Leitsatz
XII ZR 136/09
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
1mal zitiert
10Zitate
10Normen
Zitationsnetzwerk
10 Entscheidungen · 10 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 136/09 Verkündet am: 9. November 2011 Breskic, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB §§ 242 A, 1600 d Abs. 4, 1607 Abs. 3 a) Die Rechtsausübungssperre des § 1600 d Abs. 4 BGB, wonach die Rechtswir- kungen der Vaterschaft grundsätzlich erst vom Zeitpunkt ihrer Feststellung an geltend ge- macht werden können, kann im Regressprozess des Scheinvaters gegen den mutmaßlichen Erzeuger des Kindes in besonders gelagerten Einzelfällen auf die Weise durchbrochen wer- den, dass die Vaterschaft inzident festgestellt wird (im Anschluss an die Senatsurteile BGHZ 176, 327 = FamRZ 2008, 1424 und vom 22. Oktober 2008 - XII ZR 46/07 - FamRZ 2009, 32). b) Aus Treu und Glauben ergibt sich grundsätzlich ein Auskunftsanspruch, wenn die zwischen den Parteien bestehenden Rechtsbeziehungen es mit sich bringen, dass der eine Teil in entschuldbarer Weise über das Bestehen oder den Umfang seines Rechts im Unge- wissen ist, und der andere Teil in der Lage ist, unschwer die zur Beseitigung dieser Unge- wissheit erforderlichen Auskünfte zu erteilen (im Anschluss an die Senatsurteile BGHZ 186, 13 = FamRZ 2011, 21 und vom 7. Mai 2003 - XII ZR 229/00 - FamRZ 2003, 1836). Solches ist auch dann der Fall, wenn der Mann seine Vaterschaft mit Zustimmung der Mutter aner- kannt hatte. c) Die Verpflichtung zur Auskunft über die Person des mutmaßlichen Vaters ihres Kindes berührt zwar das Persönlichkeitsrecht der Mutter nach Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG. In Fällen, in denen die Mutter den Mann zur Abgabe eines Vaterschaftsaner- kenntnisses veranlasst hatte, wiegt ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht aber regelmäßig nicht stärker als der Anspruch des Mannes auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 20 Abs. 3 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG zur Durchsetzung seines Unterhaltsregresses nach erfolgreicher Va- terschaftsanfechtung. BGH, Urteil vom 9. November 2011 - XII ZR 136/09 - OLG Schleswig - 2 - AG Rendsburg - 3 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. November 2011 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richterin Weber-Monecke und die Richter Dose, Schilling und Dr. Günter für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 1. Senats für Familiensachen des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 23. Juni 2009 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien streiten um eine Auskunftspflicht der Beklagten zur Vorbe- reitung eines Unterhaltsregresses nach erfolgreicher Vaterschaftsanfechtung durch den Kläger. Sie hatten bis zum Frühjahr 2006 für etwa zwei Jahre in nichtehelicher Lebensgemeinschaft zusammengelebt. Nach einem anschließenden Versöh- nungsversuch trennten sie sich im Frühsommer 2006 endgültig. Am 18. Januar 2007 gebar die Beklagte einen Sohn. Schon zuvor hatte sie den Kläger aufge- fordert, ein Vaterschaftsanerkenntnis für "ihr gemeinsames Kind" abzugeben; der Kläger hatte daraufhin mit ihrer Zustimmung die Vaterschaft anerkannt. Er zahlte an die Beklagte 1.200 € für die Erstlingsausstattung sowie insgesamt 2.075 € Kindesunterhalt und 1.300 € Betreuungsunterhalt. 