Einzahlungsautomaten und der Entsorgung von Rest- geldkassetten aus Auszahlungsautomaten, den Verlust einer Bargeldre- serve von 150.000 € und weitere Schäden in Höhe von insgesamt 39.430,62 € im Zusammenhang mit der von der Klägerin in Auftrag ge- gebenen Bargeldentsorgung und -versorgung geltend. Hiermit war die A. GmbH auf der Grundlage eines mit der Klägerin geschlosse nen "Vertrages über den Transport, die Bearbeitung und die Verwahrung von Bargeld und sonstigen Werten" (im Folgenden: Transportvertrag) betraut. Die Klägerin beruft sich unter Berücksichtigung eines zurückerha l- tenen Betrages von 525.654,40 € im Hauptantrag auf einen - jeweils am Mitversicherungsanteil orientierten - Leistungsanspruch aus dem Versi- cherungsvertrag. Die Parteien streiten insbesondere darüber, ob die B e- klagten schon infolge der Anfechtung leistungsfrei sind sowie ob die A. GmbH im Umgang mit dem ihr anvertrauten Bargeld gegen ver- 2 3 4 - 4 - tragliche Verpflichtungen verstoßen und dadurch einen Versicherungsfall ausgelöst hat. Das Landgericht hat den Beklagten zu 1 auf den Hauptantrag zur Zahlung anteiliger Versicherungsleistung wegen der Fehlbeträge, der un- terbliebenen Befüllung von Geldautomaten und des Verlustes der Bar- geldreserve verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Das Beru- fungsgericht hat der Klägerin auf ihre Berufung gegenüber der Beklagten zu 2 insofern ebenfalls aufgrund des Hauptantrages eine anteilige Versi- cherungsleistung zugesprochen und die Berufung des Beklagten zu 1 zu- rückgewiesen. Mit ihrer Revision wenden sich die Beklagten gegen ihre Verurteilung. Entscheidungsgründe: Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des Beru- fungsurteils und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. I. Dieses hat im Wesentlichen ausgeführt: Der Klägerin stehe ein Anspruch auf Versicherungsleistung, den sie geltend zu machen berechtigt sei, gegenüber den Beklagten entspre- chend ihrer Beteiligungsquoten wegen der Fehlbeträge von 56.260,61 € und 51.540 €, des Verlustes der Bargeldreserve von 150.000 € und der unterbliebenen Befüllung von Geldautomaten mit 1.243.000 € zu. 5 6 7 8 - 5 - An die Verpflichtung aus Ziffer 15.4 VB, Ansprüche nur gegen den führenden Versicherer entsprechend seiner Beteiligungsquote geltend zu machen, sei die Klägerin nicht gebunden. Mit der Anfechtung des Vertr a- ges wegen arglistiger Täuschung hätten die Beklagten zugleich ihre aus Ziffer 15.4 VB folgende Verpflichtung infrage gestellt. Nach Treu und Glauben könnten sie daher von der Klägerin nicht mehr verlangen, sich ihrerseits daran zu halten. Hinsichtlich der Fehlbeträge von 56.260,61 € und 51.540 € wegen ausgebliebener Gutschriften aufgrund der Leerung von Einzahlungsau- tomaten und der Entsorgung von Restgeldkassetten aus Auszahlungsa u- tomaten sei ein Versicherungsfall eingetreten. Dies ergebe sich aus drei unterschiedlichen Gründen. Die nach Ziffer 3.1 VB versicherte Gefahr für das allein vom Versi- cherungsschutz umfasste Bargeld habe sich bereits durch eine von der A. GmbH vorgenommene Vermischung der zu entsorgenden Gelder der Klägerin mit denen anderer Auftraggeber verwirklicht, da dies ohne hinreichende Dokumentation erfolgt sei. Das sei mitursächlich für den Schaden der Klägerin und habe den vertraglichen