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IV ZR 251/08

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 251/08 vom 9. November 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Vorsitzende Richterin Dr. Kessal-Wulf, die Richter Wendt, Felsch, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller am 9. November 2011 beschlossen: 1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 18. Zivilsenats des Ober- landesgerichts Düsseldorf vom 5. November 2008 be- treffend die Abweisung der Klage gegen die Beklagte zu 1 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Die Streit- helferin hat die insofern durch ihre Streithilfe verursach- ten Kosten selbst zu tragen (§§ 97 Abs. 1, 101 Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO). 2. Die Beschwerde der Streithelferin der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 5. November 2008 betreffend die Abweisung der Klage gegen die Beklagten zu 2 und zu 3 wird auf ihre Kosten verworfen. 3. Die Revision der Streithelferin der Klägerin gegen das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düs- seldorf vom 5. November 2008 betreffend die Abwei- sung der Klage wird auf ihre Kosten verworfen. - 3 - Streitwert: Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin 3.208.943,70 € Nichtzulassungsbeschwerde der Streithelferin 7.800,00 € Revision der Streithelferin betreffend die Beklagte zu 1: 3.208.943,70 € betreffend die Beklagten zu 2 und zu 3: 7.800,00 € Gründe: I. Die Beschwerde der Klägerin, die als einheitliches Rechtsmittel der Klägerin und ihrer Streithelferin anzusehen ist, soweit sich beide ge- gen die Abweisung der gegen die Beklagte zu 1 gerichteten Klage wen- den (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Januar 2006 - VI ZB 49/05, NJW- RR 2006, 644 Rn. 7), ist zurückzuweisen. Der Rechtssache kommt inso- weit weder grundsätzliche Bedeutung zu, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von ei- ner näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen. Der Senat hat auch die gerügten Verstöße gegen Ver- fahrensgrundrechte aus Artt. 3 Abs. 1, 103 Abs. 1 GG geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. II. Die Beschwerde der Streithelferin der Klägerin ist, soweit sie über diejenige der von ihr unterstützten Hauptpartei hinausgeht und da- her als eigenständiges Rechtsmittel anzusehen ist, auf ihre Kosten (vgl. 1 2 - 4 - BGH, Beschluss vom 27. Mai 1963 - III ZR 131/61, BGHZ 39, 296, 297 f.) als unzulässig zu verwerfen. Es fehlt insofern an einer Begründung, § 544 Abs. 2 Satz 1 und 2. Zudem ist in diesem Prozessrechtsverhältnis die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO (20.000 €) nicht überschritten, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer in- folge der Teilabweisung der Klage gegenüber den Beklagten zu 2 und zu 3 nur bei 7.800 € läge. III. Die Revision der Streithelferin, die sich gegen das Berufungsur- teil wendet, soweit die Klage abgewiesen wurde, ist nicht statthaft und daher ebenfalls als unzulässig zu verwerfen (§ 552 ZPO). Es fehlt inso- weit an einer Zulassung der Revision durch das Berufungsgericht, § 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO. Dieses hat die Zulassung wirksam zugunsten der Be- klagten zu 2 und zu 3 beschränkt, da nur zu deren Ungunsten die als grundsätzlich angesehenen Rechtsfragen entschieden wurden (vgl. dazu 3 - 5 - BGH, Urteil vom 24. Mai 1995 - XII ZR 172/94, BGHZ 130, 50, 59; MünchKomm-ZPO/Wenzel, 3. Aufl. § 543 Rn. 38; Zöller/Heßler, ZPO 28. Aufl. § 543 Rn. 21). Dr. Kessal-Wulf Wendt Felsch Lehmann Dr. Brockmöller Vorinstanzen: LG Düsseldorf, Entscheidung vom 26.10.2007 - 39 O 114/06 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 05.11.2008 - I-18 U 188/07 -