1 2 - 4 - In einem Verfahren zur Regelung des Umgangsrechts wurde ein psycho- logisches Gutachten eingeholt, dessen Kosten der Kläger jedenfalls teilweise zahlen musste. In einem Rechtsstreit über Betreuungs- und Kindesunterhalt verständigten sich die Parteien auf Einholung eines Vaterschaftsgutachtens. Auf der Grundlage dieses Gutachtens stellte das Familiengericht im Anfech- tungsverfahren fest, dass der Kläger nicht der Vater des 2007 geborenen Soh- nes der Beklagten ist. Inzwischen erhält die Beklagte von dem mutmaßlichen leiblichen Vater des Kindes monatlichen Kindesunterhalt in Höhe von 202 €. Dem Kläger ist der leibliche Vater des Kindes nicht bekannt. Zur Vorbe- reitung eines Unterhaltsregresses verlangt er von der Beklagten Auskunft über die Person oder Personen, die ihr in der gesetzlichen Empfängniszeit außer- dem beigewohnt haben. Das Amtsgericht hat die Beklagte antragsgemäß zur Auskunft verurteilt. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zu- rückgewiesen. Dagegen richtet sich die vom Oberlandesgericht zugelassene Revision der Beklagten, mit der sie weiterhin Klagabweisung begehrt. Entscheidungsgründe: Die Revision ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg. Das Ober- landesgericht hat die Beklagte zu Recht zur Auskunft verurteilt. Für das Verfahren ist gemäß Art. 111 Abs. 1 FGG-RG noch das bis Ende August 2009 geltende Prozessrecht anwendbar, weil der Rechtsstreit vor die- sem Zeitpunkt eingeleitet worden ist (vgl. Senatsbeschluss vom 3. November 2010 - XII ZB 197/10 - FamRZ 2011, 100). 3 4 5 6 - 5 - I. Das Oberlandesgericht, dessen Entscheidung in FamRZ 2009, 1924 veröffentlicht ist, hat eine Auskunftspflicht der Beklagten bejaht. Dem Kläger stehe nach § 242 BGB ein Auskunftsanspruch gegen die Beklagte zu. Nach Treu und Glauben bestehe eine Auskunftspflicht, wenn die zwischen den Par- teien bestehenden Rechtsbeziehungen es mit sich brächten, dass der Berech- tigte in entschuldbarer Weise über Bestehen und Umfang seines Rechts im Un- gewissen sei und der Verpflichtete die zur Beseitigung der Ungewissheit erfor- derliche Auskunft unschwer geben könne. Diese Voraussetzungen seien vorlie- gend gegeben. Der Kläger wisse nicht und könne ohne die Auskunft der Be- klagten auch nicht wissen, wer ihr in der gesetzlichen Empfängniszeit beige- wohnt habe und gegen wen er seinen Anspruch auf Unterhaltsregress richten könne. Die Beklagte könne diese Auskunft unschwer geben. Sie wisse, wer ihr in der Empfängniszeit beigewohnt habe und wer der Vater des Kindes sei. Denn von diesem beziehe sie gegenwärtig monatlichen Kindesunterhalt in Hö- he von 202 €. Schutzwürdige Interessen der Beklagten stünden der Auskunft nicht ent- gegen. Dass die Beklagte in der Empfängniszeit einem anderen Mann beige- wohnt habe, stehe nach der erfolgreichen Vaterschaftsanfechtung des Klägers fest. Dem Kläger gehe es auch nicht um eine Bloßstellung der Beklagten. Er sei sogar mit einer anonymen Erfüllung der auf ihn übergegangenen Ansprüche durch den leiblichen Vater des Kindes einverstanden gewesen. Diese Möglich- keit sei von der Beklagten und dem leiblichen Vater nicht genutzt worden. Die Beklagte habe lediglich mitgeteilt, dass sie nach all dem Streit zu nichts weiter bereit sei. Unter diesen Umständen und unter Abwägung mit den gegenläufigen finanziellen Interessen des Klägers werde die Beklagte durch die Auskunfts- 7 8 - 6 - pflicht nicht in ihrem Grundrecht auf Achtung der Privat- und Intimsphäre aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG verletzt. Die Auskunftspflicht nach § 242 BGB setze zwar zusätzlich eine Sonder- verbindung zwischen den Beteiligten voraus, die jedoch im weitesten Sinne zu verstehen sei. Dafür genüge jeder qualifizierte soziale Kontakt und reiche auch die durch ein nichtiges Rechtsgeschäft entstandene Rechtsbeziehung aus. An einer solchen Sonderverbindung fehle es nach ihrem vielfältigen qualifizierten sozialen Kontakt hier nicht. Der Kläger habe der Beklagten Betreuungsunterhalt nach § 1615 l Abs. 2 Satz 1 BGB gewährt. Sie habe der Anerkennung der Va- terschaft zugestimmt und deswegen eine Garantenstellung für die Möglichkeit eines Rückgriffs des Klägers. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass das Vater-Kind-Verhältnis durch die erfolgreiche Vaterschaftsanfechtung mit Rück- wirkung aufgehoben sei. Denn die Auskunft werde gerade zur Abwicklung die- ser Folge geschuldet. II. Diese Ausführungen des Berufungsgerichts halten den Angriffen der Re- vision im Ergebnis stand. 1. Die Revision ist entgegen der Rechtsauffassung des Klägers zulässig. Das Berufungsurteil ist der Beklagten am 25. Juni 2009 zugestellt worden. In- nerhalb der Revisionsfrist des § 548 ZPO hat die Beklagte am 10. Juli 2009 ein vollständiges Prozesskostenhilfegesuch eingereicht. Nachdem mit Beschluss vom 29. Juli 2009 der Beklagten Prozesskostenhilfe für die Revisionsinstanz bewilligt und ihr der Beschluss am 3. August zugestellt worden war, hat sie die Revision innerhalb der Frist des § 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO am 11. August 2009 9 10 11 - 7 - eingelegt und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Entsprechend ist ihr mit Beschluss vom 26. August 2009 gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt wor- den. Die Beklagte hat auch die zweimonatige Frist zur Revisionsbegründung nach § 551 Abs. 2 Satz 2 ZPO eingehalten. Bereits vor Ablauf dieser Frist hatte sie am 11. August 2009 Revision eingelegt und zugleich eine Verlängerung der erst am 25. August 2009 ablaufenden Revisionsbegründungsfrist um zwei Mo- nate beantragt. Entsprechend ist ihr mit Verfügung vom 12. August 2009 Frist- verlängerung bis zum 26. Oktober 2009 bewilligt worden. Innerhalb dieser Frist ist am 21. September 2009 die Revisionsbegründung eingegangen. Weil die verlängerte Frist eingehalten wurde, bedarf es insoweit folglich keiner Wieder- einsetzung nach § 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO. Im Gegensatz zur Rechtsauffassung des Klägers ist die gewährte Fristverlängerung für die Revisionsbegründungs- frist auch nicht unwirksam (vgl. insoweit BGH Beschlüsse vom 18. November 2003 - VIII ZB 37/03 - NJW 2004, 1460; vom 8. Oktober 1998 - VII ZB 21/98 - NJW-RR 1999, 286 und Senatsbeschluss BGHZ 102, 37 = FamRZ 1988, 55). Soweit der Kläger eine Verlängerung der Revisionsbegründungsfrist für unwirk- sam hält, wenn dem Senat die Sache im Zeitpunkt der Fristverlängerung noch nicht angefallen war, geht dies am Sachverhalt des vorliegenden Falles vorbei. Im Zeitpunkt der Fristverlängerung war bereits Revision eingelegt und der Se- nat folglich mit der Sache befasst. 2. Zu Recht ist das Oberlandesgericht davon ausgegangen, dass der frühere rechtliche Vater nach erfolgreicher Vaterschaftsanfechtung von dem leiblichen Vater Regress wegen seiner Leistungen auf Kindes- und Betreu- ungsunterhalt verlangen kann. 12 13 - 8 - Nach § 1607 Abs. 3 Satz 2 BGB geht der Unterhaltsanspruch eines Kin- des gegen einen Elternteil auf einen Dritten über, der als Vater Unterhalt geleis- tet hat. Entsprechendes gilt für den Anspruch auf Betreuungsunterhalt nach § 1615 l Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 1607 Abs. 3 Satz 2 BGB. Unstreitig hat der Klä- ger