Verpflichtungen der A. GmbH widersprochen. Es habe zumindest stets klar sein mü s- sen, mit welchem Anteil welcher Auftraggeber Bruchteilseigentümer einer bestimmten Geldmenge gewesen sei. Wegen der fehlenden Dokument a- tion sei es der Klägerin hingegen unmöglich, den Verbleib de r an die A. GmbH übergebenen Gelder nachzuweisen. Ein versicherter Zugriff sei auch in der Einzahlung des Bargeldes der Klägerin auf ein Konto der A. GmbH bei der Deutschen Bun- desbank zu sehen. Darin liege ein Verstoß gegen die im Rahmen der 9 10 11 12 - 6 - Geldentsorgung übernommenen Verpflichtungen. Der aus Einzahlungs- automaten stammende Betrag von 56.260,61 € sei gemäß den Vorgaben des Transportvertrages nach Zählung von der A. GmbH zur Einzah- lung auf ein Konto der Klägerin bei der Deutschen Bundesbank zu bri n- gen gewesen; das aus Restgeldkassetten aus Geldautomaten zu entsor- gende Bargeld in Höhe von 51.540 € sei im Wege des ... -Verfah- rens auf ein Konto der … einzuzahlen gewesen. Dass die Klägerin in Abweichung von dieser Vereinbarung - gegebenenfalls auch nur still- schweigend - mit einer Einzahlung auf ein Eigenkonto der A. GmbH einverstanden gewesen sei, habe diese nicht annehmen dürfen. Letztlich sei ein Versicherungsfall gegeben, weil davon auszuge- hen sei, dass die A. GmbH die zu entsorgenden Gelder nicht bei der Deutschen Bundesbank eingezahlt habe. Dies stehe fest, da die Be- klagten ihrer diesbezüglichen Darlegungslast nicht genügt hätten. Auch mit der Bargeldreserve von 150.000 € sei ein Versicherungs- fall verbunden. Diese sei als Notkasse in den Bereich der A. GmbH gelangt, eine Rückerstattung sei nicht erfolgt. Hinsichtlich der unterbliebenen Bestückung von Geldautomaten mit einem Betrag von insgesamt 1.243.000 € liege ebenfalls ein Versiche- rungsfall vor. Diese Geldmenge sei der A. GmbH am 29. August 2006 von der Deutschen Bundesbank im Auftrag der Klägerin ausgezahlt worden, zur Befüllung der Automaten sei es jedoch nicht mehr gekom- men. Wenn dieses Geld mit dem anderer Auftraggeber vermischt oder auf ein Konto der A. GmbH eingezahlt worden sei, ergebe sich die Leistungspflicht der Beklagten aus den Überlegungen zur Geldentso r- gung. Im Fall einer Bargeldunterschlagung durch einen Mitarbeiter der 13 14 15 - 7 - A. GmbH folge die Pflicht zur Leistung unmittelbar aus den Zif- fern 2.1, 2.1.1, 3.1 und 3.1.2 VB. Vom versicherten Schaden in Höhe von insgesamt 1.500.800,60 € sei ein der Klägerin zurückgezahlter Betrag von 525.564,50 € in Abzug zu bringen, so dass ein Anspruch in Höhe von 975.236,10 € verbleibe. Dieser sei nicht infolge der von den Beklagten erklärten Anfechtung des Versicherungsvertrages entfallen. Mit der Geltendmachung dieses Ein- wands seien diese gegenüber der Klägerin aufgrund Ziffer 9.3.3 Abs. 2 VB ausgeschlossen. Die Klägerin treffe auch kein anrechenbares Mitverschulden; A n- haltspunkte für eine grob fahrlässige Verursachung des Versicherung s- falles i.S. des § 61 VVG a.F. bestünden nicht. Die Einstandspflicht der Versicherer sei nicht durch die Vereinbarung einer Höchstsumme von 10 Mio. € in Ziffer 9.3.3 Abs. 2 VB begrenzt. Auch ein gedehnter Scha- denfall liege nicht vor. II. Das hält rechtlicher Nachprüfung in entscheidungserheblichen Punkten nicht stand. 