OffeneUrteileSuche
Leitsatz

IV ZR 37/11

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
11mal zitiert
8Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

8 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 37/11 vom 9. November 2011 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja EGZPO §§ 26 Nr. 8; ZPO §§ 3, 9 1. Der Wert eines Streits über das Bestehen eines privaten Krankenversiche- rungsvertrages ist gemäß den §§ 3 und 9 ZPO nach der 3,5-fachen Jahresprämie festzusetzen abzüglich eines Feststellungsabschlags von 20%. 2. Daneben sind angekündigte und anderweitig rechtshängige Leistungsansprüche des Versicherungsnehmers aus dem Versicherungsverhältnis mit 50% in die Wert- festsetzung einzustellen. BGH, Beschluss vom 9. November 2011 - IV ZR 37/11 - OLG Frankfurt am Main LG Wiesbaden - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzen- de Richterin Dr. Kessal-Wulf, die Richter Wendt, Felsch, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller am 9. November 2011 beschlossen: Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wird die Revision gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberla n- desgerichts Frankfurt am Main vom 19. Januar 2011 zuge- lassen. Streitwert: 23.154,40 € Gründe: I. Die Parteien streiten über den Fortbestand einer privaten Kra n- ken- und Pflegeversicherung. II. Die Beschwerde ist zulässig, denn der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer übersteigt die Wertgrenze von 20.000 € (§ 26 Nr. 8 EGZPO). 1. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist der Wert eines Streits über das Bestehen eines privaten Kranken- und Pflegeversiche- 1 2 3 - 3 - rungsvertrages gemäß den §§ 3 und 9 ZPO nach der 3,5-fachen Jahres- prämie festzusetzen (Beschlüsse vom 15. Mai 1996 - IV ZR 337/95, r+s 1996, 332; vom 8. Dezember 2010 - IV ZR 296/08, VersR 2011, 237 f.) abzüglich des bei positiven Feststellungsklagen üblichen Abschlags von 20%. Die Monatsprämie für die Krankenversicherung einschließlich des gesetzlichen Beitragszuschlags und des Beitrags zur Pflegeversicherung beträgt hier 242,68 €. Dies ergibt einen Betrag von insgesamt 8.154,40 € (Jahresprämie von 2.912,16 € x 3,5 abzüglich 20%). 2. Daneben sind nach ständiger Senatsrechtsprechung angekü n- digte Leistungsansprüche des Versicherungsnehmers mit Blick auf ihre noch ausstehende Klärung zu 50% in die Wertfestsetzung einzustellen (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 8. Dezember 2010 - IV ZR 296/08 aaO m.w.N.). Diese betragen hier 8.500 € (17.000 € abzüglich 50%). Außer- dem sind anderweitig rechtshängige Leistungsansprüche aus dem Vers i- cherungsverhältnis bei der Wertfestsetzung zu berücksichtigen (vgl. i n- soweit auch Senatsbeschlüsse vom 26. Oktober 2011 - IV ZR 141/10 und vom 8. März 2006 - IV ZB 19/05, VersR 2006, 716 f. jeweils zum Streit- wert bei einer Feststellungsklage aus einer Rechtsschutzversicherung), und zwar wegen des ungewissen Ausgangs der Leistungsklage ebenfalls mit 50%. Eine Feststellungsklage über den Bestand des Versicherungs- vertrags ist vorgreiflich für alle Leistungsansprüche aus dem Vertrag. 4 - 4 - Letztere sind daher sämtlich bei Berechnung der Beschwer mit zu be- rücksichtigen. Es sind damit weitere 6.500 € in die Wertfestsetzung ein- zubeziehen (13.000 € abzüglich 50%). Dr. Kessal-Wulf Wendt Felsch Lehmann Dr. Brockmöller Vorinstanzen: LG Wiesbaden, Entscheidung vom 25.02.2010 - 3 O 186/09 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 19.01.2011 - 7 U 77/10 -