nach seinem Vaterschaftsanerkenntnis sowohl Kindes- als auch Betreu- ungsunterhalt gezahlt. Nach erfolgreicher Anfechtung seiner Vaterschaft steht rechtskräftig fest, dass er solchen Unterhalt nicht schuldete und somit als Dritter im Sinne von § 1607 Abs. 3 Satz 2 BGB geleistet hat. Der Unterhaltsanspruch des Kindes und der Beklagten gegen den leiblichen Vater des Kindes ist somit auf den Kläger übergegangen. Dem Regressanspruch steht nach ständiger Rechtsprechung des Senats auch nicht entgegen, dass nach erfolgreicher Vaterschaftsanfechtung durch den Kläger noch keine neue Vaterschaft festgestellt worden ist. Die Rechtsaus- übungssperre des § 1600 d Abs. 4 BGB, wonach die Rechtswirkungen der Va- terschaft grundsätzlich erst vom Zeitpunkt ihrer Feststellung an geltend ge- macht werden können, kann im Regressprozess des Scheinvaters gegen den mutmaßlichen Erzeuger des Kindes in besonders gelagerten Einzelfällen auf die Weise durchbrochen werden, dass die Vaterschaft inzident festgestellt wird (Senatsurteile BGHZ 176, 327 = FamRZ 2008, 1424 Rn. 17 ff. und vom 22. Oktober 2008 - XII ZR 46/07 - FamRZ 2009, 32 Rn. 11 ff.; vgl. auch Eschenbruch/Klinkhammer/Wohlgemuth Der Unterhaltsprozess 5. Aufl. Kap. 4 Rn. 152). Eine solche Ausnahme kommt insbesondere dann in Betracht, wenn davon auszugehen ist, dass ein Vaterschaftsfeststellungsverfahren auf längere Zeit nicht stattfinden wird, weil die zur Erhebung einer solchen Klage Befugten dies ausdrücklich ablehnen oder von einer solchen Möglichkeit seit längerer Zeit keinen Gebrauch gemacht haben (Senatsurteile BGHZ 176, 327 = FamRZ 2008, 1424 Rn. 28 ff. und vom 22. Oktober 2008 - XII ZR 46/07 - FamRZ 2009, 32 Rn. 12). 14 15 - 9 - Diese Voraussetzung für eine Durchbrechung der Rechtsausübungs- sperre des § 1600 d Abs. 4 BGB ist hier erfüllt, weil sich die Beklagte weigert, die Person des mutmaßlich leiblichen Vaters zu benennen, obwohl sie ihr we- gen der laufenden Unterhaltsleistungen für das Kind positiv bekannt ist. Auch nachdem die Vaterschaft des Klägers für das im Januar 2007 geborene Kind wirksam angefochten wurde, beabsichtigen die Berechtigten nicht die vom Ge- setz vorgesehene Klärung der leiblichen Abstammung des Kindes. Einem Re- gressanspruch gegen den mutmaßlichen Vater mit inzidenter Feststellung der Vaterschaft für das 2007 geborene Kind der Beklagten kann der Erfolg deswe- gen nicht von vornherein versagt werden. 3. Ebenfalls zu Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die Beklagte dem Kläger aus Treu und Glauben gemäß § 242 BGB Auskunft über die Person schuldet, die ihr während der Empfängniszeit beigewohnt hat. a) Allerdings ergibt sich die Auskunftspflicht der Beklagten nicht bereits unmittelbar aus § 1605 BGB. Danach sind Verwandte in gerader Linie einander verpflichtet, auf Verlangen über ihre Einkünfte und ihr Vermögen Auskunft zu erteilen, soweit dies zur Feststellung eines Unterhaltsanspruchs oder einer Un- terhaltsverpflichtung erforderlich ist. Gleiches gilt durch die Verweisung in § 1615 l Abs. 3 Satz 1 BGB für das Unterhaltsrechtsverhältnis zwischen nicht verheirateten Eltern aus Anlass der Geburt ihres gemeinsamen Kindes. Diese ausdrücklich geregelten materiell-rechtlichen Auskunftspflichten erstrecken sich lediglich auf Auskünfte über die Grundlagen der Einkommensermittlung, näm- lich die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Beteiligten, soweit dies zur Feststellung eines Unterhaltsanspruchs oder einer Unterhaltsverpflichtung erforderlich ist. Eine Auskunft zur Person des mutmaßlich leiblichen Elternteils nach erfolgreicher Vaterschaftsanfechtung ist danach nicht geschuldet. 