1. Das Berufungsgericht nimmt allerdings richtig an, dass die Kl ä- gerin infolge der erklärten Anfechtung des Versicherungsvertrages durch die Beklagten nicht an die Verpflichtung aus Ziffer 15.4 Satz 1 VB ge- bunden ist, nur gegen den führenden Versicherer Klage zu erheben. Wie der Senat mit Urteil vom heutigen Tag im Verfahren IV ZR 251/08 (unter II 1) näher dargelegt hat, ist der Anwendungsbereich der in 16 17 18 19 20 - 8 - Ziffer 15.4 Satz 1 VB vereinbarten - lediglich passiven - Prozessfüh- rungsklausel nicht eröffnet. Es fehlt an dem von ihr vorausgesetzten Gleichlauf der Einwendungen der Versicherer, die dem Anspruch auf Versicherungsleistung entgegengehalten werden können. Darüber hi n- aus stellt sich die Erhebung dieses Einwandes bei gleichzeitigem Beru- fen auf die Unwirksamkeit des Vertrages insgesamt infolge Anfechtung wegen arglistiger Täuschung bei Vertragsschluss als ein nach § 242 BGB zu missbilligendes Verhalten dar. 2. Einen nach Ziffer 3.1 VB versicherten Schaden hat das Beru- fungsgericht sowohl betreffend den aus Einzahlungsautomaten zu ent- sorgenden Betrag von 56.260,61 € als auch bezüglich der unterbliebe- nen Befüllung von Geldautomaten (1.243.000 €) im Ergebnis zutreffend festgestellt, einen solchen jedoch in Bezug auf die Entsorgung von Rest- geldkassetten aus Auszahlungsautomaten (51.540 €) und die Bargeldre- serve von 150.000 € fehlerhaft bejaht. a) Über die hier genommene Geld- und Werttransport-Versiche- rung ist nur transportiertes Bargeld gegen typische Transportrisiken bei und während des Transports bis zu dessen Abschluss versichert. G e- schützt ist dabei lediglich das Sacherhaltungsinteresse des versicherten Auftraggebers. Der Versicherungsschutz erfasst nur einen "stofflichen" Zugriff auf versicherte Sachen, nicht aber einen Zugriff auf Buch - oder Giralgeld (vgl. Senatsbeschlüsse vom 21. November 2007 - IV ZR 48/07, VersR 2008, 395 Rn. 4 ff. und - IV ZR 70/07, TranspR 2008, 129 Rn. 4 ff.; Senatsurteil vom 25. Mai 2011, HEROS I - IV ZR 117/09, VersR 2011, 918 Rn. 21 ff.; a.A. Armbrüster, VersR 2011, 1081, 1082 f.). 21 22 - 9 - b) Die Klägerin muss als Versicherte darlegen und beweisen, dass der geltend gemachte Schaden in den vertraglich abgesteckten Schut z- bereich der Versicherung fällt; erst dann obliegt es den Beklagten als Versicherer nachzuweisen, dass der Verlust nicht auf einer Transportg e- fahr beruht (vgl. nur Senatsurteil vom 25. Mai 2011, HEROS I - IV ZR 117/09, VersR 2011, 918 Rn. 41). aa) Die vom Berufungsgericht vorgenommene abweichende Vertei- lung der Darlegungslast rechtfertigt sich weder daraus, dass die Klägerin behauptet, durch eine vorsätzliche Straftat der A. GmbH zu Scha- den gekommen zu sein, noch aus einer Auslegung des Versicherung s- vertrages (vgl. dazu Senatsurteil vom 25. Mai 2011, HEROS I - IV ZR 117/09, VersR 2011, 918 Rn. 42 ff.). bb) Beweiserleichterungen zugunsten der Klägerin sind - entgegen der Annahme des Berufungsgerichts - auch nicht damit zu begründen, dass - wie von der Klägerin behauptet - die Geldbearbeitung durch die A. GmbH nicht hinreichend dokumentiert ist. Eine etwaige unzu- reichende Dokumentation kann sich jedenfalls nicht zum Nachteil der Versicherer auswirken. Im Gegensatz zu den Auftraggebern ist ihnen nicht bekannt, welche Gelder der A. GmbH zum Transport anver- traut worden sind. Ihnen steht