16 17 18 - 10 - b) Neben den ausdrücklich im Gesetz geregelten Auskunftspflichten hat der Senat in ständiger Rechtsprechung auch eine Auskunftspflicht aus Treu und Glauben nach § 242 BGB anerkannt, wenn die Beteiligten in einem gemeinsa- men Unterhaltsrechtsverhältnis stehen, wechselseitig auf Kenntnis der Ein- kommensverhältnisse des anderen angewiesen sind und sich diese nicht auf zumutbare andere Weise verschaffen können (Senatsurteile BGHZ 186, 13 = FamRZ 2011, 21 Rn. 13, 22 und vom 7. Mai 2003 - XII ZR 229/00 - FamRZ 2003, 1836, 1837; Wendl/Dose Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 8. Aufl. § 1 Rn. 1152, 1159). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gebieten es Treu und Glauben auch grundsätzlich, dem Anspruchsberechtigten einen Aus- kunftsanspruch zuzubilligen, wenn die zwischen den Parteien bestehenden Rechtsbeziehungen es mit sich bringen, dass der Anspruchsberechtigte in ent- schuldbarer Weise über das Bestehen oder den Umfang seines Rechts im Un- gewissen ist, und der Verpflichtete in der Lage ist, unschwer die zur Beseitigung dieser Ungewissheit erforderlichen Auskünfte zu erteilen (BGH Urteile vom 6. Februar 2007 - X ZR 117/04 - NJW 2007, 1806 Rn. 13; BGHZ 152, 307, 316 = NJW 2003, 582; BGHZ 148, 26, 30 = MDR 2002, 228; BGHZ 95, 285, 287 f. = NJW 1986, 1247; BGHZ 81, 21, 24 = NJW 1981, 2000 und BGHZ 10, 385, 387). Die dafür erforderliche rechtliche Beziehung kann sich etwa aus Vertrags- verhandlungen, dauernden Geschäftsverbindungen, Nachwirkungen eines Ver- trages oder aus einem Nachbarschaftsverhältnis ergeben (Palandt/Grüneberg BGB 70. Aufl. § 242 Rn. 3). Eine Sonderverbindung der beteiligten Personen, die eine Auskunftspflicht nach Treu und Glauben rechtfertigt, kann aber auch dann vorliegen, wenn ein sonstiges familienrechtliches Verhältnis unmittelbar zwischen den Beteiligten besteht. 19 20 - 11 - Ein solches Verhältnis besteht zwischen den Beteiligten auch dann, wenn der Mann seine Vaterschaft mit Zustimmung der Mutter anerkannt hatte. Durch diese gemeinsame Erklärung entsteht die rechtliche Vaterschaft, die die Eltern in vielfältiger Weise miteinander verbindet. Sowohl die unterhaltsrechtli- chen Folgen des Vaterschaftsanerkenntnisses als auch dessen weitere Wir- kungen begründen eine wechselseitige Auskunftspflicht hinsichtlich der Voraus- setzungen der Vaterschaft. Die Beteiligten des Vaterschaftsanerkenntnisses schulden sich mithin wechselseitig Auskunft über die insoweit relevanten Um- stände, wenn der Auskunftsberechtigte über wesentliche Informationen weder verfügt noch sich diese auf andere Weise beschaffen kann und der Auskunfts- pflichtige die erforderliche Auskunft unschwer erteilen kann. Diese wechselsei- tige Verpflichtung gilt auch dann fort, wenn die Vaterschaft nachträglich wirk- sam angefochten ist, soweit Rechtsfolgen des zunächst wirksamen Vater- schaftsanerkenntnisses betroffen sind. Schuldner des Auskunftsanspruchs ist zwar regelmäßig der Schuldner des über die Auskunft durchzusetzenden Hauptanspruchs. Aus Treu und Glauben kann sich allerdings auch eine Aus- kunftspflicht Dritter ergeben, die nicht Schuldner des Hauptanspruchs sind (Palandt/Grüneberg aaO § 260 Rn. 8; Neumann FPR 2011, 366, 367; so auch Eschenbruch/Klinkhammer/Wohlgemuth Der Unterhaltsprozess 5. Aufl. Kap. 4 Rn. 153). Danach schuldet die Beklagte dem Kläger nach Treu und Glauben Aus- kunft über die Person des