auch kein Anspruch gegenüber der A. GmbH auf Auskunft über deren Behandlung, Verbleib und Ve r- buchung zu. Dagegen haben es die Auftraggeber selbst in der Hand, ihre Interessen am Erhalt des Transportgutes durch entsprechende vertragl i- che Vereinbarungen und die Überwachung ihrer Einhaltung zu schützen. c) Den danach erforderlichen Nachweis eines innerhalb des nach Ziffer 5.1 Satz 1 VB versicherten Zeitraums eingetretenen Versiche- 23 24 25 26 - 10 - rungsfalles i.S. von Ziffer 3.1 VB hat die Klägerin für den aus Einzah- lungsautomaten zu entsorgenden Betrag von 56.260,61 € erbracht. aa) Der von den Versicherungsbedingungen vorausgesetzte "stoff- liche" Zugriff erfordert einen nach außen in Erscheinung tretenden Akt des Zugreifenden, in dem sich der Zugriff auf eine für den Transport vor- gesehene Sache manifestiert. Ein solcher Zugriff ist hier schon deshalb anzunehmen, weil die geschuldete Übergabe an die Deutsche Bundes- bank nicht nach den Vorgaben des Transportvertrages ausgeführt wo r- den ist. Daher kommt es nicht darauf an, ob - wie die Klägerin behauptet - bereits vor Einzahlung bei der Deutschen Bundesbank ein "stofflicher" Zugriff erfolgt ist. Denn auf der Grundlage des Vortrags der Beklagten, den sich die Klägerin zu Eigen gemacht hat, steht fest, dass die A. GmbH das für die Klägerin zu entsorgende Bargeld letztlich vollständig auf bei der Deutschen Bundesbank unterhaltene eigene Konten eing e- zahlt hat. Allein dies begründet einen Verstoß gegen die im Transport- vertrag niedergelegten Pflichten und damit einen vom Versicherungs- schutz umfassten "stofflichen" Zugriff. Das folgt aus der Regelung in Ziffer 1 der Anlage 2 zum Trans- portvertrag ("Vereinbarung über die Bearbeitung und Verwahrung sowie die Abholung von Werten"). Danach sind "Bargeldbestände, d ie aus Ein- zahlungen von Filialen des Auftraggebers stammen, … am darauffolge n- den Bankarbeitstag gebündelt an die jeweilige Filiale der Deutschen Bundesbank … zu Gunsten des Kontos der Hausbank des Auftraggebers zu liefern". Nach Ziffer 2 werden die eingenommenen und von der A. GmbH bearbeiteten Gelder "zur Einzahlung bei einer Filiale der 27 28 29 - 11 - Deutschen Bundesbank zugunsten des Kontos des Auftraggebers ge- bracht". Der Zusammenschau dieser Regelungen hat das Berufungsgericht entnommen, dass das Bargeld im Zuge der Übergabe an die Deutsche Bundesbank von der A. GmbH auf ein Konto der Klägerin bei der Deutschen Bundesbank einzuzahlen (sog. Nicht-Konto-Verfahren) und die Einzahlung auf ein Eigenkonto der A. GmbH nicht gestattet ist. Damit hat es den Transportvertrag in aus Rechtsgründen nicht zu bea n- standender Weise ausgelegt. Seine tatrichterliche Auslegung unterliegt im Revisionsverfahren nur der eingeschränkten Überprüfung darauf, ob gesetzliche oder allgemein anerkannte Auslegungsregeln, Denkgesetze oder Erfahrungssätze verletzt sind oder wesentlicher Auslegungsstoff außer Acht gelassen wurde (vgl. nur BGH, Versäumnisurteil vom 6. Juli 2005 - VIII ZR 136/04, NJW 2005, 3205 unter II 2 a; Urteil vom 7. De- zember 2004 - XI ZR 366/03, NJW-RR 2005, 581 unter II 2 a bb (2)). Die Vereinbarung des Nicht-Konto-Verfahrens erschließt sich be- reits daraus, dass die Einzahlung auf das Konto einer Bank bei der Deutschen Bundesbank zu erfolgen hatte. Gerade dies weist auf das Nicht-Konto-Verfahren, da Banken - anders als andere Auftraggeber der A. GmbH - berechtigt sind, eigene Konten bei der Deutschen Bun- desbank zu unterhalten. Zur Geldentsorgung bedarf es in diesem Fall keiner Zwischenschaltung eines weiteren Kontos. Anderes folgt auch nicht aus dem Umstand, dass das Geld gebündelt zu liefern ist. bb) Der "stoffliche" Zugriff durch Einzahlung auf ein eigenes Konto liegt innerhalb des nach Ziffer 5.1 Satz 1 VB versicherten Zeitraums, der erst endet, wenn das Bargeld "in die Obhut des berechtigten Empfängers 30 31 32 - 12 - übergeben" wird. Dazu ist hier erforderlich, dass zum einen das Tran s- portgut der Deutschen Bundesbank überlassen wird und diese zum an- deren die - vertragsgemäße - Anweisung erhält, welchem Konto das noch "stofflich" vorhandene Bargeld gutzuschreiben ist (vgl. Senatsurteil im Verfahren IV ZR 251/08 unter II 3 c). cc) Das Vorgehen der A. GmbH ist - wie das Berufungsge- richt richtig sieht - auch nicht deshalb vertragsgemäß, weil die Klägerin einer Abweichung von den sich aus dem Wortlaut des Transportvertra- ges ergebenden Weisungen von vornherein zugestimmt oder diese zu- mindest stillschweigend geduldet hätte. Selbst bei unterstellter Kenntnis der Klägerin davon, dass sie im Zuge der Geldentsorgung lediglich - gegebenenfalls verzögerte - Überweisungen von einem Eigenkonto der A. GmbH erhalten hat, ist nach den festgestellten Umständen zur Abwicklung des Geldtransports für ein stillschweigendes Abbedingen der vertraglichen Vereinbarung oder die Annahme einer rechtserhe blichen Duldung kein Raum. Denn dies hätte dazu geführt, dass die zu entso r- genden Gelder einem erweiterten, teils nicht mehr versicherten Zugriff durch die Versicherungsnehmerin ausgesetzt gewesen wären (vgl. S e- natsurteil im Verfahren IV ZR 251/08 unter II 3 d). d) Darüber hinaus ist ein Versicherungsfall innerhalb des nach Zi f- fer 5.1 Satz 1 VB versicherten Zeitraums bezüglich des Geldbetrages von 1.243.000 € eingetreten, der für Befüllung von Geldautomaten vo r- gesehen gewesen ist. aa) Nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Deutsche Bundesbank auf Weisung der Klägerin am 29. August 2006 diesen Betrag an die A. GmbH aus- 33 34 35 - 13 - gezahlt. Mit diesem Geld sind - auf der Grundlage des Transportvertra- ges - am Folgetag einzeln benannte Geldautomaten in genau angegeb e- ner Höhe zu befüllen gewesen. Das ist nicht erfolgt; der Verbleib des Geldes ist ungeklärt. bb) Im Unterbleiben der im Rahmen des konkreten Transportau f- trages geschuldeten Ablieferung der jeweiligen Geldmengen an den vo r- gesehenen Bestimmungsorten liegt bereits ein "stofflicher" Zugriff auf das Transportgut. Die A. GmbH unterbricht damit - nach außen er- kennbar - den vereinbarten Ablauf der Geldversorgung. Sie handelt - wie im Fall einer vertragswidrigen Einzahlung zu entsorgender Gelder auf ein Eigenkonto - den vertraglichen Vorgaben zuwider und entzieht damit zu- gleich der Klägerin als Auftraggeberin die Möglichkeit zu bestimmen, wie mit dem Bargeld verfahren wird. Dieser Zugriff liegt innerhalb des nach Ziffer 5.1 Satz 1 VB versi- cherten Zeitraums. Das der A. GmbH im Rahmen der Geldversor- gung überlassene Bargeld ist nicht "in die Obhut des berechtigten Emp- fängers" gelangt, da es nicht zu den von der Klägerin benannten Gelda u- tomaten gebracht und dort eingesetzt worden ist. Zur Annahme eines Versicherungsfalles bedarf es - anders als die Revision meint - daher keiner Feststellungen dazu, ob die A. GmbH das Geld zu anderen Zwecken verwendet hat, oder zu dessen weiterem Verbleib. e) Dagegen trägt die Annahme des Berufungsgerichts nicht, b e- züglich der Entsorgung von Restgeldkassetten aus Auszahlungsautom a- ten (51.540 €) sei ein Versicherungsfall gegeben. 