mutmaßlich leiblichen Vaters ihres 2007 geborenen Kindes. Die Beklagte hatte den Kläger ursprünglich aufgefordert, die Vater- schaft für "ihr gemeinsames Kind" anzuerkennen. Damit hat sie deutlich ge- macht, dass aus ihrer Sicht der Kläger leiblicher Vater ihres 2007 geborenen Kindes sei. Dem Vaterschaftsanerkenntnis des Klägers hat sie außerdem zuge- stimmt, was nach § 1595 Abs. 1 BGB Voraussetzung für die Wirksamkeit des Anerkenntnisses ist. Durch dieses Verhalten hat die Beklagte zur Entstehung 21 22 - 12 - der gemeinsamen Elternschaft und zugleich zu einem familienrechtlichen Son- derverhältnis beigetragen, das Auskunftsansprüche nach Treu und Glauben begründen kann. Der Kläger kann den nach § 1607 Abs. 3 Satz 2 BGB auf ihn übergegangenen Anspruch auf Kindes- und Betreuungsunterhalt nur dann durchsetzen, wenn ihm der leibliche Vater als Anspruchsgegner bekannt ist. Dies ist nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts bislang nicht der Fall. Außer seinem Auskunftsanspruch gegen die Beklagte hat der Kläger keine rechtliche Möglichkeit, den leiblichen Vater zu ermitteln. Zwar ist die Beklagte nicht Schuldnerin seines Anspruchs auf Unterhaltsregress. Im Hinblick auf ihr Verhalten im Zusammenhang mit dem Vaterschaftsanerkenntnis und der dadurch entstandenen familienrechtlichen Sonderverbindung schuldet sie dem Kläger gleichwohl Auskunft zur Person des mutmaßlich leiblichen Vaters ihres Kindes. Die Auskunft ist ihr nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts auch unschwer möglich (vgl. insoweit BGH Urteil vom 6. Februar 2007 - X ZR 117/04 - NJW 2007, 1806). Sie kann dem Kläger jederzeit Auskunft zu der Person geben, die ihr während der Empfängniszeit außerdem beigewohnt hat. Hinzu kommt, dass die Beklagte nach den Feststellungen des Oberlandes- gerichts monatlichen Kindesunterhalt von dem mutmaßlich leiblichen Vater des Kindes erhält. 4. Die Auskunftspflicht der Beklagten verstößt auch nicht gegen ihre Grundrechte. a) Die Verpflichtung zur Auskunft über die Person des mutmaßlichen Va- ters ihres Kindes berührt zwar das Persönlichkeitsrecht der Beklagten nach Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG, das auch das Recht auf Achtung der Pri- vat- und Intimsphäre umfasst und zu dem die persönlichen, auch geschlechtli- chen Beziehungen zu einem Partner gehören. Das allgemeine Persönlichkeits- recht schützt die Befugnisse des Einzelnen, grundsätzlich selbst darüber zu 23 24 - 13 - entscheiden, inwieweit und wem gegenüber er persönliche Lebenssachverhalte offenbart (vgl. BVerfGE 65, 1, 43 f. = NJW 1984, 419). Das allgemeine Persön- lichkeitsrecht ist jedoch nicht schrankenlos gewährleistet, sondern ausdrücklich nur insoweit, als dadurch nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsgemäße Ordnung oder das Sittengesetz verstoßen wird. Soweit nicht in den unantastbaren Bereich privater Lebensgestaltung eingegriffen wird, hat der Einzelne somit die Einschränkungen hinzunehmen, die im überwiegen- den Allgemeininteresse oder im Hinblick auf grundrechtlich geschützte Interes- sen Dritter unter strikter Wahrung der Verhältnismäßigkeit vorgenommen wer- den (BVerfGE 96, 56, 61 = NJW 1997, 1769). Leitet sich der materiell-rechtliche Auskunftsanspruch aus einer zivilrechtlichen Generalklausel her, wie dies hier bei § 242 BGB der Fall ist, ist deswegen im Erkenntnisverfahren stets zu prü- fen, ob die begehrte Auskunft in den unantastbaren Bereich des Persönlich- keitsrechts fällt und ob dem Anspruch Grundrechte der in Anspruch genomme- nen