36 37 38 39 - 14 - aa) Zwar sieht es auch insofern richtig, dass der nach außen in Er- scheinung tretende Akt des Zugreifenden, in dem sich der Zugriff auf e i- ne für den Transport vorgesehene Sache manifestiert, gegeben ist, wenn - wie hinsichtlich des aus Einzahlungsautomaten zu entsorgenden Bar- geldes - die geschuldete Übergabe an die Deutsche Bundesbank nicht nach den vertraglichen Vorgaben zur Geldentsorgung ausgeführt wird. bb) Diese Vorgaben entnimmt das Berufungsgericht für die Entsor- gung von Restgeldkassetten jedoch fehlerhaft dem zwischen der Kläge- rin, der … AG und der C. AG geschlos- senen Vertrag über das sogenannte ... -Verfahren (vgl. dazu Se- natsurteil im Verfahren IV ZR 251/08 unter II 3 b und c). Die Klägerin hat erstmals im Berufungsverfahren behauptet, die Restgeldkassetten seien nach Maßgabe dieses Vertrages zu entsorgen und die betreffenden Gelder auf ein Konto der … AG bei der Deut- schen Bundesbank einzuzahlen gewesen. Trotz Bestreitens der Beklag- ten hat sie diesen Vortrag, der in Widerspruch zu ihrem erstinstanzlichen Vorbringen steht, dass auch die Restgeldkassetten aufgrund des mit der A. GmbH geschlossenen Transportvertrages zu entsorgen und die Gelder Konten der Klägerin gutzubringen gewesen seien, nicht weiter substantiiert. Sie hat insbesondere nicht dargelegt, worin die im Ve r- gleich zur Entsorgung von Geldern aus Einzahlungsautomaten abwe i- chende Behandlung gründet. Daher durfte das Berufungsgericht seiner Entscheidung nicht ohne weitere Sachaufklärung zugrunde legen, dass die Restgeldkassetten auf Grundlage des Vertrages über das ... -Verfahren zu entsorgen wa- ren. Zudem hat es nicht beachtet, dass bei einer Abwicklung auf diesem 40 41 42 43 - 15 - Wege eine Versicherung unter dem Vertrag CLS 100-03 nur solange be- steht, wie die Klägerin Auftraggeberin der von der A. GmbH durch- geführten Transporte ist (vgl. dazu Senatsurteil im Verfahren IV ZR 251/08 unter II 4 a und b cc). f) Des Weiteren hat die Klägerin einen Versicherungsfall bisher nicht bezüglich der Bargeldreserve in Höhe von 150.000 € dargelegt. Die Revision greift die Feststellungen des Berufungsgerichts, das sich insofern auf das Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme bezieht, zum Bestand der Reserve nicht an. Daher steht fest, dass die A. GmbH zu deren Anlage Bargeld in Höhe von 150.000 € erhalten hat und dass noch im August 2006 eine Geldmenge in diesem Umfang körperlich im Gewahrsam der A. GmbH vorhanden gewesen ist. Ob es in der Folge zu dem in den Versicherungsbedingungen vo- rausgesetzten "stofflichen" Zugriff seitens der A. GmbH auf dieses Bargeld gekommen ist oder ob dieses nach dem Zusammenbruch der A. GmbH gegebenenfalls an andere Gläubiger gelangt oder noch vorhanden ist, hat das Berufungsgericht jedoch nicht festgestellt. Allein dass eine Rückerstattung durch die A. GmbH oder deren Insol- venzverwalter unterblieben ist, vermag dies nicht zu begründen. 