Beklagten entgegenstehen (BGH Beschluss vom 3. Juli 2008 - I ZB 87/06 - FamRZ 2008, 1751 Rn. 13 f.). b) Ein Eingriff in den unantastbaren Bereich des allgemeinen Persönlich- keitsrechts der Beklagten liegt hier schon deswegen nicht vor, weil sie dem Kläger bereits durch ihr früheres Verhalten Tatsachen ihres geschlechtlichen Verkehrs während der Empfängniszeit offenbart hatte, die sich allerdings inzwi- schen als falsch herausgestellt haben. Die Beklagte hatte den Kläger vor der Geburt des Kindes aufgefordert, die Vaterschaft für "ihr gemeinsames Kind" anzuerkennen. Darin liegt zugleich die Behauptung der Beklagten, die Vater- schaft des Klägers stehe für sie als Mutter fest, weil ein anderer Vater nicht in Betracht komme. Die Beklagte hat in der Folge auch dem Vaterschaftsaner- kenntnis des Klägers zugestimmt und ihm erst auf diese Weise die Rechtswir- kung des § 1592 Nr. 2 i.V.m. §§ 1594, 1595 BGB verschafft. Jedenfalls in Fäl- len, in denen die Mutter den Mann zur Anerkennung der Vaterschaft veranlasst 25 - 14 - und dabei keine Zweifel an seiner biologischen Vaterschaft geäußert hat, be- gegnet es keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, sie nach wirksamer Vater- schaftsanfechtung (zur Zeit vor der Anfechtung vgl. OLG Jena FPR 2011, 412) zur Auskunft über die Person zu verurteilen, die ihr während der Empfängniszeit zusätzlich beigewohnt hat. Daher ist es ihr zumutbar, durch Angaben zur Per- son des mutmaßlichen Vaters an der Beseitigung der dem Scheinvater ent- standenen Nachteile mitzuwirken (vgl. BGH Beschluss vom 3. Juli 2008 - I ZB 87/06 - FamRZ 2008, 1751 Rn. 17). Auch die bei zulässigen Eingriffen in das Persönlichkeitsrecht gebotene Interessenabwägung lässt hier keinen Rechtsfehler erkennen. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Beklagten ist insbesondere durch das Recht des Klä- gers auf effektiven Rechtsschutz begrenzt. Ohne eine Auskunft der Beklagten zu der Person, die ihr während der Empfängniszeit zusätzlich beigewohnt hat, kann der Kläger seinen Anspruch auf Unterhaltsregress nicht auf rechtsstaatli- che Weise durchsetzen. Entsprechend hat das Berufungsgericht festgestellt, dass es dem Kläger lediglich auf die Durchsetzung seines Rechtsanspruchs und nicht auf eine Bloßstellung der Beklagten oder des biologischen Vaters an- kommt. Deswegen hatte er sich sogar mit einer anonymen Erfüllung seiner Zah- lungsansprüche einverstanden erklärt. Die Entscheidung des Berufungsgerichts ist deswegen auch verhältnismäßig; sie ist zur Durchsetzung des Anspruchs des Klägers erforderlich und geeignet, weil sie ihn in die Lage versetzt, seinen Zahlungsanspruch in der gebotenen Weise durchzusetzen. Jedenfalls in Fällen, in denen die Mutter - wie hier - den Mann zur Abgabe eines Vaterschaftsaner- kenntnisses veranlasst hatte, wiegt ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht nicht stärker als der Anspruch des Mannes auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 20 Abs. 3 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG zur Durchsetzung seines Unterhaltsregresses nach erfolgreicher Vaterschaftsanfechtung. 26 - 15 - 5. Weil das Berufungsgericht die Beklagte somit zu Recht zur Auskunft verurteilt hat, wer ihr während der Empfängniszeit ihres 2007 geborenen Kindes beigewohnt hat, bleibt der Revision der Beklagten der Erfolg versagt. Hahne Weber-Monecke Dose Schilling Günter Vorinstanzen: AG Rendsburg, Entscheidung vom 10.12.2008 - 23 F 235/08 - OLG Schleswig, Entscheidung vom 23.06.2009 - 8 UF 16/09 - 27