3. Die Beklagten sind auch nicht - wie die Revision meint - deshalb nach §§ 130, 131 VVG a.F. i.V.m. § 79 Abs. 1 VVG a.F. leistungsfrei, weil die Klägerin mit Blick auf eine etwaige Kenntnis von Pflichtverle t- zungen die Fortsetzung der Geschäftspraktiken der A. GmbH er- möglicht oder zumindest begünstigt hätte. 44 45 46 47 - 16 - Selbst bei einer - wie von der Revision behauptet - fahrlässigen Schadenverursachung durch die Klägerin ist Versicherungsschutz zu gewähren. Die §§ 130, 131 VVG a.F. sind gemäß Ziffer 4.2.1 VB zuguns- ten der Versicherten abbedungen. Diese Regelung schließt vom Versi- cherungsschutz Schäden aus, "die vom Auftraggeber oder seinen Repr ä- sentanten vorsätzlich herbeigeführt werden". Dem entnimmt ein durc h- schnittlicher, juristisch nicht vorgebildeter Versicherungsnehmer einer Transportversicherung, der zudem die Verständnismöglichkeiten und In- teressen der Versicherten beachtet (vgl. dazu Senatsurteil vom 25. Mai 2011, HEROS I - IV ZR 117/09, VersR 2011, 918 Rn. 22), dass nur vor- sätzlich vom versicherten Auftraggeber herbeigeführte Schäden ausg e- nommen sind. Das darf er dahin verstehen, dass eine lediglich fahrläss i- ge oder grob fahrlässige Verursachung eines Schadens den zu gewä h- renden Versicherungsschutz nicht beeinträchtigt. 4. Mit Recht hat das Berufungsgericht einen gedehnten Schade n- fall abgelehnt und angenommen, dass die in Ziffer 9.3.3 Abs. 2 VB ver- einbarte Haftungshöchstgrenze von 10 Mio. € je Schadenfall den An- spruch der Klägerin nicht berührt. Jeder einzelne vertragswidrige U m- gang mit zur Ent- oder Versorgung überlassenem Bargeld begründet ei- nen "stofflichen" Zugriff infolge separaten Verstoßes gegen die sich aus dem Transportvertrag ergebenden Pflichten und damit einen getrennt zu beurteilenden Versicherungsfall. 5. Das Berufungsgericht hat die Beklagten jedoch aufgrund Zi f- fer 9.3.3 Abs. 2 VB zu Unrecht mit dem Einwand der Anfechtung des Versicherungsvertrages wegen arglistiger Täuschung i.S. von § 123 Abs. 1 BGB ausgeschlossen. 48 49 50 - 17 - Wie der Senat mit Beschluss vom 21. September 2011 (HEROS II - IV ZR 38/09 Rn. 26 ff.) entschieden hat, ist ein vertraglicher, im Voraus erklärter Ausschluss der Anfechtung wegen arglistiger Täuschung bei Vertragsschluss unwirksam, wenn die Täuschung von dem Geschäft s- partner selbst oder von einer Person verübt worden ist, die nicht Dritter i.S. des § 123 Abs. 2 BGB ist. Das gilt auch für das Verhältnis zwischen den Beklagten als Versicherer gegenüber den Versicherten einer Vers i- cherung für fremde Rechnung. Es kann daher offen bleiben, ob Zi f- fer 9.3.3 Abs. 2 VB durch Auslegung ein solcher, gegenüber diesen wi r- kender Verzicht zu entnehmen ist. Das Berufungsgericht wird der Frage nachzugehen haben, ob die Beklagten ihre Vertragserklärungen wirksam wegen arglistiger Täu- schung bei Vertragsschluss angefochten haben. 51 52 - 18 - III. Die Sache ist nicht zur Endentscheidung reif und daher gemäß § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Dr. Kessal-Wulf Wendt Felsch Lehmann Dr. Brockmöller Vorinstanzen: LG Essen, Entscheidung vom 26.05.2008 - 1 O 55/07 - OLG Hamm, Entscheidung vom 16.07.2010 - I-20 U 128/08 - 53